Artikel 10 RL 2018/1673/EU

Gerichtliche Zuständigkeit

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten zu begründen, wenn

a)
die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde;
b)
es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen handelt.

(2) Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, seine gerichtliche Zuständigkeit für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn

a)
der gewöhnliche Aufenthalt des Täters in seinem Hoheitsgebiet liegt;
b)
die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird.

(3) Fällt eine Straftat nach den Artikeln 3 und 4 in die gerichtliche Zuständigkeit von mehreren Mitgliedstaaten und kann jeder dieser Mitgliedstaaten auf der Grundlage desselben Sachverhalts die Strafverfolgung übernehmen, so entscheiden diese Mitgliedstaaten gemeinsam, welcher von ihnen den Täter strafrechtlich verfolgt, mit dem Ziel, die Strafverfolgung in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren.

Dabei werden die nachstehenden Faktoren berücksichtigt:

a)
das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Straftat begangen wurde;
b)
die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz des Täters;
c)
das Herkunftsland des Opfers oder der Opfer; und
d)
das Hoheitsgebiet, in dem der Täter aufgegriffen wurde.

Gegebenenfalls wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI an Eurojust verwiesen.

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