Artikel 3 RL 2018/1673/EU
Straftatbestände der Geldwäsche
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die vorsätzliche Begehungsweise folgender Handlungen unter Strafe gestellt ist:
- a)
- der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung einer Person, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt ist, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen;
- b)
- die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen;
- c)
- der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, in Kenntnis — bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände — der Tatsache, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit stammen.
(2) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass eine Handlung nach Absatz 1 strafbar ist, wenn der Täter den Verdacht hatte oder ihm bekannt hätte sein müssen, dass die Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
- a)
- eine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen der kriminellen Tätigkeit, aus der die Vermögensgegenstände stammen, keine Voraussetzung für eine Verurteilung wegen der Straftaten nach den Absätzen 1 und 2 ist;
- b)
- eine Verurteilung wegen der Straftaten nach den Absätzen 1 und 2 möglich ist, wenn festgestellt wird, dass die Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, ohne dass es erforderlich wäre, alle Sachverhaltselemente bzw. alle Umstände im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit festzustellen, darunter auch die Identität des Täters;
- c)
- die Straftaten nach den Absätzen 1 und 2 auch Vermögensgegenstände erfassen, die aus einer Handlung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaates stammen, wenn die Handlung eine kriminelle Tätigkeit darstellen würde, wäre sie im Inland begangen worden.
(4) Im Falle von Absatz 3 Buchstabe c des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten ferner verlangen, dass die betreffende Handlung nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaats oder des Drittstaates, in dem diese Handlung begangen wurde, eine Straftat darstellt, es sei denn, diese Handlung stellt eine der Straftaten aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis e und h und gemäß geltendem Unionsrecht dar.
(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Handlung nach Absatz 1 Buchstaben a und b unter Strafe gestellt wird, wenn sie von Personen verübt wird, die an der kriminellen Tätigkeit, aus der die Vermögensgegenstände stammen, als Täter oder in anderer Weise beteiligt waren.
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