Artikel 1 RL 2018/1713/EU

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die ermäßigten Steuersätze sind nicht anwendbar auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen mit Ausnahme der unter Anhang III Nummer 6 fallenden Dienstleistungen.”

2.
In Artikel 99 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und neben den in Artikel 98 Absatz 1 genannten Steuersätzen können Mitgliedstaaten, die zum 1. Januar 2017 im Einklang mit dem Unionsrecht auf die Lieferung bestimmter, in Anhang III Nummer 6 genannter Gegenstände ermäßigte Steuersätze anwandten, die unter dem in diesem Artikel festgelegten Mindestsatz liegen, oder für diese Lieferung Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug gewährten, die gleiche mehrwertsteuerliche Behandlung auch dann zur Anwendung bringen, wenn diese Lieferung auf elektronischem Wege erfolgt, wie in Anhang III Nummer 6 genannt.

3.
Anhang III Nummer 6 erhält folgende Fassung:

6.
Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften auf physischen Trägern, auf elektronischem Weg oder beidem, einschließlich des Verleihs durch Büchereien (einschließlich Broschüren, Prospekte und ähnlicher Drucksachen, Bilder-, Zeichen- oder Malbücher für Kinder, Notenhefte oder Manuskripte, Landkarten und hydrografischer oder sonstiger Karten), mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen, und mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musikbestehen;

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