Präambel RL 2018/1910/EU
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Im Jahr 1967, als der Rat das gemeinsame Mehrwertsteuersystem durch die Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates(3) und die Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates(4) erließ, wurde beschlossen, ein endgültiges Mehrwertsteuersystem einzurichten, das innerhalb der Europäischen Gemeinschaft genauso funktioniert wie innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats. Da die politischen und technischen Voraussetzungen für ein solches System nicht reif waren, als Ende 1992 die Steuergrenzen zwischen den Mitgliedstaaten abgeschafft wurden, wurde eine Übergangsregelung für die Mehrwertsteuer erlassen. Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates(5) sieht vor, dass diese Übergangsregelung von einer endgültigen Regelung abgelöst werden muss.
- (2)
- Im Einklang mit ihrer Mitteilung vom 7. April 2016 über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer hat die Kommission einen Vorschlag mit Elementen für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem für den grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen der Mitgliedstaaten vorgelegt, der auf dem Grundsatz der Besteuerung grenzüberschreitender Lieferungen von Gegenständen im Bestimmungsmitgliedstaat basiert.
- (3)
- Der Rat hat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 8. November 2016 ersucht, die Mehrwertsteuervorschriften der Union für grenzüberschreitende Umsätze im Hinblick auf die Bedeutung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Kontext der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen, Konsignationslagerregelungen, Reihengeschäfte und den Beförderungsnachweis zum Zweck der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Umsätze zu verbessern.
- (4)
- Angesichts des Ersuchens des Rates und aufgrund der Tatsache, dass es mehrere Jahre dauern wird, bis das endgültige Mehrwertsteuersystem für den innergemeinschaftlichen Handel umgesetzt ist, sind diese Maßnahmen zur Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen für Unternehmen angemessen.
- (5)
- Das Konzept des Konsignationslagers bezieht sich auf einen Sachverhalt, bei dem zum Zeitpunkt der Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat der Lieferer bereits die Identität des Erwerbers kennt, an den diese Gegenstände zu einem späteren Zeitpunkt und nach ihrer Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat geliefert werden. Derzeit führt dies zu einer angenommenen Lieferung (im Abgangsmitgliedstaat der Gegenstände) und einem angenommenen innergemeinschaftlichen Erwerb (im Ankunftsmitgliedstaat der Gegenstände), gefolgt von einer „inländischen” Lieferung im Ankunftsmitgliedstaat, und erfordert, dass der Lieferer in diesem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist. Um dies zu vermeiden, sollten solche Umsätze, wenn sie zwischen zwei Steuerpflichtigen stattfinden, unter bestimmten Umständen als eine steuerbefreite Lieferung im Abgangsmitgliedstaat und ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Ankunftsmitgliedstaat angesehen werden.
- (6)
- Als Reihengeschäfte werden aufeinanderfolgende Lieferungen von Gegenständen bezeichnet, die eine einzige innergemeinschaftliche Beförderung bewirken. Die innergemeinschaftliche Beförderung der Gegenstände sollte nur einer der Lieferungen zugeschrieben werden, und nur diese Lieferung sollte in den Genuss der für innergemeinschaftliche Lieferungen vorgesehenen Steuerbefreiung kommen. Die anderen Lieferungen der Reihe sollten besteuert werden und können die mehrwertsteuerliche Registrierung des Lieferers im Mitgliedstaat der Lieferung erfordern. Um unterschiedliche Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten zu vermeiden, die zu Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung führen könnten, und zur Verbesserung der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten sollte als allgemeine Regel eingeführt werden, dass die Beförderung der Gegenstände — sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind — einer Lieferung des Reihengeschäfts zugewiesen wird.
- (7)
- Was die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung der Lieferung von Gegenständen im innergemeinschaftlichen Handel anbelangt, so wird vorgeschlagen, dass die Aufnahme der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers der Gegenstände in das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS), die von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Beförderung der Gegenstände beginnt, erteilt wurde, zusätzlich zu der Voraussetzung, dass die Gegenstände außerhalb des Mitgliedstaats der Lieferung befördert werden, eine materielle Voraussetzung und nicht nur eine formale Anforderung für die Steuerbefreiung werden. Darüber hinaus ist der MIAS-Eintrag äußerst wichtig, um den Ankunftsmitgliedstaat über das Vorhandensein der Gegenstände in seinem Hoheitsgebiet zu informieren, und daher ein Schlüsselelement der Betrugsbekämpfung in der Union. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Steuerbefreiung nicht gelten sollte, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zum Eintrag in das MIAS nicht nachkommt, es sei denn, der Lieferer handelt in gutem Glauben, d. h., er kann alle seine Versäumnisse in Bezug auf die zusammenfassende Meldung gegenüber den zuständigen Steuerbehörden hinreichend begründen, was auch die Bereitstellung der nach Artikel 264 der Richtlinie 2006/112/EG erforderlichen korrekten Angaben durch den Lieferer zu diesem Zeitpunkt beinhalten könnte.
- (8)
- Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie, insbesondere das bessere Funktionieren der Mehrwertsteuerregelung im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (9)
- Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente(6) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
- (10)
- Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 3. Oktober 2018.
- (2)
Stellungnahme vom 14. März 2018.
- (3)
Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1301).
- (4)
Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303).
- (5)
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
- (6)
ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
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