Artikel 103 RL 2018/1972/EU

Transparenz, Angebotsvergleich und Veröffentlichung von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden — sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten die Erbringung dieser Dienste ihren Geschäftsbedingungen unterwerfen, die in Anhang IX aufgeführten Informationen auf klare, umfassende und maschinenlesbare Weise und in einem für Endnutzer mit Behinderungen zugänglichen Format gemäß den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen von allen diesen Anbietern oder von der zuständigen Behörde — gegebenenfalls in Abstimmung mit der nationalen Regulierungsbehörde — selbst veröffentlicht werden. Diese Informationen werden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht. Die zuständigen Behörden — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden — können hinsichtlich der Form, in der diese Informationen zu veröffentlichen sind, weitere Anforderungen festlegen. Die betreffenden Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der nationalen Regulierungsbehörde vorzulegen.

(2) Die zuständigen Behörden stellen — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden –sicher, dass die Endnutzer kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene Internetzugangsdienste und öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste und, gegebenenfalls, öffentlich zugängliche nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste vergleichen und beurteilen können in Bezug auf:

a)
die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder verbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrachten Dienste, und
b)
die Dienstqualität — falls eine Mindestdienstqualität angeboten wird oder das Unternehmen verpflichtet ist, solche Informationen nach Artikel 104 zu veröffentlichen.

(3) Das Vergleichsinstrument gemäß Absatz 2 muss

a)
unabhängig von den Anbietern solcher Dienste betrieben werden und damit sicherstellen, dass diese Anbieter bei den Suchergebnissen gleich behandelt werden;
b)
die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;
c)
klare und objektive Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt, enthalten;
d)
eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;
e)
korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
f)
allen Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten offenstehen, wobei die einschlägigen Informationen verfügbar gemacht werden, und eine breite Palette an Angeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, umfassen und, falls die gebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung ausgeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;
g)
ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen vorsehen;
h)
die Möglichkeit einschließen, Preise, Tarife und Dienstqualität zwischen den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Angeboten und, falls dies von den Mitgliedstaaten verlangt wird, zwischen jenen Angeboten und den für andere Endnutzer öffentlich verfügbaren Standardangeboten zu vergleichen.

Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen der Buchstaben a bis h entsprechen, werden auf Antrag des Anbieters des Instruments von den zuständigen Behörden — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden — zertifiziert.

Dritten wird das Recht eingeräumt, die Informationen, die von Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten veröffentlicht werden, kostenlos und in offenen Datenformaten zu nutzen, um derartige unabhängige Vergleichsinstrumente bereitzustellen.

(4) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten — oder beidem — Informationen von öffentlichem Interesse erforderlichenfalls kostenlos über die Mittel, über die sie gewöhnlich mit Endnutzern kommunizieren, an bestehende und neue Endnutzer weitergeben. Die betreffenden Informationen von öffentlichem Interesse werden in einem solchen Fall von den zuständigen öffentlichen Stellen in einem standardisierten Format geliefert und müssen sich unter anderem auf folgende Themen erstrecken:

a)
die häufigsten Formen einer Nutzung von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschließlich Verstößen gegen Datenschutzrechte, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre rechtlichen Folgen, sowie
b)
Mittel des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei der Nutzung von Internetzugangsdiensten und nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten.

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