Artikel 109 RL 2018/1972/EU
Notruf und einheitliche europäische Notrufnummer
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endnutzer der in Absatz 2 aufgeführten Dienste, einschließlich der Nutzer öffentlicher zahlungspflichtiger Telefone, über den Notruf gebührenfrei Zugang zu kostenlosen und nicht an Zahlungsmittel gebundenen Notdiensten unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 und unter etwaigen nationalen Notrufnummern haben, die von den Mitgliedstaaten vorgegeben sind.
Die Mitgliedstaaten fördern den Zugang zu Notdiensten unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 aus elektronischen Kommunikationsnetzen, die nicht öffentlich zugänglich sind, aber Verbindungen zu öffentlichen Netzen ermöglichen, insbesondere dann, wenn das für dieses Netz verantwortliche Unternehmen keinen alternativen und leichten Zugang zu einem Notdienst bereitstellt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden sowie den Notdiensten und Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste sicher, dass Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Endnutzern den Aufbau einer Verbindung zu einer in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan verzeichneten Nummer ermöglichen, den Zugang zu Notdiensten über Notrufe zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle gewährleisten.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 angemessen entgegengenommen und auf eine Weise bearbeitet werden, die der nationalen Rettungsdienstorganisation am besten angepasst ist. Diese Notrufe müssen mindestens genauso zügig und effektiv bearbeitet werden wie Notrufe bei anderen nationalen Notrufnummern, soweit solche weiterhin verwendet werden.
(4) Bis zum 21. Dezember 2020 und danach alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor, ob die einheitliche europäische Notrufnummer 112 in der Praxis funktioniert.
(5) Im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endnutzer mit Behinderungen über Notrufe Zugang zu Notdiensten haben und dieser Zugang dem Zugang der anderen Endnutzer gleichwertig ist. Die Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden ergreifen geeignete Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass Endnutzer mit Behinderungen auch bei Reisen in andere Mitgliedstaaten in gegenüber anderen Endnutzern gleichwertiger Weise Zugang zu Notrufdiensten erhalten können, und zwar — soweit möglich — ohne vorherige Registrierung. Mit diesen Maßnahmen soll die Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten sichergestellt werden, und die Maßnahmen werden so weit wie möglich auf die gemäß Artikel 39 festgelegten europäischen Normen oder Spezifikationen gestützt. Diese Maßnahmen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Anforderungen festzulegen, mit denen die in diesem Artikel dargelegten Ziele erreicht werden sollen.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der am besten geeigneten Notrufabfragestelle nach Herstellung der Notrufverbindung unverzüglich Informationen zum Anruferstandort bereitgestellt werden. Dazu gehören netzgestützte Standortinformationen und, soweit verfügbar, vom Mobilgerät gewonnene Angaben zum Standort des Anrufers. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Feststellung und Übermittlung der Informationen zum Anruferstandort für alle Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 für den Endnutzer und die Notrufabfragestelle kostenlos sind. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtung auf Notrufe bei nationalen Notrufnummern ausdehnen. Die zuständigen Regulierungsbehörden legen — erforderlichenfalls nach Konsultation des GEREK — Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort fest.
(7) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Endnutzer angemessen über Bestehen und Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 sowie die Zugangsoptionen informiert werden, und zwar unter anderem durch Initiativen, die sich insbesondere an zwischen den Mitgliedstaaten reisende Personen und Endnutzer mit Behinderungen richten. Diese Informationen werden in barrierefreien, auf verschiedene Arten von Behinderungen zugeschnittenen Formaten zur Verfügung gestellt. Die Kommission unterstützt und ergänzt die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten.
(8) Zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu den Notdiensten durch Notrufe zur einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 in den Mitgliedstaaten erlässt die Kommission nach Konsultation des GEREK im Einklang mit Artikel 117 und in Ergänzung zu den Absätzen 2, 5 und 6 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte über Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Kompatibilität, Interoperabilität, Qualität, Zuverlässigkeit und Kontinuität des Notrufsystems in der Union im Hinblick auf Lösungen für Informationen über den Anruferstandort, den Zugang für Endnutzer mit Behinderungen und die Weiterleitung zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle erforderlich sind. Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 21. Dezember 2022 erlassen.
Diese delegierten Rechtsakte werden unbeschadet der Organisation der Notrufdienste erlassen und haben keine Auswirkungen auf diese Organisation, die im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten bleibt.
Das GEREK führt eine Datenbank mit den E.164-Nummern der Notdienste der Mitgliedstaaten, damit die Notdienste in den einzelnen Mitgliedstaaten miteinander Kontakt aufnehmen können, falls keine derartige Datenbank von einer anderen Organisation geführt wird.
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