Artikel 111 RL 2018/1972/EU

Gleichwertigkeit hinsichtlich des Zugangs und der Wahlmöglichkeiten für Endnutzer mit Behinderungen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden genaue Anforderungen festlegen, die von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste erfüllt werden müssen, damit Endnutzer mit Behinderungen

a)
einen Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten sowie zu den gemäß Artikel 102 bereitgestellten diesbezüglichen Vertragsinformationen erhalten, der dem Zugang, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt, gleichwertig ist, und
b)
die Auswahl an Unternehmen und Diensten, die der Mehrheit der Endnutzer offensteht, nutzen können.

(2) Wenn sie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen ergreifen, wirken die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die gemäß Artikel 39 festgelegten einschlägigen Normen oder Spezifikationen eingehalten werden.

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