Artikel 118 RL 2018/1972/EU

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (im Folgenden „Kommunikationsausschuss” ) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Für die in Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte wird die Kommission von dem Funkfrequenzausschuss, der durch Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder ein Ausschussmitglied dies verlangt. In einem solchen Fall beruft der Vorsitz innerhalb einer angemessenen Frist eine Ausschusssitzung ein.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung Nr. 182/2011 unter Beachtung von deren Artikel 8.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder ein Ausschussmitglied dies verlangt. In einem solchen Fall beruft der Vorsitz innerhalb einer angemessenen Frist eine Ausschusssitzung ein.

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