Artikel 12 RL 2018/1972/EU
Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Freiheit, elektronische Kommunikationsnetze und -dienste gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen bereitzustellen. Sie dürfen ein Unternehmen nur dann an der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste hindern, wenn dies aus den in Artikel 52 Absatz 1 AEUV genannten Gründen notwendig ist. Eine solche Beschränkung der Freiheit, elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitzustellen, muss hinreichend begründet und der Kommission notifiziert werden.
(2) Die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste, bei denen es sich nicht um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste handelt, darf unbeschadet der in Artikel 13 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen oder der in den Artikeln 46 und 94 genannten Nutzungsrechte nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden.
(3) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass eine Meldepflicht für Unternehmen, die einer Allgemeingenehmigung unterliegen, gerechtfertigt ist, darf er von solchen Unternehmen nur die Übermittlung einer Meldung an die nationale Regulierungsbehörde oder die andere zuständige Behörde fordern. Der Mitgliedstaat verlangt von solchen Unternehmen jedoch nicht, vor Ausübung der mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechte eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der Behörde oder einer anderen Behörde zu erwirken.
Nach einer entsprechenden Meldung, sofern diese verlangt wird, kann ein Unternehmen seine Tätigkeit aufnehmen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Richtlinie über die Nutzungsrechte.
(4) Die Meldung im Sinne von Absatz 3 umfasst nicht mehr als die Erklärung einer natürlichen oder juristischen Person gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde, dass sie die Absicht hat, mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zu beginnen, sowie die Mindestangaben, die nötig sind, damit das GEREK und diese Behörde ein Register oder ein Verzeichnis der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste führen können. Diese Angaben beschränken sich auf:
- a)
- den Namen des Anbieters,
- b)
- den Rechtsstatus des Anbieters, die Rechtsform und Registernummer, sofern er im Handelsregister oder in einem vergleichbaren öffentlichen Register in der Union eingetragen ist,
- c)
- die geografische Anschrift der Hauptniederlassung des Anbieters in der Union, falls einschlägig, und einer etwaigen Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat,
- d)
- falls einschlägig, die Adresse der Website des Anbieters, die mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in Zusammenhang steht,
- e)
- einen Ansprechpartner und Kontaktangaben,
- f)
- eine Kurzbeschreibung der Netze oder Dienste, die bereitgestellt werden sollen,
- g)
- die betroffenen Mitgliedstaaten und
- h)
- den voraussichtlichen Termin für die Aufnahme der Tätigkeit.
Die Mitgliedstaaten erlegen keine zusätzlichen oder separaten Meldepflichten auf.
Um eine Annäherung bei den Meldepflichten zu bewirken, veröffentlicht das GEREK Leitlinien für das Meldemuster und unterhält eine Unionsdatenbank für die an die zuständigen Behörden übermittelten Meldungen. Zu diesem Zweck übermitteln die zuständigen Behörden dem GEREK auf elektronischem Weg unverzüglich jede eingegangene Meldung. Meldungen an die zuständigen Behörden, die vor dem 21. Dezember 2020 erfolgten, werden bis zum 21. Dezember 2021 an das GEREK weitergeleitet.
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