Artikel 120 RL 2018/1972/EU
Informationsveröffentlichung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aktuelle Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie so veröffentlicht werden, dass sie allen interessieren Parteien leicht zugänglich sind. Sie veröffentlichen in ihrem nationalen amtlichen Publikationsorgan eine Bekanntmachung, aus der hervorgeht, wie und wann die Informationen veröffentlicht werden. Die erste entsprechende Bekanntmachung wird vor dem 21. Dezember 2020 veröffentlicht; anschließend wird jeweils eine neue Bekanntmachung veröffentlicht, wenn sich die darin enthaltenen Informationen geändert haben.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Kopie jeder dieser Bekanntmachungen zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Die Kommission leitet die Informationen gegebenenfalls an den Kommunikationsausschuss weiter.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle einschlägigen Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Abgaben, Entgelte und Entscheidungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen, Nutzungsrechten und Rechten zur Installation von Einrichtungen in angemessener Weise veröffentlicht und ständig aktualisiert werden, so dass alle interessierten Kreise leichten Zugang zu diesen Informationen haben.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Informationen, und zwar insbesondere Informationen über Verfahren und Bedingungen für Rechte zur Installation von Einrichtungen, auf verschiedenen staatlichen Ebenen aufbewahrt, so unternehmen die zuständigen Behörden alle zumutbaren Bemühungen, um unter Berücksichtigung der dabei entstehenden Kosten einen benutzerfreundlichen Überblick über die Gesamtheit dieser Informationen, einschließlich der Informationen über die jeweils zuständigen staatlichen Ebenen und ihre Behörden, zu erstellen, damit die Stellung von Anträgen auf Gewährung von Rechten zur Installation von Einrichtungen erleichtert wird.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die spezifischen Verpflichtungen, die Unternehmen gemäß dieser Richtlinie auferlegt werden, unter Angabe der betreffenden Produkte und Dienste und geografischen Märkte veröffentlicht werden. Vorbehaltlich der Notwendigkeit, Geschäftsgeheimnisse zu schützen, tragen sie dafür Sorge, dass aktuelle Informationen für alle interessierten Parteien in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt werden.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen, die sie gemäß Artikel 5 öffentlich zur Verfügung stellen. Die Kommission stellt diese Informationen in einer unmittelbar zugänglichen Form zur Verfügung und leitet sie gegebenenfalls an den Kommunikationsausschuss weiter.
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