Artikel 19 RL 2018/1972/EU

Beschränkung oder Entzug von Rechten

(1) Unbeschadet des Artikels 30 Absätze 5 und 6 dürfen die Mitgliedstaaten Rechte zur Installation von Einrichtungen oder Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder von Nummerierungsressourcen nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurden, einschränken oder entziehen, außer in gemäß Absatz 2 dieses Artikels begründeten Fällen, und gegebenenfalls im Einklang mit Anhang I und einschlägigen nationalen Vorschriften über Entschädigungen für den Entzug von Rechten.

(2) Entsprechend der Notwendigkeit, die wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen und die Umsetzung von gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erlassenen technischen Umsetzungsmaßnahmen zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten die Einschränkung oder den Entzug von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen, auch von gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie genannten Rechten, auf der Grundlage von zuvor genau festgelegten Verfahren und unter Einhaltung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung, gestatten. In solchen Fällen können die Inhaber dieser Rechte gegebenenfalls nach Maßgabe des Unionsrechts und der einschlägigen nationalen Vorschriften angemessen entschädigt werden.

(3) Änderungen der Funkfrequenznutzung infolge der Anwendung des Artikels 45 Absatz 4 oder 5 reichen allein nicht aus, um den Entzug eines Nutzungsrechts für Funkfrequenzen zu rechtfertigen.

(4) Jede Absicht, Rechte aus Allgemeingenehmigungen oder individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummerierungsressourcen ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu beschränken oder zu entziehen, muss einer Konsultation der interessierten Kreise gemäß Artikel 23 unterzogen werden.

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