Artikel 32 RL 2018/1972/EU
Konsolidierung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation
(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie tragen die nationalen Regulierungsbehörden den in Artikel 3 genannten Zielen weitestmöglich Rechnung.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarkts bei, indem sie miteinander und mit der Kommission sowie dem GEREK jeweils auf transparente Weise zusammenarbeiten, um in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere mit der Kommission und dem GEREK bei der Ermittlung der Arten von Mitteln und Abhilfemaßnahmen zusammen, die zur Bewältigung bestimmter Situationen auf dem Markt am besten geeignet sind.
(3) Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde — sofern in den nach Artikel 34 verabschiedeten Empfehlungen oder Leitlinien nicht etwas anderes bestimmt ist — nach Abschluss der öffentlichen Konsultation, falls diese gemäß Artikel 23 erforderlich ist, eine Maßnahme zu ergreifen, die
- a)
- unter Artikel 61, 64, 67, 68 oder 83 dieser Richtlinie fällt und
- b)
- Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hätte,
so veröffentlicht sie den Maßnahmenentwurf und übermittelt ihn gleichzeitig der Kommission, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und gibt zugleich gemäß Artikel 20 Absatz 3 die Gründe für die Maßnahme an. Die nationalen Regulierungsbehörden, das GEREK und die Kommission können innerhalb eines Monats zum Maßnahmenentwurf Stellung nehmen. Die Einmonatsfrist kann nicht verlängert werden.
(4) Die Annahme des Maßnahmenentwurfs gemäß Absatz 3 dieses Artikels wird um weitere zwei Monate aufgeschoben, wenn dieser darauf abzielt:
- a)
- einen relevanten Markt zu definieren, der sich von jenen unterscheidet, die in der Empfehlung gemäß Artikel 64 Absatz 1 definiert werden, oder
- b)
- zu entscheiden, ob ein Unternehmen nach Artikel 67 Absatz 3 oder 4 als ein Unternehmen einzustufen ist, das allein oder gemeinsam mit anderen über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder nicht
wobei er der Maßnahmenentwurf Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätte, und die Kommission gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde erklärt hat, dass sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde, oder sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und insbesondere den in Artikel 3 genannten Zielen hat. Diese Zweimonatsfrist kann nicht verlängert werden. In einem solchen Fall unterrichtet die Kommission das GEREK und die nationalen Regulierungsbehörden über ihre Vorbehalte und veröffentlicht diese gleichzeitig.
(5) Das GEREK veröffentlicht eine Stellungnahme zu den Vorbehalten der Kommission gemäß Absatz 4, in der es darlegt, ob es der Ansicht ist, dass der Maßnahmenentwurf beibehalten, geändert oder zurückgezogen werden sollte; gegebenenfalls legt es konkrete diesbezügliche Vorschläge vor.
(6) Innerhalb der in Absatz 4 genannten Zweimonatsfrist kann die Kommission entweder
- a)
- die betreffende nationale Regulierungsbehörde im Wege eines Beschlusses auffordern, den Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, oder
- b)
- beschließen, ihre Vorbehalte nach Absatz 4 zurückzuziehen.
Die Kommission berücksichtigt vor einer Entscheidung weitestmöglich die Stellungnahme des GEREK.
Beschlüssen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ist eine detaillierte und objektive Analyse beizufügen, in der begründet wird, warum die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht anzunehmen ist, und zugleich konkrete Vorschläge zu dessen Änderung gemacht werden.
(7) Beschließt die Kommission gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a, die nationale Regulierungsbehörde aufzufordern, einen Entwurf zurückzuziehen, so ändert die Behörde den Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Erlasses des Beschlusses der Kommission oder zieht ihn zurück. Wird der Maßnahmenentwurf geändert, so führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation gemäß Artikel 23 durch und notifiziert der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf erneut gemäß Absatz 3.
(8) Die jeweilige nationale Regulierungsbehörde trägt den Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden, des GEREK und der Kommission weitestmöglich Rechnung; sie kann den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf — außer in den in Absatz 4 und Absatz 6 Buchstabe a genannten Fällen — annehmen und übermittelt ihn in diesem Fall der Kommission.
(9) Die nationale Regulierungsbehörde übermittelt der Kommission und dem GEREK alle angenommenen endgültigen Maßnahmen, auf die Absatz 3 Buchstaben a und b zutreffen.
(10) Ist eine nationale Regulierungsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend — ohne das Verfahren gemäß den Absätzen 3 und 4 einzuhalten — angemessene und einstweilige Maßnahmen erlassen. Sie teilt diese der Kommission, den übrigen nationalen Regulierungsbehörden und dem GEREK unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. Ein Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde, diese Maßnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Absätzen 3 und 4.
(11) Eine nationale Regulierungsbehörde kann ihren Maßnahmenentwurf jederzeit zurückziehen.
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