Artikel 35 RL 2018/1972/EU

Peer-Review-Verfahren

(1) Beabsichtigt die nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde, ein Auswahlverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 in Bezug auf Funkfrequenzen durchzuführen, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um deren Nutzung für drahtlose Breitbandnetze und -dienste zu ermöglichen, unterrichtet sie die Gruppe für Frequenzpolitik gemäß Artikel 23 über die entsprechenden Maßnahmenentwürfe, welche in den Anwendungsbereich des wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahrens gemäß Artikel 55 Absatz 2 fallen, und gibt an, ob und wann sie die Gruppe für Frequenzpolitik zur Einberufung eines Peer-Review-Forums auffordert.

Auf Aufforderung organisiert die Gruppe für Frequenzpolitik ein Peer-Review-Forum, um eine Diskussion und einen Meinungsaustausch über die übermittelten Maßnahmenentwürfe zu führen, und erleichtert den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu diesen Maßnahmenentwürfen.

Das Peer-Review-Forum setzt sich aus Mitgliedern der Gruppe für Frequenzpolitik zusammen und wird von einem Vertreter der Gruppe für Frequenzpolitik organisiert, der den Vorsitz führt.

(2) Spätestens während der gemäß Artikel 23 durchgeführten öffentlichen Konsultation kann die Gruppe für Frequenzpolitik ausnahmsweise von sich aus ein Peer-Review-Forum nach den Verfahrensregeln für dessen Organisation einberufen, um Erfahrungen und bewährte Verfahren zu einem Maßnahmenentwurf im Zusammenhang mit einem Auswahlverfahren auszutauschen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf die Fähigkeit der nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden, die in den Artikeln 3, 45, 46 und 47 festgelegten Ziele zu verwirklichen, erheblich beeinträchtigen würde.

(3) Die Gruppe für Frequenzpolitik bestimmt im Voraus die objektiven Kriterien für die außergewöhnliche Einberufung des Peer-Review-Forums und veröffentlicht diese.

(4) Beim Peer-Review-Forum erläutert die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde, wie mit dem Maßnahmenentwurf

a)
die Entwicklung des Binnenmarkts, die grenzüberschreitende Erbringung von Diensten und der Wettbewerb gefördert, größtmögliche Vorteile für die Verbraucher erzielt und insgesamt die in den Artikeln 3, 45, 46 und 47 dieser Richtlinie und in der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und dem Beschluss Nr. 243/2012/EU festgelegten Ziele verwirklicht werden,
b)
eine wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gewährleistet wird und
c)
ein stabiles und vorhersehbares Investitionsumfeld für vorhandene und mögliche künftige Funkfrequenznutzer beim Ausbau von Netzen zur Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten elektronischen Kommunikationsdiensten gewährleistet wird.

(5) Das Peer-Review-Forum steht einer freiwilligen Teilnahme durch Sachverständige anderer zuständiger Behörden und des GEREK offen.

(6) Das Peer-Review-Forum wird lediglich ein Mal während des gesamten nationalen Vorbereitungs- und Konsultationsprozesses im Rahmen eines einzigen Auswahlverfahrens zu einem oder mehreren Funkfrequenzbändern einberufen, es sei denn, die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde veranlasst seine erneute Einberufung.

(7) Auf Ersuchen der nationalen Regulierungsbehörde oder anderen zuständigen Behörde, die die Zusammenkunft veranlasst hat, kann die Gruppe für Frequenzpolitik einen Bericht über die Frage erstellen, wie mit dem Maßnahmenentwurf die in Absatz 4 genannten Ziele erreicht werden, wobei sie die im Peer-Review-Forum vertretenen Standpunkte berücksichtigt.

(8) Die Gruppe für Frequenzpolitik veröffentlicht im Februar jedes Jahres einen Bericht über die gemäß den Absätzen 1 und 2 erörterten Maßnahmenentwürfe. Im Bericht werden die Erfahrungen und bewährten Verfahren, die festgehalten wurden, aufgeführt.

(9) Nach dem Peer-Review-Forum kann auf Ersuchen der nationalen Regulierungsbehörde oder anderen zuständigen Behörde, die die Zusammenkunft veranlasst hat, die Gruppe für Frequenzpolitik einen Standpunkt zum Maßnahmenentwurf abgeben.

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