Artikel 38 RL 2018/1972/EU

Harmonisierungsmaßnahmen

(1) Wenn die Kommission der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen könnten, kann sie im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele Empfehlungen abgeben oder vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse über die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie erlassen, wobei sie weitest möglich die Stellungnahme des GEREK oder gegebenenfalls der Gruppe für Frequenzpolitik berücksichtigt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden den Empfehlungen gemäß Absatz 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitest möglich Rechnung tragen. Beschließt eine nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde, sich nicht an eine Empfehlung zu halten, so teilt sie dies unter Angabe ihrer Gründe der Kommission mit.

(3) In den nach Absatz 1 erlassenen Beschlüssen wird nur eine harmonisierte oder koordinierte Vorgehensweise festgelegt, um folgende Angelegenheiten zu behandeln:

a)
die uneinheitliche Umsetzung des allgemeinen Regulierungskonzeptes gemäß den Artikeln 64 und 67 zur Regulierung der Märkte der elektronischen Kommunikation durch die nationalen Regulierungsbehörden, sofern das Funktionieren des Binnenmarkts behindert wird; diese Beschlüsse beziehen sich nicht auf spezifische Mitteilungen der nationalen Regulierungsbehörden nach Artikel 32; in diesen Fällen schlägt die Kommission einen Entwurf eines Beschlusses nur dann vor, wenn

i)
seit der Annahme einer Empfehlung der Kommission zu demselben Thema mindestens zwei Jahre vergangen sind und
ii)
die Kommission die Stellungnahme des GEREK zur Annahme eines solchen Beschlusses, die das GEREK auf Verlangen der Kommission binnen drei Monaten vorlegt, weitestmöglich berücksichtigt;

b)
die Vergabe von Nummern, einschließlich Nummernbereiche, Übertragbarkeit von Nummern und Kennungen, Systeme für die Nummern- oder Adressenumsetzung und Zugang zum Notrufdienst durch die einheitliche europäische Notrufnummer 112.

(4) Die Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Das GEREK kann von sich aus die Kommission in der Frage beraten, ob eine Maßnahme gemäß Absatz 1 erlassen werden sollte.

(6) Hat die Kommission innerhalb eines Jahres nach Abgabe einer Stellungnahme durch das GEREK, aus der hervorgeht, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen könnten, keine Empfehlung abgegeben oder keinen Beschluss erlassen, so teilt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Gründe dafür mit und veröffentlicht diese.

Wenn die Kommission eine Empfehlung gemäß Absatz 1 abgegeben hat, jedoch die uneinheitliche Umsetzung, aufgrund deren Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen, danach zwei Jahre anhält, erlässt die Kommission vorbehaltlich des Absatzes 3 einen Beschluss im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 4.

Hat die Kommission innerhalb eines weiteren Jahres nach der Empfehlung gemäß Unterabsatz 2 keinen Beschluss erlassen, so teilt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Gründe dafür mit und veröffentlicht diese.

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