Artikel 42 RL 2018/1972/EU
Entgelte für Funkfrequenznutzungsrechte und Rechte für die Installation von Einrichtungen
(1) Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder bei Rechten für die Installation von zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste und zugehöriger Einrichtungen genutzten Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den allgemeinen Zielen dieser Richtlinie Rechnung.
(2) In Bezug auf die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen sind die Mitgliedstaaten bestrebt, zu gewährleisten, dass die zu erhebenden Entgelte in einer Höhe festgesetzt werden, die eine wirksame Zuteilung und Nutzung von Funkfrequenzen gewährleistet, indem sie unter anderem
- a)
- unter Berücksichtigung des Werts der Rechte bei etwaigen alternativen Nutzungen der Rechte Reservepreise als Mindestentgelte für Funkfrequenznutzungsrechte festlegen,
- b)
- den zusätzlichen Kosten Rechnung tragen, die durch die mit diesen Rechten verbundenen Auflagen entstehen, und
- c)
- so weit wie möglich Zahlungsregelungen anwenden, die mit der tatsächlichen Verfügbarkeit für die Nutzung der Funkfrequenzen in Verbindung stehen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.