Artikel 5 RL 2018/1972/EU

Nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben von zuständigen Behörden wahrgenommen werden.

Im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie haben die nationalen Regulierungsbehörden zumindest folgende Aufgaben:

a)
Durchführung der Vorabregulierung der Märkte einschließlich der Auferlegung von Verpflichtungen zur Zugangsgewährung und Zusammenschaltung;
b)
Gewährleistung der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen;
c)
Durchführung der Funkfrequenzverwaltung und diesbezüglicher Beschlüsse oder, wenn diese Aufgaben anderen zuständigen Behörden übertragen wurden, Beratung in Bezug auf die Marktgestaltungs- und Wettbewerbsaspekte nationaler Verfahren in Bezug auf die Funkfrequenznutzungsrechte für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste;
d)
Beitrag zum Schutz der Endnutzerrechte im Sektor der elektronischen Kommunikation, gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden;
e)
Bewertung und genaue Überwachung von Marktgestaltungs- und Wettbewerbsfragen betreffend den Zugang zum offenen Internet;
f)
Bewertung der unzumutbaren Belastung und Berechnung der Nettokosten der Bereitstellung des Universaldienstes;
g)
Gewährleistung der Nummernübertragbarkeit zwischen Anbietern;
h)
Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die diese Richtlinie den nationalen Regulierungsbehörden vorbehält.

Die Mitgliedstaaten können den nationalen Regulierungsbehörden andere in dieser Richtlinie und in anderen Rechtsvorschriften der Union vorgesehene Aufgaben übertragen, insbesondere Aufgaben betreffend den Wettbewerb auf dem Markt oder den Markteintritt — wie die Allgemeingenehmigung — und Aufgaben, die sich auf die dem GEREK übertragenen Funktionen beziehen. Wenn derartige Aufgaben, die den Wettbewerb auf dem Markt oder den Markteintritt betreffen, anderen zuständigen Behörden übertragen werden, bemühen sich diese darum, vor einer Entscheidung die nationalen Regulierungsbehörden zu konsultieren. Um einen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben des GEREK zu leisten, sind die nationalen Regulierungsbehörden befugt, die erforderlichen Daten und sonstigen Informationen bei den Marktteilnehmern zu erheben.

Die Mitgliedstaaten können den nationalen Regulierungsbehörden auf der Grundlage des nationalen Rechts, einschließlich des nationalen Rechts zur Umsetzung des Unionsrechts, auch andere Aufgaben übertragen.

Die Mitgliedstaaten fördern bei der Umsetzung dieser Richtlinie insbesondere die Beständigkeit hinsichtlich der Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf die Zuweisung von Aufgaben, die sich aus dem Rechtsrahmen der Union für elektronische Kommunikation in der 2009 geänderten Fassung ergeben haben.

(2) Nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden desselben Mitgliedstaats oder verschiedener Mitgliedstaaten schließen erforderlichenfalls Kooperationsvereinbarungen miteinander, um die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zu fördern.

(3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die von den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden wahrzunehmenden Aufgaben in leicht zugänglicher Form, insbesondere wenn diese Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen werden. Die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls für die Konsultation und Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden sowie zwischen diesen und den für die Anwendung des Wettbewerbs- und des Verbraucherschutzrechts zuständigen nationalen Behörden in Fragen von gemeinsamem Interesse. Ist mehr als eine Behörde für diese Fragen zuständig, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die jeweiligen Aufgaben der einzelnen Behörden in leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unter Angabe der jeweiligen Zuständigkeiten alle nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden mit, die aufgrund dieser Richtlinie Aufgaben übertragen werden, sowie alle diesbezüglichen Änderungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.