Artikel 53 RL 2018/1972/EU

Zeitliche Koordinierung der Zuteilungen

(1) Die Mitgliedstaten arbeiten zusammen, um die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in der Union zu koordinieren, wobei sie die unterschiedlichen nationalen Marktgegebenheiten gebührend berücksichtigen. Dazu kann die Festlegung eines oder gegebenenfalls mehrerer einheitlicher Termine gehören, zu denen die Nutzung bestimmter harmonisierter Funkfrequenzen genehmigt werden muss.

(2) Wenn harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen für drahtlose Breitbandnetze und -dienste zu ermöglichen, genehmigen die Mitgliedstaaten die Nutzung dieser Funkfrequenzen so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Monate nach der Annahme dieser Maßnahme, oder so bald wie möglich nach der Aufhebung einer Entscheidung, mit der eine alternative Nutzung in Ausnahmefällen gemäß Artikel 45 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genehmigt wurde. Dies lässt den Beschluss (EU) 2017/899 und das Initiativrecht der Kommission in Bezug auf den Vorschlag von Gesetzgebungsakten unberührt.

(3) Ein Mitgliedstaat kann die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Frist für ein bestimmtes Frequenzband unter den folgenden Umständen verlängern:

a)
im Falle, dass dies durch die Beschränkung der Nutzung des betreffenden Frequenzbandes aufgrund der Ziele von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 45 Absatz 5 Buchstaben a oder d gerechtfertigt ist,
b)
im Falle ungelöster Fragen der grenzüberschreitenden Koordinierung mit Drittländern, die zu funktechnischen Störungen führen, sofern der betroffene Mitgliedstaat gegebenenfalls um Unterstützung der Union gemäß Artikel 28 Absatz 5 ersucht hat,
c)
zur Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen oder
d)
im Falle höherer Gewalt.

Der betreffende Mitgliedstaat überprüft eine solche Verlängerung mindestens alle zwei Jahre.

(4) Ein Mitgliedstaat kann die in Absatz 2 vorgesehene Frist für ein bestimmtes Frequenzband soweit erforderlich um bis zu 30 Monaten verlängern, wenn

a)
ungelöste Fragen der grenzüberschreitenden Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten bestehen, die zu funktechnischen Störungen führen, sofern der betroffene Mitgliedstaat rechtzeitig sämtliche erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 ergreift;
b)
die technische Umstellung der aktuellen Nutzer des Frequenzbandes sichergestellt werden muss und dies Schwierigkeiten bereitet.

(5) Im Falle einer Verlängerung gemäß Absatz 3 oder 4 unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission rechtzeitig unter Angabe der Gründe.

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