Artikel 7 RL 2018/1972/EU
Ernennung und Entlassung der Mitglieder nationaler Regulierungsbehörden
(1) Der Leiter einer nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls die Mitglieder des Kollegiums, das diese Funktion innerhalb einer nationalen Regulierungsbehörde ausübt, oder ihre Stellvertreter werden für eine Amtszeit von mindestens drei Jahren aus einem Kreis fachlich anerkannter und erfahrener Persönlichkeiten aufgrund ihrer Verdienste, Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen nach einem offenen und transparenten Auswahlverfahren ernannt. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Kontinuität der Entscheidungsprozesse.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Leiter einer nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls Mitglieder des Kollegiums, das diese Aufgabe wahrnimmt, oder die Stellvertreter während ihrer Amtszeit nur entlassen werden können, wenn sie die im nationalen Recht vor ihrer Ernennung festgelegten Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes nicht mehr erfüllen.
(3) Die Entscheidung über die Entlassung des Leiters der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls von Mitgliedern des Kollegiums, das diese Aufgabe wahrnimmt, muss zum Zeitpunkt der Entlassung veröffentlicht werden. Der entlassene Leiter der nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls die entlassenen Mitglieder des Kollegiums, das diese Aufgabe wahrnimmt, müssen eine Begründung erhalten. Wird die Begründung nicht veröffentlicht, erfolgt ihre Veröffentlichung auf Antrag jener Person. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Entscheidung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht gerichtlich überprüft werden kann.
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