Artikel 84 RL 2018/1972/EU

Erschwinglicher Universaldienst

(1) Die Mitgliedstaaten stellen unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Gegebenheiten sicher, dass alle Verbraucher in ihrem Gebiet zu einem erschwinglichen Preis Zugang zu einem verfügbaren angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst und zu Sprachkommunikationsdiensten haben, die mit der in ihrem Gebiet angegebenen Qualität, einschließlich des zugrunde liegenden Anschlusses, an einem festen Standort verfügbar sind.

(2) Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten auch für die Erschwinglichkeit der nicht an einem festen Standort bereitgestellten Dienste gemäß Absatz 1 sorgen, wenn sie dies für erforderlich halten, um die uneingeschränkte soziale und wirtschaftliche Teilhabe der Verbraucher an der Gesellschaft sicherzustellen.

(3) Jeder Mitgliedstaat bestimmt angesichts der nationalen Gegebenheiten und in Anbetracht der von der Mehrheit der Verbraucher in seinem Hoheitsgebiet genutzten Mindestbandbreite unter Berücksichtigung des GEREK-Berichts über bewährte Verfahren den angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst für die Zwecke des Absatzes 1, um die zur Gewährleistung der sozialen und wirtschaftlichen Teilhabe in der Gesellschaft unerlässliche Bandbreite bereitzustellen. Der angemessene Breitbandinternetzugangsdienst muss die Bandbreite bereitstellen können, die erforderlich ist, um mindestens das Mindestangebot an Diensten gemäß Anhang V unterstützen zu können.

Um zu einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels beizutragen, erstellt das GEREK bis zum 21. Juni 2020 nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission unter Berücksichtigung der verfügbaren Daten der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Bestimmung eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes gemäß Unterabsatz 1. Dieser Bericht wird regelmäßig aktualisiert, um den technologischen Fortschritt und die Veränderungen im Verbraucherverhalten zu berücksichtigen.

(4) Auf Antrag eines Verbrauchers kann der Anschluss gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls gemäß Absatz 2 auf Sprachkommunikationsdienste beschränkt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich dieses Artikels auf Endnutzer ausweiten, bei denen es sich um Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.

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