Artikel 88 RL 2018/1972/EU
Ausgabenkontrolle
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und von Sprachkommunikationsdiensten gemäß den Artikeln 84 bis 87 bei der Bereitstellung von Einrichtungen und Diensten, die über die in Artikel 84 genannten Einrichtungen und Dienste hinausgehen, die Bedingungen so festlegen, dass der Endnutzer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen hat, die nicht notwendig oder für den beantragten Dienst nicht erforderlich sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und von Sprachkommunikationsdiensten gemäß Artikel 84, die gemäß Artikel 85 Dienste bereitstellen, gegebenenfalls die in Anhang VI Teil A aufgeführten besonderen Einrichtungen und Dienste anbieten, damit die Verbraucher ihre Ausgaben überwachen und steuern können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Anbieter ein System einrichten, um eine nicht gerechtfertigte Abschaltung von Sprachkommunikationsdiensten oder eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes für Verbraucher im Sinne des Artikel 85 zu vermeiden, einschließlich eines angemessenen Mechanismus zur Prüfung des Interesses an der fortgesetzten Nutzung des Dienstes.
Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich dieses Absatzes auf Endnutzer ausweiten, bei denen es sich um Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.
(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständige Behörde in der Lage ist, von der Anwendung der Anforderungen des Absatzes 2 im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon abzusehen, wenn die zuständige Behörde die Dienstmerkmale als weithin verfügbar erachtet.
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