Artikel 91 RL 2018/1972/EU
Transparenz
(1) Sind die Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen im Einklang mit Artikel 89 zu berechnen, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass die Grundsätze für die Nettokostenberechnung, einschließlich der Einzelheiten der zu verwendenden Methode, öffentlich zugänglich sind.
Wird ein Verfahren zur Aufteilung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen gemäß Artikel 90 Absatz 2 eingerichtet, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass die Grundsätze für die Kostenteilung und die Entschädigung für die Nettokosten öffentlich zugänglich sind.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen vorbehaltlich der Unionsvorschriften und nationalen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis einen jährlichen Bericht, in dem die Einzelheiten der berechneten Kosten der Universaldienstverpflichtungen angegeben und die von allen beteiligten Unternehmen geleisteten Beiträge aufgeführt sind, einschließlich etwaiger Marktvorteile, die den Unternehmen infolge der Universaldienstverpflichtungen gemäß den Artikeln 84 bis 87 entstanden sind.
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