Artikel 98 RL 2018/1972/EU

Ausnahmeklausel für bestimmte Kleinstunternehmen

Mit Ausnahme der Artikel 99 und 100, findet dieser Titel keine Anwendung auf Kleinstunternehmen, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen, es sei denn, sie erbringen auch andere elektronische Kommunikationsdienste.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endnutzer von dem Vorliegen einer Ausnahme nach Absatz 1 unterrichtet werden, bevor sie einen Vertrag mit einem Kleinstunternehmen abschließen, für das ein solche Ausnahme gilt.

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