ANHANG XI RL 2018/1972/EU
INTEROPERABILITÄT VON AUTOFUNKEMPFÄNGERN UND FÜR VERBRAUCHER BESTIMMTEN DIGITALFERNSEHGERÄTEN GEMÄSS ARTIKEL 113
- 1.
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Einheitlicher Verschlüsselungsalgorithmus und unverschlüsselter Empfang
Alle für den Empfang von Digitalfernsehsignalen (nämlich terrestrische, kabelgebundene oder satellitengestützte Übertragung eines Sendesignals) vorgesehenen Verbrauchergeräte, die in der Union zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angeboten werden und in der Lage sind, Digitalfernsehsignale zu entschlüsseln, müssen über die Fähigkeit verfügen,
- a)
- Signale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation (derzeit ETSI) verwaltet wird;
- b)
- Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.
- 2.
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Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten
Jedes Digitalfernsehgerät mit integriertem Bildschirm mit einer sichtbaren Diagonale von mehr als 30 cm, das in der Union zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss mit mindestens einer offenen Schnittstellenbuchse (die entweder von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormt wurde oder einer von ihr festgelegten Norm entspricht oder einer branchenweiten Spezifikation entspricht), ausgestattet sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten ermöglicht und für alle relevanten Komponenten eines digitalen Fernsehsignals einschließlich der Informationen durchlässig ist, die sich auf interaktive und zugangskontrollierte Dienste beziehen.
- 3.
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Interoperabilität von Autoradios
Jedes Autoradio, der in ein neues Fahrzeug der Klasse M eingebaut wird, das ab dem 21. Dezember 2020 in der Union zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss einen Empfänger enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten, die über digitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden, ermöglicht. Bei Empfängern, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit dieser Anforderung, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.
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