Artikel 16 RED2 (RL 2018/2001/EU)

Organisation und wichtigste Grundsätze des Genehmigungsverfahrens

(1) Das Genehmigungsverfahren erstreckt sich auf alle einschlägigen Verwaltungsgenehmigungen für den Bau, das Repowering und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von unterschiedlichen Arten von erneuerbarer Energie, darunter auch solche, die verschiedene Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen kombinieren, Wärmepumpen und Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen, Wärmepumpen und Speicher an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderlich sind, was auch Genehmigungen für den Netzanschluss und gegebenenfalls Umweltprüfungen einschließt. Das Genehmigungsverfahren umfasst alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit des Genehmigungsantrags gemäß Absatz 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die zuständige(n) Behörde(n).

(2) Bei Anträgen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten bestätigt die zuständige Behörde die Vollständigkeit des jeweiligen Antrags innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags und bei Anträgen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tage nach Eingang des Antrags oder fordert den Antragsteller auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls der Antragsteller nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat. Das Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens.

(3) Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen eine oder mehrere Anlaufstellen. Diese Anlaufstellen leisten dem Antragsteller auf sein Ersuchen während des gesamten administrativen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens Beratung und Unterstützung. Von einem Antragsteller darf während des gesamten Verfahrens nicht verlangt werden, sich an mehr als eine Anlaufstelle zu wenden. Die Anlaufstelle führt den Antragsteller in transparenter Weise durch das administrative Genehmigungsverfahren, einschließlich der den Umweltschutz betreffenden Schritte, bis die zuständigen Behörden am Ende des Genehmigungsverfahrens eine oder mehrere Entscheidungen treffen, stellt ihm alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und bezieht gegebenenfalls andere Verwaltungsbehörden ein. Die Anlaufstelle stellt sicher, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Fristen für die Genehmigungsverfahren eingehalten werden. Die Antragsteller dürfen die einschlägigen Unterlagen in digitaler Form einreichen. Die Mitgliedstaaten sorgen bis zum y 21. November 2025 dafür, dass alle Genehmigungsverfahren in elektronischer Form durchgeführt werden.

(4) Die Anlaufstelle stellt ein Verfahrenshandbuch für Projektträger von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie bereit und macht diese Informationen online verfügbar, wobei sie gesondert auch auf kleinere Projekte im Bereich erneuerbare Energie und Projekte von Eigenversorgern im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften eingeht. In den online veröffentlichten Informationen wird auf die für den jeweiligen Antrag zuständige Anlaufstelle hingewiesen. Existieren in einem Mitgliedstaat mehrere Anlaufstellen, wird in den online veröffentlichten Informationen auf die für den jeweiligen Antrag zuständige Anlaufstelle hingewiesen.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller und die breite Öffentlichkeit bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren und der Erteilung von Genehmigungen für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie leichten Zugang zu einfachen Streitbeilegungsverfahren und gegebenenfalls auch zu Verfahren der alternativen Streitbeilegung haben.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechtsbehelfe und Rechtsmittel im Zusammenhang mit einem Projekt zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie oder für den Anschluss dieser Anlage an das Netz und zur Errichtung der Anlagen, die für den Ausbau der für die Einbindung von Energie aus erneuerbaren Quellen in das Energiesystem notwendigen Energieinfrastrukturnetze erforderlich sind, einschließlich Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in Bezug auf Umweltaspekte, dem zügigsten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unterliegen, das auf der jeweiligen nationalen, regionalen und lokalen Ebene zur Verfügung steht.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen angemessene Ressourcen zur Verfügung, um für qualifiziertes Personal, Fortbildung und die Umschulung ihrer zuständigen Behörden im Einklang mit den geplanten installierten Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die in ihren gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen vorgesehen sind, zu sorgen. Die Mitgliedstaaten unterstützen die regionalen und lokalen Behörden, um die Genehmigungsverfahren zu erleichtern.

(8) Außer in den Fällen, in denen es mit anderen behördlichen Etappen des Genehmigungsverfahrens zusammenfällt, umfasst die Dauer des Genehmigungsverfahrens Folgendes nicht:

a)
die Zeit für die Errichtung oder das Repowering der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ihrer Netzanschlüsse und — im Hinblick auf die Gewährleistung der Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit — der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastruktur;
b)
die Dauer der erforderlichen behördlichen Etappen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen;
c)
die Dauer für gerichtliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, andere Gerichtsverfahren sowie alternative Streitbeilegungsverfahren einschließlich Beschwerdeverfahren und nichtgerichtlichen Berufungsverfahren und Rechtsbehelfe.

(9) Die Entscheidungen im Rahmen der Genehmigungsverfahren werden im Einklang mit geltendem Recht öffentlich zugänglich gemacht.

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