Artikel 18 RED2 (RL 2018/2001/EU)
Information und Ausbildung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass allen wichtigen Akteuren wie Verbrauchern, einschließlich einkommensschwacher, bedürftiger Verbraucher, Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität sowie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bauunternehmern, Installateuren, Architekten, Lieferanten von Anlagen und Systemen für die Erzeugung von Wärme, Kälte und Elektrizität und Lieferanten von Fahrzeugen, die mit erneuerbarer Energie und in intelligenten Verkehrssystemen betrieben werden können, Informationen über Fördermaßnahmen zur Verfügung stehen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass entweder von dem Lieferanten der Anlage oder des Systems oder von den zuständigen Behörden Informationen über die Nettovorteile, die Kosten und die Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Quellen bereitgestellt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Zertifizierungs- oder gleichwertigen Qualifikationssysteme für Installateure und Konstrukteure aller Arten von Wärme- und Kälteversorgungssystemen, die auf erneuerbarer Energie basieren, im Gebäudesektor, der Industrie und Landwirtschaft, für Installateure von solaren Photovoltaiksystemen, einschließlich Energiespeicherung, und für Installateure von Ladepunkten, die eine Laststeuerung ermöglichen, zur Verfügung stehen. Diese Systeme können die bestehenden Systeme und Strukturen gegebenenfalls berücksichtigen und sind auf die in Anhang IV festgelegten Kriterien zu stützen. Jeder Mitgliedstaat erkennt die von anderen Mitgliedstaaten gemäß diesen Kriterien vorgenommenen Zertifizierungen an.
Die Mitgliedstaaten schaffen einen Rahmen, um sicherzustellen, dass eine ausreichende Zahl ausgebildeter und qualifizierter Installateure für die in Unterabsatz 1 genannte Technologie zur Verfügung steht, um den Ausbau der erneuerbaren Energie bewerkstelligen, der erforderlich ist, um die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Ziele zu erreichen.
Um für eine ausreichende Zahl von Installateuren und Konstrukteuren zu sorgen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ausreichend Ausbildungsprogramme zur Zertifizierung oder Qualifizierung im Bereich der auf erneuerbare Energie gestützten Technologie für die Wärme- und Kälteversorgung, der solaren Photovoltaiksysteme, einschließlich Energiespeicherung, der Ladepunkte, die eine Laststeuerung ermöglichen, und der neuesten innovativen Lösungen für diese zur Verfügung stehen, sofern diese Programme mit ihren Zertifizierungssystemen oder entsprechenden Qualifikationssystemen kompatibel sind. Die Mitgliedstaaten führen Maßnahmen ein, um die Teilnahme an solchen Ausbildungsprogrammen zu fördern, insbesondere was kleine und mittlere Unternehmen sowie Selbständige betrifft. Die Mitgliedstaaten können freiwillige Vereinbarungen mit den einschlägigen Technologieanbietern und -händlern einführen, um eine ausreichende Zahl von Installateuren im Bereich der neuesten auf dem Markt erhältlichen innovativen Lösungen und Technologie zu schulen, wobei die Zahl auf Verkaufsschätzungen beruhen kann.
Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass erheblich weniger ausgebildete und qualifizierte Installateure als erforderlich verfügbar sind, müssen sie Maßnahmen ergreifen, um diese Lücke zu schließen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit Informationen zu den Zertifizierungssystemen oder gleichwertigen Qualifikationssystemen gemäß Absatz 3 zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit außerdem in transparenter und leicht zugänglicher Art und Weise ein regelmäßig aktualisiertes Verzeichnis der gemäß Absatz 3 zertifizierten oder qualifizierten Installateure zur Verfügung.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass allen wichtigen Akteuren, insbesondere Planungsbüros und Architekten, Empfehlungen zur Verfügung gestellt werden, damit diese in der Lage sind, die optimale Kombination von Energie aus erneuerbaren Quellen, hocheffizienten Technologien und Fernwärme und -kälte bei der Planung, beim Entwurf, beim Bau und bei der Renovierung von Industrie-, Gewerbe- oder Wohngebieten sachgerecht in Erwägung zu ziehen.
(6) Die Mitgliedstaaten entwickeln — gegebenenfalls unter Beteiligung lokaler und regionaler Behörden — zweckdienliche Informations-, Sensibilisierungs-, Orientierungs- und/oder Ausbildungsprogramme, um die Bürger darüber zu informieren, wie sie ihre Rechte als aktive Kunden wahrnehmen können und welche Vorteile — einschließlich technischer und finanzieller Art — mit dem Ausbau und der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch durch Eigenversorgung oder im Rahmen von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, verbunden sind und welche praktischen Aspekte dabei zu beachten sind.
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