Artikel 20 RED2 (RL 2018/2001/EU)
Netzzugang und -betrieb
(1) Soweit erforderlich, prüfen die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, die bestehende Gasnetzinfrastruktur auszuweiten, um die Einspeisung von Gas aus erneuerbaren Quellen zu erleichtern.
(2) Soweit erforderlich, verlangen die Mitgliedstaaten von den Fernleitungsnetz- und den Verteilernetzbetreibern in ihrem Hoheitsgebiet, dass sie technische Vorschriften in Übereinstimmung mit Artikel 8 der Richtlinie 2009/73/EG veröffentlichen; dies betrifft insbesondere Vorschriften für den Netzanschluss, die Anforderungen an die Gasqualität, odoriertes Gas und den Gasdruck. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Fernleitungsnetz- und den Verteilernetzbetreibern ferner, dass sie die Tarife für den Anschluss von Gas aus erneuerbaren Quellen veröffentlichen, wobei sie objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien zugrunde legen.
(3) Auf der Grundlage der in die gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit Anhang I dieser Verordnung vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne aufgenommenen Bewertung der Notwendigkeit, zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Gesamtziels der Union neue mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Fernwärme- und Fernkälteinfrastrukturen zu bauen, unternehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die erforderlichen Schritte zur Entwicklung einer effizienten Fernwärme- und Fernkälteinfrastruktur, um die Wärme- und Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen zu fördern, wie Solarwärme, Fotovoltaik, mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen betriebene Wärmepumpen, die Umgebungsenergie nutzen, geothermischer Energie und andere auf geothermischer Energie beruhende Technologie, Biomasse, Biogas, flüssige Biobrennstoffe sowie Abwärme und Abkälte, nach Möglichkeit in Kombination mit Wärmeenergiespeicherung, Laststeuerungssystemen und Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung.
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