Artikel 29a RED2 (RL 2018/2001/EU)
Kriterien für Treibhausgasemissionseinsparungen durch erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe
(1) Energie aus erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs wird auf die Anteile der Energie aus erneuerbaren Quellen der Mitgliedstaaten und die Zielvorgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 15a Absatz 1, Artikel 22a Absatz 1 Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 1 nur dann angerechnet, wenn die mit der Nutzung dieser Brennstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen mindestens 70 % betragen.
(2) Energie aus wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen kann auf die Zielvorgabe gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nur dann angerechnet werden, wenn die mit der Nutzung dieser Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen mindestens 70 % betragen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Festlegung der Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen zu ergänzen. Mit der Methode muss sichergestellt werden, dass vermiedene Emissionen aus fossilen Quellen nicht gutgeschrieben werden, wenn bereits im Rahmen anderer Rechtsvorschriften eine Gutschrift für die Abscheidung des CO2 erteilt wurde. In der Methode müssen die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen abgedeckt und indirekte Emissionen berücksichtigt werden, die sich aus der Änderung der Nutzung von Einsatzstoffen mit unelastischem Angebot wie Abfällen ergeben, die für die Herstellung wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe verwendet werden.
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