Artikel 31a RED2 (RL 2018/2001/EU)

Unionsdatenbank

(1) Die Kommission sorgt dafür, dass bis zum 21. November 2024 eine Unionsdatenbank eingerichtet wird, die die Rückverfolgung flüssiger und gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe ermöglicht (im Folgenden „Unionsdatenbank” ).

(2) Die Mitgliedstaaten verlangen von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, dass sie in dieser Unionsdatenbank rechtzeitig genaue Daten über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften dieser Kraft- und Brennstoffe machen, einschließlich ihrer Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, beginnend beim Ort ihrer Produktion bis hin zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens in der Union. Für die Zwecke der Eingabe von Daten in die Unionsdatenbank ist das Gasverbundnetz als einheitliches Massenbilanzsystem zu betrachten. Daten über Einspeisung und Entnahme erneuerbarer gasförmiger Brennstoffe werden in der Unionsdatenbank bereitgestellt. Daten darüber, ob für die Produktion der betreffenden Lieferung eine Förderung gewährt wurde und wenn ja, um welche Art von Förderregelung es sich handelte, sind ebenfalls in die Unionsdatenbank einzugeben. Diese Daten können über nationale Datenbanken in die Unionsdatenbank eingegeben werden.

Soweit dies für die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit der Daten entlang der gesamten Lieferkette angezeigt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Erweiterung der in die Unionsdatenbank einzugebenden Angaben relevante Daten vom Ort der Erzeugung oder Sammlung der für die Brennstofferzeugung genutzten Rohstoffe zu ergänzen.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Kraftstoffanbieter dazu, Daten in die Unionsdatenbank einzugeben, die für die Überprüfung erforderlich sind, ob die Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 eingehalten wurden.

Ungeachtet der Unterabsätze 1, 2 und 3 geben die Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf gasförmige Brennstoffe, die in das Gasverbundnetz der Union eingespeist werden, für den Fall, dass der Mitgliedstaat beschließt, ein Massenbilanzsystem durch ein System von Herkunftsnachweisen zu ergänzen, Daten über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie andere relevante Daten wie die Treibhausgasemissionen der Brennstoffe bis zum Einspeisepunkt in das Gasverbundnetz, in die Unionsdatenbank ein.

(3) Die Mitgliedstaaten können auf die Unionsdatenbank zugreifen, um Daten zu überwachen und zu überprüfen.

(4) Wurden Herkunftsnachweise für die Herstellung einer Lieferung erneuerbaren Gases ausgestellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Herkunftsnachweise zum Zeitpunkt der Registrierung einer Lieferung erneuerbaren Gases in der Unionsdatenbank in diese Datenbank übertragen und jeweils entwertet werden, nachdem die Lieferung erneuerbaren Gases aus dem Gasverbundnetz der Union entnommen worden ist. Diese Herkunftsnachweise können, sobald sie übertragen worden sind, nicht mehr außerhalb der Unionsdatenbank gehandelt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen mit ihrem nationalen Rechtsrahmen sicher, dass die Genauigkeit und Vollständigkeit der von den Wirtschaftsteilnehmern in die Datenbank eingegebenen Daten überprüft wird, z. B. durch Zertifizierungsstellen im Rahmen von freiwilligen oder nationalen Systemen, die von der Kommission gemäß Artikel 30 Absätze 4, 5 und 6 anerkannt wurden und die durch ein System von Herkunftsnachweisen ergänzt werden können.

Diese freiwilligen oder nationalen Systeme können Datensysteme Dritter nutzen, die die Daten als Mittler erheben, sofern die Kommission über diese Nutzung informiert wurde.

Jeder Mitgliedstaat kann eine bereits bestehende nationale Datenbank nutzen, die an die Unionsdatenbank angeglichen oder mit ihr über eine Schnittstelle verbunden ist, oder eine nationale Datenbank einrichten, die die Wirtschaftsteilnehmer als Instrument zur Datenerhebung und -Meldung und zur Übertragung und Eingabe dieser Daten in der Unionsdatenbank nutzen können, sofern

a)
die nationale Datenbank mit der Unionsdatenbank kompatibel ist, einschließlich in Bezug auf die Aktualität der Datenübermittlung, die Typologie der übermittelten Datensätze und die Protokolle für die Datenqualität und Datenüberprüfung.
b)
die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die in die nationale Datenbank eingegebenen Daten sofort in die Unionsdatenbank übertragen werden.

Die Mitgliedstaaten können nationalen Datenbanken gemäß nationalem Recht oder nationalen Gepflogenheiten einrichten, um strengeren nationalen Anforderungen Rechnung zu tragen, was die Nachhaltigkeitskriterien betrifft. Diese nationalen Datenbanken behindern die allgemeine Rückverfolgbarkeit nachhaltiger Lieferungen von Rohstoffen oder Kraftstoffen, die gemäß dieser Richtlinie in die Unionsdatenbank einzugeben sind, nicht.

Die Überprüfung der Qualität der durch nationale Datenbanken in die Unionsdatenbank eingetragenen Daten, der Nachhaltigkeitsmerkmale der mit diesen Daten in Zusammenhang stehenden Kraftstoffe und der endgültigen Genehmigung von Transaktionen erfolgt ausschließlich durch die Unionsdatenbank. Die Genauigkeit und Vollständigkeit dieser Daten wird gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission(1) geprüft. Sie können von den Zertifizierungsstellen geprüft werden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die genauen Merkmale ihrer nationalen Datenbank mit. Im Anschluss an diese Mitteilung bewertet die Kommission, ob die nationale Datenbank die Anforderungen gemäß Unterabsatz 3 erfüllt. Ist das nicht der Fall, kann die Kommission die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Erfüllung dieser Anforderungen sicherzustellen.

(6) Die aggregierten Daten aus der Unionsdatenbank werden unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes sensibler Geschäftsinformationen öffentlich zugänglich gemacht und auf dem neuesten Stand gehalten. Die Kommission veröffentlicht Jahresberichte über die in der Unionsdatenbank enthaltenen Daten, auch in Bezug auf die Mengen und die geografische Herkunft der Brennstoffe sowie die Art der für sie verwendeten Einsatzstoffe, und macht diese öffentlich zugänglich.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission vom 14. Juni 2022 mit Vorschriften zur Überprüfung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 168 vom 27.6.2022, S. 1).

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