ANHANG RL 2018/2002/EU
ANHANG V
Gemeinsame Methoden und Grundsätze zur Berechnung der Auswirkungen der Energieeffizienzverpflichtungssysteme oder anderer strategischer Maßnahmen nach Artikel 7, 7a und 7b und nach Artikel 20 Absatz 6
1. Methoden zur Berechnung von nicht auf steuerliche Maßnahmen zurückzuführenden Energieeinsparungen für die Zwecke der Artikel 7, 7a und 7b und des Artikels 20 Absatz 6. Verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Parteien oder durchführende Behörden können zur Berechnung der Energieeinsparungen auf die folgenden Methoden zurückgreifen:- a)
- angenommene Einsparungen — unter Bezugnahme auf die Ergebnisse früherer unabhängig kontrollierter Energieeffizienzverbesserungen in ähnlichen Anlagen. Der allgemeine Ansatz ist „ex ante” ;
- b)
- gemessene Einsparungen, wobei die Einsparungen aufgrund der Umsetzung einer Maßnahme oder eines Maßnahmenpakets durch Erfassung der tatsächlichen Verringerung der Energienutzung unter gebührender Berücksichtigung von Faktoren, die den Verbrauch beeinflussen können, wie Zusätzlichkeit, Nutzung, Produktionsniveaus und Wetter, festgestellt werden. Der allgemeine Ansatz ist „ex post” ;
- c)
- geschätzte Einsparungen, wobei technische Abschätzungen der Einsparungen verwendet werden. Dieser Ansatz darf nur dann verwendet werden, wenn die Ermittlung belastbarer gemessener Daten für eine bestimmte Anlage schwierig oder unverhältnismäßig teuer ist, wie z. B. Ersatz eines Kompressors oder eines Elektromotors mit anderer kWh-Nennleistung als jener, für die unabhängige Angaben zu gemessenen Einsparungen vorliegen, oder wenn diese Schätzungen anhand national festgelegter Verfahren und Referenzwerte von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt werden, die unabhängig von den verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien sind;
- d)
- mittels Erhebung bestimmte Einsparungen, bei denen die Reaktion der Verbraucher auf Beratung und Informationskampagnen, auf Kennzeichnungs- oder Zertifizierungssysteme oder auf den Einsatz intelligenter Zähler festgestellt wird. Dieser Ansatz darf nur für Einsparungen verwendet werden, die sich aus einem veränderten Verbraucherverhalten ergeben. Er wird nicht für Einsparungen verwendet, die sich aus dem Einbau physischer Vorrichtungen ergeben.
2. Für die Feststellung der Energieeinsparungen durch eine Energieeffizienzmaßnahme für die Zwecke der Artikel 7, 7a und 7b und des Artikels 20 Absatz 6 gelten folgende Grundsätze:- a)
- Es wird nachgewiesen, dass es sich um zusätzliche Einsparungen handelt, die über die Einsparungen hinausgehen, die auch ohne die Tätigkeit der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien oder durchführenden öffentlichen Stellen in jedem Fall zu verzeichnen gewesen wären. Um festzustellen, welche Einsparungen als zusätzlich geltend gemacht werden können, betrachten die Mitgliedstaaten, wie sich Energienutzung und -nachfrage ohne die betreffende strategische Maßnahme unter Berücksichtigung mindestens folgender Faktoren entwickeln würden: Entwicklungen beim Energieverbrauch, Veränderungen des Verbraucherverhaltens, technischer Fortschritt und Veränderungen aufgrund anderer Maßnahmen, die auf Unions- und nationaler Ebene umgesetzt werden;
- b)
- aus der Durchführung verbindlichen Unionsrechts resultierende Einsparungen gelten als Einsparungen, die in jedem Fall erzielt worden wären, und können daher nicht als Energieeinsparungen für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 1 geltend gemacht werden. Abweichend von dieser Anforderung können Einsparungen im Zusammenhang mit der Renovierung bestehender Gebäude für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 1 als Energieeinsparungen geltend gemacht werden, sofern das Kriterium der Wesentlichkeit gemäß Nummer 3 Buchstabe h dieses Anhangs erfüllt ist. Einsparungen aufgrund der Einhaltung nationaler Mindestanforderungen für neue Gebäude, die vor der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU festgelegt wurden, können für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a als Energieeinsparungen geltend gemacht werden, sofern das Kriterium der Wesentlichkeit gemäß Nummer 3 Buchstabe h dieses Anhangs erfüllt ist und die Mitgliedstaaten diese Einsparungen in ihren Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 24 Absatz 2 angegeben haben;
- c)
- es dürfen nur Einsparungen angerechnet werden, die über folgende Schwellen hinausgehen:
- i)
- Emissionsvorgaben der Union für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge aufgrund der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009(*) und der Verordnung (EU) Nr. 510/2011(**) des Europäischen Parlaments und des Rates;
- ii)
- Anforderungen der Union für energieverbrauchsrelevante Produkte, die aufgrund der Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2009/125/EG vom Markt zu nehmen sind.
- d)
- Strategien, mit denen bei Produkten, Ausrüstung, Verkehrssystemen, Fahrzeugen und Kraftstoffen, Gebäuden und Gebäudekomponenten, Verfahren oder Märkten auf eine Erhöhung der Energieeffizienz hingewirkt werden soll, sind zulässig.
- e)
- Maßnahmen zur Förderung der Installation von Kleinanlagen für erneuerbare Energie an oder in Gebäuden sind im Hinblick auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtungen nach Artikel 7 Absatz 1 anrechenbar, sofern sie zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeinsparungen führen. Die Berechnung der Einsparungen muss den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen.
- f)
- bei Strategien, die den Einsatz effizienterer Produkte und Fahrzeuge beschleunigen, ist eine vollständige Anrechnung möglich, wenn nachgewiesen wird, dass ein solcher Einsatz vor Ende der durchschnittlich zu erwartenden Produkt- oder Fahrzeuglebensdauer oder früher als zum üblichen Austauschzeitpunkt erfolgt, und wenn die Einsparungen nur für den Zeitraum bis zum Ende der voraussichtlichen durchschnittlichen Lebensdauer des zu ersetzenden Produkts oder Fahrzeugs geltend gemacht werden.
- g)
- zur Förderung der Verbreitung von Energieeffizienzmaßnahmen stellen die Mitgliedstaaten, sofern relevant, sicher, dass Qualitätsstandards für Produkte, Dienstleistungen und die Durchführung von Maßnahmen beibehalten oder, wenn es solche Standards noch nicht gibt, eingeführt werden;
- h)
- um den klimatischen Unterschieden zwischen den Regionen Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Einsparungen an einen Standardwert anzupassen oder unterschiedliche Energieeinsparungen entsprechend den Temperaturunterschieden zwischen den Regionen anzugeben;
- i)
- bei der Berechnung der Energieeinsparungen ist die Lebensdauer von Maßnahmen sowie das Tempo, in dem die Einsparwirkung mit der Zeit nachlässt, zu berücksichtigen. Bei dieser Berechnung werden die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen im Zeitraum zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem 31. Dezember 2020 bzw. dem 31. Dezember 2030 ergeben, angerechnet. Ersatzweise können sich die Mitgliedstaaten für eine andere Methode entscheiden, bei der davon ausgegangen wird, dass damit Gesamteinsparungen in mindestens gleicher Höhe erreicht werden. Wenden die Mitgliedstaaten eine andere Methode an, so stellen sie sicher, dass die nach dieser Methode berechnete Gesamthöhe der Energieeinsparungen nicht die Höhe der Energieeinsparungen übersteigt, die eine Berechnung ergäbe, bei der die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen im Zeitraum zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem 31. Dezember 2020 bzw. dem 31. Dezember 2030 ergeben, angerechnet werden. Die Mitgliedstaaten erläutern ausführlich in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999, welche andere Methode sie angewandt haben und welche Regelungen getroffen wurden, um die Einhaltung dieses verbindlichen Grundsatzes bei der Berechnung zu gewährleisten.
- i)
- Emissionsvorgaben der Union für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge aufgrund der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009(*) und der Verordnung (EU) Nr. 510/2011(**) des Europäischen Parlaments und des Rates;
- ii)
- Anforderungen der Union für energieverbrauchsrelevante Produkte, die aufgrund der Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2009/125/EG vom Markt zu nehmen sind.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass strategische Maßnahmen nach Artikel 7b und Artikel 20 Absatz 6 die folgenden Anforderungen erfüllen:- a)
- Die strategischen Maßnahmen und Einzelmaßnahmen bewirken nachprüfbare Endenergieeinsparungen.
- b)
- Die Verantwortung jeder teilnehmenden oder beauftragten Partei bzw. durchführenden Behörde wird klar festgelegt.
- c)
- Die erzielten bzw. zu erzielenden Energieeinsparungen werden auf transparente Art und Weise festgelegt.
- d)
- Der Umfang der Energieeinsparungen, der mit der strategischen Maßnahme vorgeschrieben wird oder erzielt werden soll, wird unter Verwendung der Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang IV entweder als Primärenergie- oder Endenergieverbrauch ausgedrückt.
- e)
- Ein Jahresbericht über die von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien und durchführenden öffentlichen Stellen erzielten Energieeinsparungen, sowie Angaben zum Jahrestrend bei den Energieeinsparungen, werden vorgelegt und öffentlich zugänglich gemacht.
- f)
- Die Ergebnisse werden überwacht, und falls keine zufriedenstellenden Fortschritte erzielt werden, werden geeignete Maßnahmen ergriffen.
- g)
- Energieeinsparungen, die sich aus einer Einzelmaßnahme ergeben, können von höchstens einer Partei für sich beansprucht werden.
- h)
- Die Tätigkeiten der teilnehmenden oder beauftragten Partei bzw. durchführenden Behörde sind nachweislich wesentlich für die Erreichung der geltend gemachten Energieeinsparungen.
4. Bei der Feststellung der Energieeinsparungen durch strategische Maßnahmen im Bereich der Besteuerung, die gemäß Artikel 7b eingeführt wurden, gelten die folgenden Grundsätze:- a)
- Angerechnet werden nur Energieeinsparungen aus steuerlichen Maßnahmen, die die in der Richtlinie 2003/96/EG(***) oder 2006/112/EG des Rates(****) vorgegebenen Mindeststeuersätze für Kraftstoffe überschreiten.
- b)
- Die für die Berechnung der Auswirkungen der (Energie-)Besteuerungsmaßnahmen verwendeten Preiselastizitäten bilden die Anpassung der Energienachfrage an Preisänderungen ab und werden auf der Grundlage aktueller und repräsentativer amtlicher Datenquellen geschätzt.
- c)
- Die Energieeinsparungen aus flankierenden steuerpolitischen Instrumenten, einschließlich Steueranreizen oder Einzahlungen in einen Fonds, werden getrennt verbucht.
5. Mitteilung der Vorgehensweise Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 ihre geplante detaillierte Vorgehensweise für die Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternativen Maßnahmen nach den Artikeln 7a und 7b sowie nach Artikel 20 Absatz 6 mit. Außer bei Steuern umfasst diese Mitteilung spezifische Angaben zu folgenden Aspekten:- a)
- Höhe der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b festgelegten Energieeinsparungen oder der zu erwartenden Einsparungen, die über den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 hinweg angestrebt werden;
- b)
- verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Parteien oder durchführende Behörden;
- c)
- Zielsektoren;
- d)
- strategische Maßnahmen und Einzelmaßnahmen, einschließlich der erwarteten Gesamthöhe der kumulierten Energieeinsparungen für jede Maßnahme;
- e)
- Dauer des Verpflichtungszeitraums im Rahmen des Energieeffizienzverpflichtungssystems;
- f)
- im Rahmen der strategischen Maßnahme vorgesehene Maßnahmen;
- g)
- Berechnungsmethode einschließlich der Angabe, wie die Zusätzlichkeit und die Wesentlichkeit festgestellt wurden und welche Methoden und Referenzwerte für die angenommenen und die geschätzten Einsparungen verwendet werden;
- h)
- Lebensdauer der Maßnahmen und Angaben dazu, wie sie berechnet werden bzw. worauf sie beruhen;
- i)
- Ansatz, auf den zur Berücksichtigung unterschiedlicher klimatischer Bedingungen in dem Mitgliedstaat zurückgegriffen wird;
- j)
- Überwachungs- und Prüfsysteme für Maßnahmen nach den Artikeln 7a und 7b sowie Methoden zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit von den verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien;
- k)
- bei Steuern:
- i)
- Zielsektoren und Steuerzahler-Segment;
- ii)
- durchführende Behörde;
- iii)
- erwartete Einsparungen;
- iv)
- Dauer der steuerlichen Maßnahme und
- v)
- Berechnungsmethode, einschließlich der verwendeten Preiselastizitäten und der Angabe, wie diese festgelegt wurden.
- i)
- Zielsektoren und Steuerzahler-Segment;
- ii)
- durchführende Behörde;
- iii)
- erwartete Einsparungen;
- iv)
- Dauer der steuerlichen Maßnahme und
- v)
- Berechnungsmethode, einschließlich der verwendeten Preiselastizitäten und der Angabe, wie diese festgelegt wurden.
ANHANG VIIA
Mindestanforderungen an die Abrechnungs- und die Verbrauchsinformationen zur Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung
-
1.
-
Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern
Damit die Endnutzer ihren eigenen Energieverbrauch steuern können, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mindestens einmal jährlich.- 2.
- Mindesthäufigkeit der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
Wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, werden den Endnutzern ab dem 25. Oktober 2020 Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern — auf Verlangen oder wenn die Endkunden sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben — mindestens vierteljährlich und ansonsten zweimal im Jahr bereitgestellt. Wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, werden Endnutzern ab dem 1. Januar 2022 Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mindestens monatlich bereitgestellt. Diese Informationen können auch über das Internet zur Verfügung gestellt und so oft aktualisiert werden, wie es die eingesetzten Messgeräte und -systeme zulassen. Wärme- und Kälteversorgung können außerhalb der Heiz-/Kühlperioden von dieser Anforderung ausgenommen werden.- 3.
- Mindestinformationen in der Rechnung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endnutzern auf oder zusammen mit den Rechnungen, wenn diese auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, folgende Informationen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden:- a)
- geltende tatsächliche Preise und tatsächlicher Energieverbrauch oder Gesamtheizkosten und Ablesewerte von Heizkostenverteilern;
- b)
- Informationen über den eingesetzten Brennstoffmix und die damit verbundenen jährlichen Mengen an Treibhausgasemissionen, auch für Endnutzer, die mit Fernwärme bzw. Fernkälte versorgt werden, und eine Erläuterung der erhobenen Steuern, Abgaben und Zolltarife. Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich der Anforderung, Informationen zu den Treibhausgasemissionen zur Verfügung zu stellen, auf Lieferungen aus Fernwärmesystemen mit einer thermischen Gesamtnennleistung über 20 MW beschränken;
- c)
- Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endnutzers mit dem Energieverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form, mit klimabezogener Korrektur für die Wärme- und Kälteversorgung;
- d)
- Kontaktinformationen, darunter Internetadressen, von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können;
- e)
- Informationen über damit verbundene Beschwerdeverfahren, Dienste von Bürgerbeauftragten oder alternative Streitbeilegungsverfahren, die in den Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen;
- f)
- Vergleiche mit dem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie. Im Fall elektronischer Rechnungen kann ein solcher Vergleich alternativ online bereitgestellt und in der Rechnung entsprechend darauf verwiesen werden.
Die Anhänge der Richtlinie 2012/27/EU werden wie folgt geändert:
- 1.
-
In Anhang IV erhält Fußnote 3 folgende Fassung:
- (3)
- Sofern Energieeinsparungen in Form von Primärenergieeinsparungen unter Verwendung eines Bottom-up-Ansatzes auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs berechnet werden. Für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh wenden die Mitgliedstaaten ausgehend von den nationalen Gegebenheiten, die den Primärenergieverbrauch beeinflussen, einen in einer transparenten Vorgehensweise festgelegten Koeffizienten an, damit eine präzise Berechnung der tatsächlichen Einsparungen sichergestellt ist. Diese Gegebenheiten müssen begründet und nachprüfbar sein und auf objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen. Für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh können die Mitgliedstaaten standardmäßig einen Koeffizienten von 2,1 anwenden oder von ihrem Spielraum Gebrauch machen, einen anderen Koeffizienten festzulegen, wenn sie dies rechtfertigen können. Wenn die Mitgliedstaaten so verfahren, berücksichtigen sie den Energiemix in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen, die der Kommission gemäß Verordnung (EU) 2018/1999 mitzuteilen sind. Bis zum 25. Dezember 2022 und danach alle vier Jahre passt die Kommission den Standardkoeffizienten auf der Grundlage der tatsächlich erhobenen Daten an. Diese Anpassung wird unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf anderes Unionsrecht, wie die Richtlinie 2009/125/EG und die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1), durchgeführt.
- 2.
-
Anhang V erhält folgende Fassung:
- 3.
-
In Anhang VII erhält der Titel folgende Fassung:
„Mindestanforderungen an die Abrechnung und die Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Strom- und Erdgasverbrauchs”
- 4.
-
Folgender Anhang wird eingefügt:
- 5.
-
Anhang IX Teil 1 Nummer 4 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
- g)
-
Wirtschaftliche Analyse: Bestandsaufnahme der Auswirkungen
Bei der wirtschaftlichen Analyse sind alle relevanten wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten können die Kosten und Energieeinsparungen, die sich in den analysierten Szenarien durch die flexiblere Energieversorgung und den optimierten Betrieb der Elektrizitätsnetze ergeben — darunter auch vermiedene Kosten und Einsparungen durch geringere Infrastrukturinvestitionen — bewerten und bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen.
Die Kosten und Nutzen gemäß Absatz 1 enthalten mindestens folgende Angaben:
- i)
-
Nutzen
- —
-
Nutzwert für den Verbraucher (Wärme und Strom),
- —
-
soweit möglich externer Nutzen, beispielsweise Nutzen mit Blick auf die Umwelt, die Treibhausgasemissionen, die Gesundheit und die Sicherheit,
- —
-
so weit wie möglich Auswirkungen am Arbeitsmarkt, Energieversorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit;
- ii)
-
Kosten
- —
-
Kapitalkosten von Anlagen und Ausrüstungen,
- —
-
Kapitalkosten der dazugehörigen Energienetze,
- —
-
variable und feste Betriebskosten,
- —
-
Energiekosten,
- —
-
so weit wie möglich Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitskosten,
- —
-
so weit wie möglich Arbeitsmarktkosten, Energieversorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit.
- 6.
-
Anhang XII Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- ihre Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen — wie Netzanschlüsse, Ausbau bestehender und Einrichtung neuer Netze, verbesserten Netzbetrieb und Regeln für die diskriminierungsfreie Anwendung der Netzkodizes, die Voraussetzung für die Einbindung neuer Erzeuger sind, die Strom aus hocheffizienter KWK in das Verbundnetz einspeisen — aufzustellen und zu veröffentlichen;
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