Präambel RL 2018/217/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG wird auf die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße im Sinne des Artikels 2 der genannten Richtlinie Bezug genommen.
(2)
Gemäß Artikel 14 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) sind die Bestimmungen dieses internationalen Übereinkommens regelmäßig zu aktualisieren. Die letzte geänderte Fassung des internationalen Übereinkommens soll ab dem 3. Januar 2018 gelten.
(3)
Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Gefahrguttransport —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.

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