Präambel RL 2018/410/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union geschaffen, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Reduzierung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken.
(2)
Auf seiner Tagung vom Oktober 2014 hat sich der Europäische Rat verpflichtet, die Treibhausgasemissionen der Union bis 2030 gemessen am Stand von 1990 insgesamt um mindestens 40 % zu reduzieren. Alle Wirtschaftssektoren sollten zur Verwirklichung dieses Reduktionsziels beitragen, das am kosteneffizientesten verwirklicht werden muss, indem über das Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EU-EHS) bis 2030 eine Emissionsreduktion von 43 % gegenüber 2005 erreicht wird. Dies wurde in der beabsichtigten national festgelegten Reduktionsverpflichtung der Union und ihrer Mitgliedstaaten bekräftigt, die dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) am 6. März 2015 übermittelt wurde.
(3)
Das Übereinkommen von Paris wurde am 12. Dezember 2015 im Rahmen des UNFCCC angenommen (im Folgenden „Übereinkommen von Paris” ) und trat am 4. November 2016 in Kraft. Seine Vertragsparteien haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Sie haben ferner vereinbart, in regelmäßigen Abständen eine Bestandsaufnahme der Durchführung des Übereinkommens von Paris vorzunehmen, um die gemeinsamen Fortschritte bei der Verwirklichung des Zwecks des Übereinkommens von Paris und seiner langfristigen Ziele zu bewerten.
(4)
In Übereinstimmung mit der Verpflichtung der Mitgesetzgeber, die in der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) dargelegt ist, sollten alle Wirtschaftssektoren zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen. Im Rahmen des Übereinkommens von Paris haben sich die Union und ihre Mitgliedstaaten zu einem gesamtwirtschaftlichen Reduktionsziel verpflichtet. Die Bemühungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) um die Begrenzung der Emissionen aus der internationalen Seeschifffahrt sind bereits im Gange und sollten gefördert werden. Die IMO hat einen Prozess zur Annahme einer ersten Emissionsreduktionsstrategie zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen des internationalen Seeverkehrs im Jahr 2018 eingeleitet. Die Annahme eines ehrgeizigen Emissionsreduktionsziels als Teil dieser ersten Strategie ist zu einer vordringlichen Angelegenheit geworden und sie ist wichtig, um zu gewährleisten, dass der internationale Seeverkehr seinen gerechten Anteil an den Anstrengungen übernimmt, die erforderlich sind, um das im Übereinkommen von Paris vorgegebene Ziel, den Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C zu halten, zu erreichen. Die Kommission sollte dies regelmäßig überprüfen und mindestens einmal jährlich dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die im Rahmen der IMO erzielten Fortschritte im Hinblick auf ein ehrgeiziges Emissionsreduktionsziel und über Begleitmaßnahmen vorlegen, um zu gewährleisten, dass der Sektor gebührend zu den zur Erreichung der Ziele im Rahmen des Übereinkommens von Paris erforderlichen Anstrengungen beiträgt. Maßnahmen seitens der IMO oder der Union sollten ab 2023 einsetzen; dies gilt auch für die Vorbereitungsarbeiten zur Annahme und Durchführung sowie die gebührende Berücksichtigung aller Akteure.
(5)
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom Oktober 2014 in seinen Schlussfolgerungen bestätigt, dass ein gut funktionierendes, reformiertes EU-EHS mit einem Instrument zur Stabilisierung des Marktes das wichtigste europäische Instrument zur Erreichung des Ziels einer Reduktion von mindestens 40 % darstellen wird, mit einem jährlichen Reduktionsfaktor von 2,2 % ab 2021. Der Europäische Rat hat auch bestätigt, dass die kostenlose Zuteilung nicht abgeschafft, sondern über 2020 hinaus beibehalten wird, um das Risiko einer klimapolitisch bedingten Verlagerung von CO2-Emissionen zu vermeiden, solange in anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Anstrengungen unternommen werden, und ohne dass der Anteil der zu versteigernden Zertifikate gekürzt wird. Der Anteil der zu versteigernden Zertifikate sollte in der Richtlinie 2003/87/EG als Prozentwert ausgedrückt werden, um die Planungssicherheit im Hinblick auf Investitionsentscheidungen zu verbessern, die Transparenz zu erhöhen und das System insgesamt einfacher und verständlicher zu machen.
(6)
Eine der Hauptprioritäten der Union besteht darin, eine krisenfeste Energieunion zu schaffen, die ihre Bürger und Industrieunternehmen mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie versorgt. Um dies zu erreichen, müssen weiterhin ehrgeizige Klimaschutzmaßnahmen, mit dem EU-EHS als Eckpfeiler der Klimapolitik der Union, durchgeführt und auch bei den anderen Aspekten der Energieunion Fortschritte erzielt werden. Die Durchführung des im Rahmen der Union für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 festgeschriebenen Reduktionsziels trägt dazu bei, dass ein wirksamer CO2-Preis erreicht wird und weiterhin Anreize für kosteneffiziente Treibhausgasemissionsreduktionen bestehen.
(7)
Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beruht die Umweltpolitik der Union auf dem Verursacherprinzip, und auf dieser Grundlage sieht die Richtlinie 2003/87/EG einen allmählichen Übergang zur vollständigen Versteigerung vor. Das Vermeiden einer Verlagerung von CO2-Emissionen rechtfertigt die vorläufige Aufschiebung der vollständigen Versteigerung, und die gezielte kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an die Industrie ist gerechtfertigt, um das tatsächliche Risiko einer Zunahme von Treibhausgasemissionen in Drittländern, deren Industrie keinen vergleichbaren CO2-Auflagen unterliegt, zu vermeiden, solange von anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Klimaschutzmaßnahmen getroffen werden.
(8)
Das Versteigern von Zertifikaten bleibt die Regel, die kostenlose Zuteilung die Ausnahme. Die Folgenabschätzung der Kommission spezifiziert, dass der Anteil der zu versteigernden Zertifikate im Zeitraum von 2013 bis 2020 bei 57 % liegt. Grundsätzlich sollte dieser Anteil weiterhin 57 % betragen. Er setzt sich aus Zertifikaten zusammen, die im Auftrag der Mitgliedstaaten versteigert werden und auch Zertifikate umfassen, die für neue Marktteilnehmer reserviert, jedoch nicht zugeteilt wurden, sowie Zertifikate für die Modernisierung der Stromerzeugung in bestimmten Mitgliedstaaten und Zertifikate, die zu einem späteren Zeitpunkt versteigert werden sollen, weil sie in die mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) eingerichtete Marktstabilitätsreserve eingeflossen sind. In diesem Anteil sollten 75 Millionen Zertifikate zur Innovationsförderung enthalten sein. Macht die Nachfrage nach kostenlosen Zuteilungen vor dem Jahr 2030 die Anwendung eines einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors erforderlich, so sollte der Anteil der Zertifikate, der in dem Zehnjahreszeitraum ab dem 1. Januar 2021 zu versteigern ist, um bis zu 3 % der Gesamtmenge der Zertifikate gesenkt werden. Im Interesse von Solidarität, Wachstum und Verbund sollten 10 % der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate unter den Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu Marktpreisen im Jahr 2013 nicht über 90 % des Unionsdurchschnitts lag, und die restlichen Zertifikate unter allen Mitgliedstaaten auf Grundlage der geprüften Emissionen aufgeteilt werden. Die Ausnahme in Bezug auf diese Aufteilung im Zeitraum von 2013 bis 2020 für bestimmte Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen um mehr als 20 % über dem Unionsdurchschnitt liegt, sollte auslaufen.
(9)
In Anerkennung der Wechselwirkung zwischen Klimaschutzmaßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Zertifikate aus ihrem Versteigerungsvolumen im Falle der Schließung von Stromerzeugungskapazitäten in ihrem Hoheitsgebiet zu löschen. Um die Vorhersehbarkeit für die Betreiber und Marktteilnehmer im Hinblick auf die Menge der verfügbaren zu versteigernden Zertifikate zu gewährleisten, sollte die Möglichkeit der Löschung von Zertifikaten in solchen Fällen auf eine Menge begrenzt werden, die dem Durchschnitt der geprüften Emissionen aus der betreffenden Anlage während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Schließung entspricht.
(10)
Um die Umweltvorteile der Emissionsreduktion in der Union zu erhalten, solange Maßnahmen in Drittländern der Industrie keine vergleichbaren Anreize zur Emissionsreduktion bieten, sollten Anlagen in Sektoren und Teilsektoren, bei denen ein tatsächliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Zertifikate übergangsweise weiterhin kostenlos zugeteilt werden. Die bisherigen Erfahrungen durch den Betrieb des EU-EHS haben bestätigt, dass Sektoren und Teilsektoren in unterschiedlichem Maße einem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind und dass die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten derartige Verlagerungen verhindert hat. Während bei einigen Sektoren und Teilsektoren davon ausgegangen werden kann, dass ein höheres Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, sind andere in der Lage, einen erheblichen Anteil der Kosten von Emissionszertifikaten über die Produktpreise weiterzugeben, ohne dabei an Marktanteil zu verlieren, und müssen nur die Restkosten tragen, weshalb das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen bei ihnen gering ist. Die Kommission sollte die betreffenden Sektoren ermitteln und nach ihrer Handels- und Emissionsintensität differenzieren, um Sektoren mit einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen leichter herausfiltern zu können.
(11)
Die ab 2013 geltenden Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung sollten überprüft werden, um Zufallsgewinne zu vermeiden und um dem technologischen Fortschritt in den betreffenden Sektoren im Zeitraum 2007-2008 und jedem späteren Zeitraum, für den gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG kostenlose Zuteilungen berechnet werden, Rechnung zu tragen. Um dem technologischen Fortschritt in den betreffenden Sektoren Rechnung zu tragen und eine Anpassung der Benchmarkwerte an den jeweiligen Zuteilungszeitraum vorzunehmen, sollten die Benchmarkwerte für kostenlose Zuteilungen an Anlagen, die anhand von Daten aus den Jahren 2007 und 2008 bestimmt wurden, unter Berücksichtigung der festgestellten Verbesserung aktualisiert werden. Im Interesse der Vorhersehbarkeit sollte dazu ein Faktor angewendet werden, mit dem sich die Fortschritte in den einzelnen Sektoren am besten bewerten lassen und der robuste, objektive und geprüfte Anlagendaten berücksichtigen sollte, wobei die Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen heranzuziehen ist, damit die Benchmarkwerte die tatsächliche Verbesserungsrate widerspiegeln. Zeigen die Daten in dem betreffenden Zeitraum eine jährliche Reduktion von weniger als 0,2 % oder von mehr als 1,6 % des Wertes von 2007-2008, so sollte der entsprechende Benchmarkwert um andere als die tatsächlichen Verbesserungsraten korrigiert werden, damit die Anreize zur Emissionsreduktion gewahrt bleiben und Innovationen angemessen belohnt werden. Für den Zeitraum von 2021 bis 2025 sollten diese Benchmarkwerte für jedes Jahr zwischen 2008 und dem Halbzeitpunkt des Zeitraums von 2021 bis 2025 entweder um 0,2 % oder um 1,6 % korrigiert werden, was zu einer Verbesserung um 3 % bzw. 24 % gegenüber dem für den Zeitraum von 2013 bis 2020 geltenden Wert führen würde. Für den Zeitraum von 2026 bis 2030 sollten diese Benchmarkwerte in der gleichen Weise korrigiert werden, was zu einer Verbesserung um 4 % bzw. 32 % gegenüber dem für den Zeitraum von 2013 bis 2020 geltenden Wert führen würde. Um für die Herstellung von Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas in Raffinerien und Chemieanlagen einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Benchmarkwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas weiterhin an den Raffinerie-Benchmark angepasst werden.
(12)
Die Menge der Zertifikate, die den Anlagen kostenlos zugeteilt werden, sollte besser an deren tatsächlichen Produktionsmengen angepasst werden. Zu diesem Zweck sollten die Zuteilungen in regelmäßigen Abständen symmetrisch korrigiert werden, um relevanten Produktionssteigerungen und -rückgängen Rechnung zu tragen. Die Daten, die dabei herangezogen werden, sollten vollständig, kohärent und von unabhängiger Seite geprüft sein und ein ebenso hohes Maß an Genauigkeit und Qualität aufweisen wie die Daten, die zur Berechnung der kostenlosen Zuteilung herangezogen werden. Um der Manipulation oder dem Missbrauch des Systems für Anpassungen der Zuteilungen vorzubeugen und um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, in Anbetracht der Frist für die Meldung von Produktionsveränderungen und zumal sichergestellt sein muss, dass Zuteilungsänderungen effizient, ohne Diskriminierung und einheitlich erfolgen, sollte die einschlägige Schwelle auf 15 % festgesetzt werden und auf der Grundlage eines gleitenden Durchschnitts von zwei Jahren bewertet werden. Die Kommission sollte in der Lage sein, das Ergreifen weiterer Maßnahmen zu prüfen, beispielsweise den Rückgriff auf absolute Schwellenwerte für die Zuteilungsänderungen oder Maßnahmen, die die Frist für die Meldung von Produktionsänderungen betreffen.
(13)
Es wäre wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten bestimmten Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen feststeht, dass aufgrund der mit Treibhausgasemissionen verbundenen Kosten, die über den Strompreis weitergegeben werden, ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen eine Teilkompensation gewähren, unter anderem auch für den Verbrauch des bei der Verbrennung von Restgasen erzeugten Stroms durch die Anlagen selbst. Die Mitgliedstaaten können vermutlich sowohl die Verwirklichung der Ziele des EU-EHS erleichtern als auch die Integrität des Binnenmarktes und der Wettbewerbsbedingungen wahren, wenn sie sich darum bemühen, nicht mehr als 25 % der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten für die Kompensation indirekter Kosten zu verwenden. Um mehr Transparenz hinsichtlich des Umfangs solcher Kompensationen zu schaffen, sollten die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit regelmäßig über die ergriffenen Maßnahmen und über die Begünstigten der Kompensation unterrichten, und dabei sicherstellen, dass die Vertraulichkeit bestimmter Informationen und damit verbundene Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes gebührend berücksichtigt werden. Verwendet ein Mitgliedstaat einen erheblichen Teil seiner Versteigerungseinkünfte, um indirekte Kosten auszugleichen, so besteht ein gesteigertes Interesse daran, dass er die Gründe hierfür bekannt gibt. Bei der Überarbeitung ihrer Leitlinien für staatliche Beihilfen im Bereich der Kompensation für indirekte Emissionskosten sollte die Kommission unter anderem die Zweckmäßigkeit von Obergrenzen für die von den Mitgliedstaaten gewährten Kompensationen prüfen. Bei der Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG sollte der Frage nachgegangen werden, inwieweit es gelungen ist, mit derartigen finanziellen Maßnahmen den erheblichen Risiken einer Verlagerung von CO2-Emissionen wegen indirekter Kosten vorzubeugen, und es sollte die Möglichkeit einer weiteren Harmonisierung der Maßnahmen, einschließlich eines harmonisierten Mechanismus, erwogen werden. Gelder des öffentlichen Sektors für den Klimaschutz werden auch bei der Mittelbeschaffung nach 2020 eine wichtige Rolle spielen.
(14)
Der wichtigste langfristige Anreiz der Richtlinie 2003/87/EG für die Abscheidung und Speicherung von CO2 (im Folgenden „CCS” ), für die Entwicklung neuer Technologien für erneuerbare Energien und für bahnbrechende Innovationen auf dem Gebiet von Technologien und Prozessen mit geringem CO2-Ausstoß, darunter die umweltverträgliche CO2-Abscheidung und -Nutzung (im Folgenden „CCU” ), ist das von ihr ausgehende CO2-Preissignal und die Tatsache, dass Zertifikate nicht für CO2-Emissionen abgegeben werden müssen, die vermieden oder dauerhaft gelagert werden. Zusätzlich zu den Ressourcen, die schon jetzt verwendet werden, um die Demonstration kommerzieller CCS-Anlagen und innovativer Technologien für erneuerbare Energien zu beschleunigen, sollten Zertifikate auch als sichere Belohnung für die Realisierung von CCS- oder CCU-Anlagen, neuen Technologien für erneuerbare Energien und Industrie-Innovationen auf dem Gebiet von Technologien und Prozessen mit geringem CO2-Ausstoß innerhalb der Union genutzt werden, soweit CO2 in hinreichender Menge gespeichert oder vermieden wird und sofern eine Vereinbarung über den Wissensaustausch besteht.
(15)
Obwohl das Pro-Kopf-BIP Griechenlands zu Marktpreisen im Jahr 2014 unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, ist das Land kein Begünstigter des Modernisierungsfonds und sollte deshalb Zertifikate verlangen können, um die Dekarbonisierung der Stromversorgung von Inseln innerhalb seines Hoheitsgebiets zu kofinanzieren. Diese Zertifikate sollten aus der Höchstmenge der Zertifikate nach Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG stammen, die bis zum 31. Dezember 2020 nicht kostenlos zugeteilt wurden und sollten im Einklang mit den für den Modernisierungsfonds geltenden Modalitäten versteigert werden.
(16)
Aus 2 % der Gesamtmenge der Zertifikate, die nach den Versteigerungsregeln und -modalitäten über die gemeinsame Auktionsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission(8) zu versteigern sind, sollte ein Modernisierungsfonds angelegt werden. Je nachdem, wie stark der Anteil der zu versteigernden Zertifikate verringert wird, um zu vermeiden, dass die Anwendung eines einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors notwendig wird, sollte die Anzahl der Zertifikate, die im Rahmen des Modernisierungsfonds zur Verfügung gestellt werden, um bis zu 0,5 % der Gesamtmenge an Zertifikaten erhöht werden. Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 zu Marktpreisen von unter 60 % des Unionsdurchschnitts sollten für eine Finanzierung über den Modernisierungsfonds in Frage kommen und durch Inanspruchnahme der Option der kostenlosen Zuteilung bis 2030 vom Prinzip der vollständigen Versteigerung für die Stromerzeugung abweichen dürfen, um Realinvestitionen in die Modernisierung ihres Energiesektors auf transparente Weise zu fördern und zugleich Verzerrungen auf dem Binnenmarkt für Energie zu vermeiden. Investitionen im Rahmen des Modernisierungsfonds zur Verbesserung der Energieeffizienz könnten auch Investitionen in die Elektrifizierung des Verkehrs, insbesondere des Straßenverkehrs, umfassen. Die Regeln für die Verwaltung des Modernisierungsfonds sollten einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen schaffen, der eine möglichst effiziente Durchführung gewährleistet, wobei der leichte Zugang aller Beteiligten zum Fonds und die Möglichkeiten zur Anregung von Investitionen in Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Die Verwaltungsstruktur sollte in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, eine angemessene Verwendung der Fondsmittel zu gewährleisten.
(17)
Im Hinblick auf die Straffung der Finanzierungsmechanismen und die Minimierung des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit ihrer Umsetzung sollten die betreffenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihren Anteil an den 10 % der umverteilten Zertifikate und der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung für die Modernisierung des Energiesektors im Einklang mit den Bestimmungen des Modernisierungsfonds zu verwenden. Um die Berechenbarkeit und die Transparenz hinsichtlich der Mengen an Zertifikaten, die entweder für Versteigerungen oder für die übergangsweise kostenlose Zuteilung zur Verfügung stehen, und hinsichtlich der Vermögenswerte, die vom Modernisierungsfonds verwaltet werden, zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission vor 2021 über ihre Absicht, ihre Mittel im Rahmen des Modernisierungsfonds zu erhöhen, unterrichten.
(18)
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom Oktober 2014 bestätigt, dass die Option einer kostenlosen Zuteilung an den Energiesektor bis 2030 weiter bestehen sollte und dass die Modalitäten, einschließlich der Transparenz, der optionalen kostenlosen Zuteilung für die Modernisierung des Energiesektors in bestimmten Mitgliedstaaten verbessert werden sollten. Investitionsprojekte im Wert von mindestens 12,5 Mio. EUR oder mehr sollten von dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens und nach klaren und transparenten Regeln ausgewählt werden, damit gewährleistet ist, dass kostenlos zugeteilte Zertifikate entsprechend den Zielen der Energieunion zur Förderung von Realinvestitionen in die Modernisierung oder Diversifizierung des Energiesektors verwendet werden. Investitionsprojekte im Wert von weniger als 12,5 Mio. EUR sollten ebenfalls für eine Finanzierung in Form kostenloser Zertifikate in Frage kommen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte derartige Projekte nach klaren und transparenten Kriterien auswählen. Zu den Ergebnissen dieses Auswahlverfahrens sollte die Öffentlichkeit konsultiert werden. In der Phase der Auswahl von Investitionsprojekten sowie in deren Durchführungsphase sollte die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert werden. Investitionen sollten durch Mittel von privaten juristischen Personen ergänzt werden; dies kann auch gesonderte Mittel von privaten juristischen Personen, die vollständig oder teilweise Eigentum der öffentlichen Hand sind, einschließen.
(19)
Finanzierungen im Rahmen des EU-EHS sollten mit den Zielen des Rahmens der Union für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und den im Übereinkommen von Paris enthaltenen langfristigen Zielen sowie mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union in Einklang stehen, um die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben zu gewährleisten.
(20)
Nach den bisherigen Vorschriften für den Ausschluss kleiner Anlagen aus dem EU-EHS können ausgeschlossene Anlagen ausgeschlossen bleiben; es sollte ermöglicht werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Verzeichnisse ausgeschlossener Anlagen aktualisieren, und Mitgliedstaaten, die diese Option bisher nicht in Anspruch genommen haben, sollten dies zu Beginn des jeweiligen Zuteilungszeitraums nachholen können. Gleichzeitig dürfen Mitgliedstaaten zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwands Anlagen vom EU-EHS ausschließen, die in jedem der drei Jahre vor Beginn jedes Zuteilungszeitraums weniger als 2500 t CO2-Äquivalent emittiert haben, sowie für Reserve- oder Ersatzeinheiten, die weniger als 300 Stunden in jedem Jahr dieses Zeitraums von drei Jahren in Betrieb waren. Es sollte weiterhin möglich sein, zusätzliche Tätigkeiten und Gase in das System einzubeziehen, ohne dass diese als neue Marktteilnehmer gelten. Diese Möglichkeit, nach 2020 zusätzliche Tätigkeiten und Gase einzubeziehen, sollte die unionsweite Menge der Zertifikate im Rahmen des EU-EHS und die sich daraus ergebenden Beträge unberührt lassen.
(21)
Nach der Richtlinie 2003/87/EG müssen die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie auf der Grundlage eines Fragebogens oder einer Vorlage erstellen, der bzw. die von der Kommission gemäß dem in der Richtlinie 91/692/EWG des Rates(9) festgelegten Verfahren entworfen wurde. Die Kommission hat die Streichung der Berichtspflicht nach der Richtlinie 91/692/EWG vorgeschlagen. Es ist daher angezeigt, den Verweis auf die Richtlinie 91/692/EWG durch einen Verweis auf das in der Richtlinie 2003/87/EG festgelegte Verfahren zu ersetzen.
(22)
Mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 wird eine Marktstabilitätsreserve für das EU-EHS angelegt, damit das Auktionsangebot flexibler und das System krisenfester wird. Dieser Beschluss regelt außerdem, dass Zertifikate, die neuen Markteilnehmern bis 2020 nicht zugeteilt wurden, sowie Zertifikate, die wegen Betriebseinstellungen und teilweisen Betriebseinstellungen nicht zugeteilt wurden, der Marktstabilitätsreserve zuzuschlagen sind.
(23)
Ein ordnungsgemäß funktionierendes, überarbeitetes und mit einem Marktstabilisierungsinstrument ausgestattetes EU-EHS ist ein wichtiges Mittel, mit dem die Union ihre für 2030 vereinbarten Ziele erreichen und die im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen erfüllen kann. Um das derzeitige Marktungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Zertifikaten zu beheben, wird 2018 mit Beschluss (EU) 2015/1814 eine Marktstabilitätsreserve eingerichtet, die ab 2019 einsatzbereit sein wird. Angesichts der Notwendigkeit, ein glaubwürdiges Signal für Investitionen in die kosteneffiziente Reduzierung von CO2-Emissionen auszusenden, und um das EU-EHS zu stärken, sollte der Beschluss (EU) 2015/1814 dahin gehend geändert werden, dass der Prozentsatz für die Bestimmung der Zahl der jährlich in die Reserve einzustellenden Zertifikate bis zum 31. Dezember 2023 erhöht wird. Als langfristige Maßnahme zur Verbesserung der Funktionsweise des EU-EHS sollten darüber hinaus ab 2023 jene in die Reserve eingestellten Zertifikate, die über der Gesamtzahl der im vorangegangenen Jahr versteigerten Zertifikate liegen, nicht länger gültig sein, es sei denn, die erste Überprüfung nach Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/1814 hat zu einem anderslautenden Beschluss geführt. Bei den regelmäßigen Überprüfungen der Funktionsweise der Reserve sollte auch erwogen werden, ob diese erhöhten Sätze beibehalten werden sollten.
(24)
Die Richtlinie 2003/87/EG sollte im Lichte der internationalen Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommen werden, fortlaufend überprüft werden. Die Maßnahmen nach den Artikeln 10a und 10b der Richtlinie 2003/87/EG zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien, in denen es möglicherweise zur Verlagerung von CO2-Emissionen kommt, sollten im Lichte der Klimaschutzmaßnahmen in anderen führenden Wirtschaftsnationen ebenfalls fortlaufend überprüft werden. In diesem Zusammenhang kann bei der Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG erwogen werden, ob es angemessen ist, bestehende Maßnahmen zur Vermeidung der Verlagerung von CO2-Emissionen durch ein CO2-Grenzabgabensystem oder alternative Maßnahmen zu ersetzen, anzupassen oder zu ergänzen, sofern solche Maßnahmen vollständig mit den Bestimmungen der Welthandelsorganisation vereinbar sind, um die Importeure von Produkten, die in den in Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG bestimmten Sektoren oder Teilsektoren hergestellt werden, in das EU-EHS aufzunehmen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat im Zusammenhang mit jeder im Übereinkommen von Paris vereinbarten globalen Bestandsaufnahme, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Verschärfung der Strategien und Maßnahmen der Union, einschließlich des EU-EHS, über die erforderlichen Treibhausgasemissionsreduktionen durch die Union und ihre Mitgliedstaaten berichten. Die Kommission sollte in der Lage sein dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zu unterbreiten. Die Kommission sollte im Zuge ihrer regelmäßigen Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) auch die Ergebnisse des unterstützenden Dialogs von 2018 im Rahmen des UNFCCC (Talanoa-Dialog) bewerten.
(25)
Um zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Bestimmungen eines Rechtsakts allgemeingültige Rechtsakte ohne Gesetzgebungscharakter erlassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bezüglich Artikel 3d Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 10a Absätze 1 und 8, Artikel 10b Absatz 5, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 22, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 24a Absatz 1, Artikel 25a Absatz 1 und Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG Rechtsakte im Sinne von Artikel 290 AEUV zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission während ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(11) niedergelegt sind, in Einklang stehen. Damit das Europäische Parlament und der Rat gleichberechtigt an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte beteiligt sind, erhalten sie insbesondere alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Was die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG anbelangt, so brauchen Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Auktionsplattform nicht nutzen, dies auch weiterhin nicht zu tun. Zudem sollte diese Befugnisübertragung das Recht der Mitgliedstaaten, über die Verwendung ihrer Versteigerungseinkünfte zu bestimmen, nicht berühren.
(26)
Um sicherzustellen, dass Artikel 10a Absatz 2 Unterabsätze 3 bis 8, Artikel 10 Absatz 21, Artikel 10d, Artikel 14 Absätze 1 und 2, Artikel 15, Artikel 16 und Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und Anhänge IV und V jener Richtlinie unter einheitlichen Bedingungen umgesetzt werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) ausgeübt werden.
(27)
Um die Übertragung von Befugnissen auf die Kommission auf ein Minimum zu begrenzen, sollten die bestehenden Befugnisse zum Erlass von Rechtsakten in Bezug auf die folgenden Bereiche widerrufen werden: Verwaltung der Sonderreserve in Artikel 3f Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG, genauere Festlegung der Mengen austauschbarer internationaler Gutschriften in Artikel 11a Absatz 8 jener Richtlinie, Zuweisung von Mengen austauschbarer internationaler Gutschriften und Erlass weiterer Vorschriften zur Regelung dessen, was ausgetauscht werden kann, in Artikel 11a Absatz 9 jener Richtlinie, und weitere Regeln für Doppelerfassungen in Artikel 11b Absatz 7 jener Richtlinie. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassene Rechtsakte bleiben weiterhin gültig.
(28)
Auf der Grundlage der Richtlinie 2003/87/EG erlassene Rechtsakte, die Angelegenheiten regeln, für die der Kommission mit dieser Richtlinie die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtakten übertragen wurde, bleiben gültig, bis sie aufgehoben oder geändert werden. Im Falle des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission(13) wird die letzte Spalte in Anhang I aufgehoben, wenn und sobald die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der angepassten Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung erlässt. Im Interesse einer besseren Vorhersehbarkeit und zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren sollte der Beschluss 2014/746/EU der Kommission(14) bis Ende 2020 gültig bleiben.
(29)
Die in dieser Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sollten, insbesondere was die Bestimmungen über die Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und über das Unionsregister anbelangt, dazu dienen, die Regeln zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand so weit wie möglich zu verringern, ohne jedoch die Umweltwirksamkeit, die Sicherheit oder die Zuverlässigkeit des EU-EHS zu gefährden. Bei der Vorbereitung dieser Rechtsakte sollte die Kommission insbesondere die Wirksamkeit vereinfachter Überwachungsregeln, auch für Notstromaggregate, unter Berücksichtigung der Betriebsstunden pro Jahr, und für andere Kleinemittenten, sowie die Möglichkeiten, ob diese Regeln weiter ausgedehnt werden können, bewerten.
(30)
Im Einklang mit der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente(15) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
(31)
Diese Richtlinie soll dazu beitragen, dass das Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus entsprechend dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung auf ökonomisch möglichst effiziente Weise erreicht und Anlagen genügend Zeit für die Anpassung eingeräumt wird, wobei besonders betroffene Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und soweit dies mit den anderen Zielen dieser Richtlinie vereinbar ist, bevorzugt zu behandeln sind.
(32)
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
(33)
Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 71 vom 24.2.2016, S. 57.

(2)

ABl. C 240 vom 1.7.2016, S. 62.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Februar 2018.

(4)

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(5)

Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63).

(6)

Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

(7)

Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1).

(8)

Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).

(9)

Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

(10)

Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

(11)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(12)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(13)

Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1).

(14)

Beschluss 2014/746/EU der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015-2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 114).

(15)

ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

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