Artikel 2 RL 2018/645/EU
Die Richtlinie 2006/126/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- i)
-
unter Buchstabe e erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:
- —
- das Mindestalter für die Klassen C1 und C1E wird auf 18 Jahre festgelegt;;
- ii)
-
unter Buchstabe g erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:
- —
- das Mindestalter für die Klassen C und CE wird auf 21 Jahre festgelegt;;
- iii)
-
unter Buchstabe i erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:
- —
- das Mindestalter für die Klassen D1 und D1E wird auf 21 Jahre festgelegt;;
- iv)
-
unter Buchstabe k erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:
- —
- das Mindestalter für die Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt;;
- b)
-
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) Abweichend vom Mindestalter nach Absatz 4 Buchstaben g, i und k dieses Artikels entspricht das Mindestalter für die Ausstellung eines Führerscheins der Klassen C und CE, D1 und D1E, und D und DE jeweils dem Mindestalter für das Führen dieser Fahrzeuge für Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii Absatz 1 bzw. Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*).
Gestattet ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i Absatz 2 oder Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii Absatz 2 der Richtlinie 2003/59/EG das Führen von Fahrzeugen ab einem niedrigeren Alter, so ist die Gültigkeit des Führerscheins auf das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats beschränkt, bis der Führerscheininhaber das einschlägige Mindestalter gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erreicht hat und einen Befähigungsnachweis besitzt.
- 2.
-
In Artikel 6 Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:
- c)
- Fahrzeuge mit alternativem Antrieb gemäß Artikel 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates(**) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, jedoch weniger als 4250 kg, für die Güterbeförderung und ohne Anhänger, von Personen geführt werden, die seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, sofern die 3500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist, und sofern die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.
- 3.
-
Artikel 15 erhält folgende Fassung:
Artikel 15
Amtshilfe (1) Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen Führerscheine aus. Sie nutzen das zu diesem Zweck eingerichtete EU-Führerscheinnetz, sobald das Netz in Betrieb ist.
(2) Über das Netz können außerdem Informationen zu in anderen Rechtsakten der Union vorgesehenen Kontrollzwecken ausgetauscht werden.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie ausschließlich zum Zweck der Umsetzung dieser Richtlinie und der Richtlinien 2003/59/EG und (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) verarbeitet werden. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie gelten die Verordnungen (EU) 2016/679(****) und (EG) Nr. 45/2001(*****) des Europäischen Parlaments und des Rates.
(4) Der Zugriff auf das Netz wird geschützt. Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugriff lediglich den für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie und der Richtlinien 2003/59/EG und (EU) 2015/413 zuständigen Behörden gewähren.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).
- (**)
Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59).
- (***)
Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9).
- (****)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
- (*****)
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
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