Präambel RL 2018/738/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte kein Blei enthalten.
(2)
Die Ausnahme 34 in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU gestattet die Verwendung von Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis bis zum 21. Juli 2016. Die Kommission erhielt im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU vor dem 21. Januar 2015 einen Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme für die Kategorien 1 bis 7 und 10.
(3)
Potentiometer sind variable Widerstände. Sie funktionieren mit einem Gleitkontakt, mit dem der Widerstand im Stromkreis geregelt wird. Potentiometer werden für ein breites Spektrum von Produkten (audiovisuelle Geräte, Kommunikationsgeräte, Spielzeug und Messgeräte, elektrische Haushaltsgeräte usw.) verwendet. Blei ist darin in Form von Bleioxid in resistiven Tinten enthalten, in denen es als Haftvermittler wirkt.
(4)
Derzeit sind keine zuverlässigen bleifreien Alternativen verfügbar, sodass die Substitution von Blei nach wie vor wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel ist.
(5)
Da für die betreffenden Anwendungen in den Kategorien 1 bis 7 und 10 bislang keine hinreichend zuverlässigen Alternativen zur Verfügung stehen oder in Kürze auf den Markt kommen dürften, ist eine Geltungsdauer bis zum 21. Juli 2021 gerechtfertigt. Für andere Kategorien als die Kategorien 1 bis 7 und 10 gilt die derzeitige Ausnahme während den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten Geltungszeiträumen weiter.
(6)
Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

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