Präambel RL 2018/739/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte kein Blei enthalten.
- (2)
- Die Ausnahme 6a in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU gestattet die Verwendung von Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei bis zum 21. Juli 2016. Die Kommission erhielt im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU vor dem 21. Januar 2015 einen Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme für die Kategorien 1 bis 7 und 10.
- (3)
- Blei wird Stahl zwecks Steigerung der Zerspanbarkeit für die industrielle Produktion zugefügt. Es wirkt als Schmiermittel, das das Tiefbohren und die Bearbeitung bei hoher Geschwindigkeit erleichtert. Galvanisierung ist ein Verfahren, bei dem Stahl als Korrosionsschutz mit einer schützenden Zinkschicht überzogen wird.
- (4)
- Bleifreier Stahl steht zwar für bestimmte Anwendungen zur Verfügung, die Substitution in den übrigen Anwendungen ist derzeit jedoch wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Eine weitere Einschränkung des Geltungsbereichs der Ausnahme hat sich wegen der hohen Komplexität der Lieferkette als derzeit nicht machbar erwiesen.
- (5)
- Bei galvanisierten Stählen ist Blei lediglich in stückfeuerverzinktem Stahl weiter erforderlich, und auch dort infolge des technologischen Fortschritts nur in einer niedrigeren Konzentration.
- (6)
- Da für die betreffenden Anwendungen in den Kategorien 1 bis 7 und 10 bislang keine hinreichend zuverlässigen Alternativen zur Verfügung stehen oder in Kürze auf den Markt kommen dürften und da bei feuerverzinktem Stahl der Bleianteil auf Verunreinigungen aus recyceltem Zink zurückzuführen ist, ist für beide Anwendungen eine Geltungsdauer bis zum 21. Juli 2021 gerechtfertigt, während ein kürzerer Zeitraum mit unnötigem Verwaltungsaufwand für die Industrie verbunden sein könnte. Für andere Kategorien als die Kategorien 1 bis 7 und 10 gilt die derzeitige Ausnahme während den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten Geltungszeiträumen weiter.
- (7)
- Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
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