Präambel RL 2018/740/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte kein Blei enthalten.
(2)
Die Ausnahme 6b in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU gestattet die Verwendung von Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei bis zum 21. Juli 2016. Die Kommission erhielt im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU vor dem 21. Januar 2015 einen Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme für die Kategorien 1 bis 7 und 10.
(3)
Blei wird Aluminium zwecks Steigerung der Zerspanbarkeit für die industrielle Produktion zugefügt. Vor Kurzem kamen bestimmte bleifreie Substitutionsprodukte auf den Markt. Bislang steht noch nicht fest, inwieweit diese Alternativen technisch praktikabel und zuverlässig sind.
(4)
Darüber hinaus ist das Recycling von bleihaltigem Aluminiumschrott zwar umweltfreundlich, doch ist es bislang technisch nicht möglich, das unbeabsichtigt in den Aluminiumrecycling-Strom eingebrachte Blei zu entfernen.
(5)
Im Wortlaut von Anhang III Ausnahme 6b der Richtlinie 2011/65/EU sollte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie differenziert werden zwischen Aluminiumlegierungen, die unbeabsichtigt Blei enthalten, und Aluminiumlegierungen, denen Blei zur Erzielung bestimmter Eigenschaften zugefügt wurde.
(6)
Für Aluminiumlegierungen, die unbeabsichtigt Blei aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott enthalten, kann wegen der Unmöglichkeit der Bleientfernung und der geringeren Umweltwirkung von recyceltem Aluminium für die Kategorien 1 bis 7 und 10 die Ausnahme bis zum 21. Juli 2021 gewährt werden. Für Blei, das für Zerspanungszwecke in Aluminiumlegierungen enthalten ist, sollte für die Kategorien 1 bis 7 und 10 eine Ausnahme für die Dauer von drei Jahren nach Veröffentlichung der delegierten Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt werden, damit die Industrie die erforderlichen Prüfungen der Leistungsfähigkeit von auf dem Markt verfügbaren bleifreien Alternativen durchführen und sich an mögliche Änderungen anpassen kann. Für andere Kategorien als die Kategorien 1 bis 7 und 10 gilt die derzeitige Ausnahme während den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten Geltungszeiträumen weiter.
(7)
Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.