Präambel RL 2018/741/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte kein Blei enthalten.
- (2)
- Die Ausnahme 6c in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU gestattet die Verwendung von Blei als Legierungselement in Kupfer mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei bis zum 21. Juli 2016. Die Kommission erhielt im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU vor dem 21. Januar 2015 einen Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme für die Kategorien 1 bis 7 und 10.
- (3)
- Blei wirkt in Kupferlegierungen als Spanbrecher und Schmiermittel, verbessert die Zerspanbarkeit von Kupferlegierungen und verleiht dem fertigen Bauteil überdies weitere Eigenschaften wie Korrosionsbeständigkeit.
- (4)
- Die Alternativen zur Verwendung von Kupferlegierungen mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei können derzeit nicht als wissenschaftlich oder technisch praktikabel erachtet werden. Die Verlängerung der Ausnahme um fünf Jahre ab dem bisherigen Fristablauf ist somit gerechtfertigt, damit eine umfassende Untersuchung der Lieferkette durchgeführt werden kann.
- (5)
- Für die Kategorien 1 bis 7 und 10 sollte die Ausnahme bis zum 21. Juli 2021 verlängert werden, damit die Lieferkette umfassend untersucht und der Geltungsbereich der Ausnahme bei der nächsten Überprüfung eingeengt werden kann. Für andere Kategorien als die Kategorien 1 bis 7 und 10 gilt die derzeitige Ausnahme während der in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten Geltungszeiträume weiter.
- (6)
- Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
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