Präambel RL 2018/742/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte kein Blei enthalten.
(2)
Die Ausnahme 7a in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU gestattet die Verwendung von Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei) bis zum 21. Juli 2016. Die Kommission erhielt im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU vor dem 21. Januar 2015 einen Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme für die Kategorien 1 bis 7 und 10.
(3)
Blei verleiht Loten wesentliche Eigenschaften wie einen hohen Schmelzpunkt, elektrische Leitfähigkeit, Wärmeleitfähigkeit, Dehnbarkeit, Korrosionsbeständigkeit und Benetzbarkeit.
(4)
Derzeit ist die Substitution oder Beseitigung von Blei in hochschmelzenden Loten wissenschaftlich oder technisch nicht praktikabel. Wegen der Vielfalt der betroffenen Anwendungen ist es im derzeitigen Stadium auch nicht möglich, den Geltungsbereich der Ausnahme einzuengen.
(5)
Da für die betreffenden Anwendungen in den Kategorien 1 bis 7 und 10 bislang keine hinreichend zuverlässigen Alternativen zur Verfügung stehen oder in Kürze auf den Markt kommen dürften, ist eine Verlängerung der Geltungsdauer bis zum 21. Juli 2021 gerechtfertigt, während eine nicht wesentliche Untergliederung des Wortlauts und ein kürzerer Zeitraum mit unnötigem Verwaltungsaufwand für die Industrie verbunden sein könnten. Um zu vermeiden, dass sich die Geltungsbereiche von Ausnahmen innerhalb des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU überschneiden, wird durch den vorgeschlagenen Wortlaut klargestellt, dass die unter die Ausnahme 24 fallenden Ausnahmen (Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern) von der Ausnahme 7a ausgeschlossen sind. Für andere Kategorien als die Kategorien 1 bis 7 und 10 gilt die derzeitige Ausnahme während den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten Geltungszeiträumen weiter.
(6)
Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

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