Artikel 1 RL 2018/843/EU
Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849
Die Richtlinie (EU) 2015/849 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sowie jede andere Person, die — unmittelbar oder über Dritte, mit denen diese andere Person verbunden ist, — als wesentliche geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Steuerangelegenheiten leistet;
- b)
-
Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- Immobilienmakler, auch in ihrer Tätigkeit bei der Vermietung von Immobilien, aber nur in Bezug auf Transaktionen, bei denen sich die monatliche Miete auf 10000 EUR oder mehr beläuft;
- c)
-
folgende Buchstaben werden angefügt:
- g)
- Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen;
- h)
- Anbieter von elektronischen Geldbörsen;
- i)
- Personen, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäuser, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10000 EUR oder mehr beläuft;
- j)
- Personen, die Kunstwerke lagern, mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, wenn dies durch Freihäfen ausgeführt wird, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10000 EUR oder mehr beläuft.
- 2.
-
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- terroristische Straftaten, Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung und Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten gemäß den Titeln II und III der Richtlinie (EU) 2017/541(*);
- ii)
-
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- die Tätigkeiten krimineller Vereinigungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates(**);
- b)
-
Nummer 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
-
bei Trusts alle folgenden Personen:
- i)
- den/die Settlor;
- ii)
- den/die Trustee(s);
- iii)
- den/die Protektor(en), sofern vorhanden;
- iv)
- die Begünstigten oder — sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder juristischen Person sind, noch bestimmt werden müssen — die Gruppe von Personen, in deren Interesse die Rechtsvereinbarung oder die juristische Person in erster Linie errichtet oder betrieben wird;
- v)
- jede sonstige natürliche Person, die den Trust durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert;
- c)
-
Nummer 16 erhält folgende Fassung:
- 16.
- „E-Geld” E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG, jedoch ohne den monetären Wert im Sinne von Artikel 1 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie;;
- d)
-
folgende Nummern werden angefügt:
- 18.
- „virtuelle Währungen” eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann;
- 19.
- „Anbieter von elektronischen Geldbörsen” einen Anbieter, der Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel im Namen seiner Kunden anbietet, um virtuelle Währungen zu halten, zu speichern und zu übertragen.
- 3.
-
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a)
-
in Absatz 2 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:
- b)
- die mit den einzelnen relevanten Sektoren verbundenen Risiken, einschließlich — sofern verfügbar — von Eurostat bereitgestellter Schätzungen des monetären Volumens der Geldwäsche für jeden dieser Sektoren;
- c)
- die gängigsten Methoden, die von Straftätern zum Waschen von illegal erwirtschafteten Erträgen angewendet werden, einschließlich — sofern verfügbar — derjenigen, die insbesondere bei Transaktionen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern verwendet werden, ungeachtet der Einstufung eines Drittlands als Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2.;
- b)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Kommission leitet den Bericht nach Absatz 1 an die Mitgliedstaaten und Verpflichteten weiter, um diesen bei der Ermittlung, dem Verständnis, der Steuerung und der Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu helfen und um anderen Interessenträgern, darunter nationalen Gesetzgebern, dem Europäischen Parlament, den Europäischen Aufsichtsbehörden und Vertretern der zentralen Meldestellen, ein besseres Verständnis der Risiken zu ermöglichen. Die Berichte werden spätestens sechs Monate, nachdem sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wurden, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ausgenommen die Teile der Berichte, die vertrauliche Informationen enthalten.
- 4.
-
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a)
-
in Absatz 4 werden folgende Buchstaben angefügt:
- f)
- er meldet die institutionelle Struktur und die groben Verfahren der eigenen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter anderem in Bezug auf die zentralen Meldestellen, Steuerbehörden und Staatsanwälte, sowie die zugewiesenen Human- und Finanzressourcen, soweit diese Informationen zur Verfügung stehen;
- g)
- er meldet nationale Anstrengungen und Ressourcen (Arbeitskräfte und Finanzmittel), die zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung gestellt wurden.
- b)
-
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission, den Europäischen Aufsichtsbehörden und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Risikobewertungen, einschließlich der zugehörigen Aktualisierungen, zur Verfügung. Andere Mitgliedstaaten können dem die Risikobewertung durchführenden Mitgliedstaat gegebenenfalls einschlägige zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen. Eine Zusammenfassung der Bewertung wird öffentlich zugänglich gemacht. Diese Zusammenfassung enthält keine vertraulichen Informationen.
- 5.
-
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Drittländer mit hohem Risiko zu ermitteln, wobei strategische Mängel zu berücksichtigen sind, die insbesondere die folgenden Bereiche betreffen:
- a)
-
den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in dem Drittland, insbesondere
- i)
- die Einstufung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als Straftatbestand,
- ii)
- Maßnahmen in Bezug auf Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden,
- iii)
- Anforderungen an die Führung von Aufzeichnungen,
- iv)
- die Pflicht, verdächtige Transaktionen zu melden,
- v)
- die Verfügbarkeit korrekter und aktueller Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen für die zuständigen Behörden;
- b)
- die Befugnisse und Verfahren der zuständigen Behörden des Drittlands für die Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, einschließlich angemessen wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen, sowie die Praxis des Drittlands bezüglich der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
- c)
- die Wirksamkeit des Systems des Drittlands zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung beim Vorgehen gegen die entsprechenden Risiken.
- b)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.
- 6.
-
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten untersagen ihren Kredit- und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder anonymer Schließfächer. Die Mitgliedstaaten schreiben auf jeden Fall vor, dass die Inhaber und Begünstigten bestehender anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder anonymer Schließfächer bis zum 10. Januar 2019 und auf jeden Fall bevor diese Konten, Sparbücher oder Schließfächer in irgendeiner Weise verwendet werden, der Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unterworfen werden.
- 7.
-
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i)
-
in Unterabsatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
- a)
- Das Zahlungsinstrument kann nicht wieder aufgeladen werden oder die Zahlungsvorgänge, die mit ihm ausgeführt werden können, sind auf monatlich 150 EUR begrenzt, die nur in diesem Mitgliedstaat genutzt werden können;
- b)
- der elektronisch gespeicherte Betrag übersteigt nicht 150 EUR;
- ii)
- Unterabsatz 2 wird gestrichen;
- b)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels bei Rücktausch — in Bargeld — oder Barabhebung des monetären Wertes des E-Geldes, wenn der rückgetauschte Betrag 50 EUR übersteigt, oder bei Fernzahlungsvorgängen im Sinne von Artikel 4 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(***), wenn der gezahlte Betrag 50 EUR pro Transaktion übersteigt, keine Anwendung findet.
- c)
-
folgender Absatz wird angefügt:
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kredit- und Finanzinstitute, die als Erwerber auftreten, Zahlungen mit in Drittländern ausgestellten anonymen Guthabenkarten nur akzeptieren, wenn diese Karten Anforderungen erfüllen, die den in den Absätzen 1 und 2 genannten gleichwertig sind.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf ihrem Hoheitsgebiet keine Zahlungen mittels anonymer Guthabenkarten zu akzeptieren.
- 8.
-
Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Kundenidentität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich soweit verfügbar elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) oder mittels anderer von den zuständigen nationalen Behörden regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingeholt wurden;
- b)
-
am Ende von Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:
„Wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der Führungsebene im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii ist, ergreifen die Verpflichteten die erforderlichen angemessenen Maßnahmen, um die Identität der natürlichen Person, die die Position als Angehöriger der Führungsebene innehat, zu überprüfen, und führen Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten.”
- 9.
-
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
- a)
-
in Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer Rechtsvereinbarung, die in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähnelt (im Folgenden „ähnliche Rechtsvereinbarung” ), über deren wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 30 oder 31 Angaben registriert werden müssen, holen die Verpflichteten gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register ein.
- b)
-
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten ihre Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nur in Bezug auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch in Bezug auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage erfüllen, oder auch dann, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern oder wenn der Verpflichtete rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder wenn der Verpflichtete gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates dazu verpflichtet ist.(*****)
- 10.
-
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„In den in den Artikeln 18a bis 24 genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit höheren Risiken, die Mitgliedstaaten oder Verpflichtete ermittelt haben, schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zur angemessenen Steuerung und Minderung dieser Risiken verstärkte Sorgfaltspflichten vor.”
- b)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten — soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist — Hintergrund und Zweck aller Transaktionen untersuchen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- i)
- es handelt sich um komplexe Transaktionen;
- ii)
- die Transaktionen sind ungewöhnlich groß;
- iii)
- sie folgen einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster;
- iv)
- sie haben keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck.
Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, verbessern die Verpflichteten insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung.
- 11.
-
folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 18a
(1) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelte Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Verpflichteten die folgenden verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anwenden:
- a)
- Einholung zusätzlicher Informationen über den Kunden und den/die wirtschaftlichen Eigentümer;
- b)
- Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
- c)
- Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers/der wirtschaftlichen Eigentümer;
- d)
- Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen;
- e)
- Einholung der Zustimmung der Führungsebene zur Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung;
- f)
- verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen sowie durch Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Verpflichteten gegebenenfalls sicherstellen müssen, dass die erste Zahlung über ein Konto im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut erfolgt, das Sorgfaltspflichten unterliegt, die nicht weniger strikt sind als die in dieser Richtlinie festgelegten.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und in Übereinstimmung mit den internationalen Pflichten der Union schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten vor, auf natürliche oder juristische Personen, die Transaktionen durchführen, an denen gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelte Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, gegebenenfalls eine oder mehrere zusätzliche risikomindernde Maßnahmen anzuwenden. Diese Maßnahmen bestehen aus einem oder mehreren der folgenden Elemente:
- a)
- der Anwendung zusätzlicher verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen;
- b)
- der Einführung verstärkter einschlägiger Meldemechanismen oder einer systematischen Meldepflicht für Finanztransaktionen;
- c)
- der Beschränkung der geschäftlichen Beziehungen oder Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelten Drittländern mit hohem Risiko.
(3) Im Umgang mit gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelten Drittländern mit hohem Risiko ergreifen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen und im Einklang mit den internationalen Pflichten der Union eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
- a)
- Verwehrung der Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros von Verpflichteten aus dem betreffenden Drittland oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass der fragliche Verpflichtete aus einem Drittland stammt, das über keine angemessenen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verfügt;
- b)
- Einführung des für Verpflichtete geltenden Verbots der Gründung von Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros in dem betreffenden Drittland oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die betreffende Zweigniederlassung beziehungsweise das betreffende Repräsentanzbüro in einem Drittland befinden würde, das über keine angemessenen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verfügt;
- c)
- Einführung der für Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von in dem betreffenden Land niedergelassenen Verpflichteten geltenden Pflicht, sich einer verschärften aufsichtlichen Prüfung oder einem verschärften externen Audit zu unterziehen;
- d)
- Einführung verschärfter Anforderungen in Bezug auf das externe Audit von in dem betreffenden Land niedergelassenen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Finanzgruppen;
- e)
- Einführung der für Kredit- und Finanzinstitute geltenden Pflicht, Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in dem betreffenden Land zu überprüfen und zu ändern oder erforderlichenfalls zu beenden.
(4) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen beim Erlass oder bei der Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen gegebenenfalls einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor dem Erlass oder der Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen.
- 12.
-
in Artikel 19 erhält die Einleitung folgende Fassung:
„Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen, die die Ausführung von Zahlungen mit einem Respondenzinstitut in einem Drittland umfassen, schreiben die Mitgliedstaaten ihren Kredit- und Finanzinstituten zusätzlich zu den in Artikel 13 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vor, dass sie bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung”
- 13.
-
folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 20a
(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste und hält sie auf dem neuesten Stand, in der die genauen Funktionen angegeben sind, die gemäß den nationalen Rechts-und Verwaltungsvorschriften als wichtige öffentliche Ämter im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 angesehen werden. Die Mitgliedstaaten verlangen von jeder auf ihrem Staatsgebiet akkreditierten internationalen Organisationen, eine Liste der wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 bei dieser internationalen Organisation zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten. Diese Listen werden der Kommission übermittelt und können veröffentlicht werden.
(2) Die Kommission erstellt die Liste der genauen Funktionen, die auf Ebene der Organe und Einrichtungen der Union als wichtige öffentliche Ämter gelten, und hält sie auf dem neuesten Stand. Diese Liste umfasst auch alle Funktionen, die Vertretern von Drittstaaten und auf Unionsebene akkreditierten internationalen Einrichtungen übertragen werden können.
(3) Die Kommission erstellt auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Listen eine einzige Liste aller wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Artikel 3 Nummer 9. Diese einzige Liste wird veröffentlicht.
(4) Die in die Liste gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels aufgenommenen Daten werden gemäß den Bedingungen des Artikels 41 Absatz 2 behandelt.
- 14.
-
Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verpflichtete, an die der Kunde verwiesen wird, angemessene Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass der Dritte auf Ersuchen umgehend maßgebliche Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers einschließlich Informationen — soweit verfügbar –-, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder mittels anderer von den einschlägigen nationalen Behörden regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingeholt wurden, vorlegt.
- 15.
-
Artikel 30 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einholen und aufbewahren müssen. Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass für Verstöße gegen diesen Artikel wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen oder Sanktionen verhängt werden.”
- ii)
-
folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, einschließlich über Anteile, Stimmrechte, Beteiligungen, Inhaberaktien oder andere Formen der Kontrolle, diesen Einheiten alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, damit die Gesellschaft oder andere juristische Person die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllen kann.”
- b)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Angaben, die im zentralen Register gemäß Absatz 3 aufbewahrt werden, angemessen, präzise und aktuell sind, und schaffen entsprechende Mechanismen. Diese Mechanismen umfassen eine Verpflichtung der Verpflichteten und — sofern angemessen und soweit diese Verpflichtung ihre Funktionen nicht unnötig beeinträchtigt — der zuständigen Behörden, etwaige Unstimmigkeiten zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die in den zentralen Registern zur Verfügung stehen, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer feststellen. Wenn Unstimmigkeiten gemeldet werden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um diese Unstimmigkeiten zeitnah zu beseitigen, und gegebenenfalls in der Zwischenzeit eine entsprechende Anmerkung im zentralen Register vorgenommen wird.
- c)
-
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer in allen Fällen zugänglich sind für
- a)
- die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen, ohne Einschränkung,
- b)
- Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II,
- c)
- alle Mitglieder der Öffentlichkeit.
Die Personen nach Buchstabe c haben Zugang mindestens zum Namen, Monat und Jahr der Geburt, dem Wohnsitzland und der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die im nationalen Recht festzulegen sind, den Zugang zu weiteren Informationen vorsehen, die die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen. Diese weiteren Informationen umfassen im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen mindestens das Geburtsdatum oder die Kontaktdaten.
- d)
-
folgender Absatz wird eingefügt:
(5a) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die in ihren nationalen Registern gemäß Absatz 3 gespeicherten Informationen unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, dass eine Online-Registrierung erfolgt und eine Gebühr gezahlt wird, die die Verwaltungskosten für die Bereitstellung der Informationen einschließlich der Kosten für Betrieb und Weiterentwicklung des Registers nicht überschreiten darf.
- e)
-
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen zeitnah und ungehindert sowie ohne Einschränkungen und ohne Inkenntnissetzung des betroffenen Unternehmens auf alle im zentralen Register nach Absatz 3 gespeicherten Informationen zugreifen können. Die Mitgliedstaaten erlauben auch, dass Verpflichtete bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II zeitnah auf diese Informationen zugreifen können.
Zuständige Behörden, denen Zugang zu dem in Absatz 3 genannten zentralen Register zu gewähren ist, sind alle Behörden, denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, sowie Steuerbehörden, Aufsichtsbehörden von Verpflichteten und Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung sowie für die Ermittlung, die Beschlagnahme, das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten zuständig sind.
- f)
-
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen in der Lage sind, die Informationen nach den Absätzen 1 und 3 zeitnah und kostenlos an die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten zu liefern.
- g)
-
die Absätze 9 und 10 erhalten folgende Fassung:
(9) Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Ausnahmen nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden. Rechte auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf werden gewahrt. Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen gewährt hat, veröffentlicht jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und deren Begründungen und legt diese Daten der Kommission vor.
Die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gewährten Ausnahmen gelten weder für Kredit- und Finanzinstitute noch für Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, bei denen es sich um öffentliche Bedienstete handelt.
(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 3 genannten zentralen Register über die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates(******) geschaffene zentrale Europäische Plattform miteinander vernetzt werden. Die Vernetzung der zentralen Register der Mitgliedstaaten mit der Plattform erfolgt nach Maßgabe der technischen Spezifikationen und Verfahren, die durch von der Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 31a der vorliegenden Richtlinie erlassene Durchführungsrechtsakte festgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen über das Netz der nationalen Register gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Absätze 5, 5a und 6 des vorliegenden Artikels verfügbar sind.
Die in Absatz 1 genannten Informationen bleiben nach der Löschung einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person aus dem Register noch für einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren über die nationalen Register und das Netz der nationalen Register öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen, um die verschiedenen Arten des Zugangs gemäß diesem Artikel umzusetzen.
- 16.
-
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Artikel auf Trusts und andere Rechtsvereinbarungen wie beispielsweise „fiducie” , bestimmte Arten von Treuhand oder „fideicomiso” Anwendung findet, sofern diese Rechtsvereinbarungen in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln. Die Mitgliedstaaten legen die Merkmale fest, durch die festgestellt werden kann, ob solche Rechtsvereinbarungen, die unter ihr Recht fallen, in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Trustees eines in dem jeweiligen Mitgliedstaat verwalteten Express Trusts angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf den Trust einholen und aufbewahren. Diese Angaben umfassen die Identität:
- a)
- des/der Settlor,
- b)
- des/der Trustee(s);
- c)
- des Protektors/der Protektoren (sofern vorhanden),
- d)
- der Begünstigten oder Kategorie von Begünstigten sowie
- e)
- jeder anderen natürlichen Person, unter deren tatsächlicher Kontrolle der Trust steht.
Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass für Verstöße gegen diesen Artikel wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen oder Sanktionen verhängt werden.
- b)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Trustees oder Personen, die gleichwertige Positionen in ähnlichen Rechtsvereinbarungen im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 innehaben, den Verpflichteten ihren Status offenlegen und die Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels zeitnah übermitteln, wenn sie als Trustee oder Person, die eine gleichwertige Positionen in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehat, eine Geschäftsbeziehung aufnehmen oder eine gelegentliche Transaktion oberhalb der in Artikel 11 Buchstaben b, c und d genannten Schwellenwerte durchführen.
- c)
-
folgender Absatz wird eingefügt:
(3a) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von Express Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen gemäß Absatz 1 in einem von dem Mitgliedstaat, in dem der Trustee des Trusts oder eine Person, die eine gleichwertige Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung inne hat, niedergelassen oder ansässig ist, eingerichteten zentralen Register wirtschaftlicher Eigentümer gespeichert wird.
Befindet sich der Ort der Niederlassung oder der Wohnsitz des Trustees des Trusts oder eine Person, die eine gleichwertige Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung außerhalb der Union, werden die in Absatz 1 genannten Informationen in einem zentralen Register des Mitgliedstaats aufbewahrt, in dem der Trustee eines Trust oder eine Person, die eine gleichwertige Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung inne hat, eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder im Namen des Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung Immobilien erwirbt.
Wenn die Trustees eines Trusts oder Personen, die gleichwertige Positionen in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung inne haben, in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen oder ansässig sind oder wenn der Trustee eines Trusts oder eine Person, die eine gleichwertige Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung inne hat, im Namen des Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung mehrere Geschäftsbeziehungen in verschiedenen Mitgliedstaaten aufnimmt, kann ein Nachweis der Registrierung oder ein Auszug aus den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die von einem Mitgliedstaat in einem Register geführt werden, als ausreichend angesehen werden, damit die Verpflichtung der Registrierung als erfüllt gilt.
- d)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarungen in allen Fällen zugänglich sind für:
- a)
- die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen, ohne Einschränkung;
- b)
- Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II;
- c)
- alle natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können;
- d)
- alle natürlichen oder juristischen Personen, die einen schriftlichen Antrag in Bezug auf einen Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung stellen, die direkt oder indirekt eine Kontrolle verleihende Beteiligung an einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person mit Ausnahme der in Artikel 30 Absatz 1 genannten hält oder besitzt, einschließlich in Form von Inhaberaktien oder durch andere Formen der Kontrolle.
Die Informationen, die natürlichen oder juristischen Personen nach den Buchstaben c und d dieses Unterabsatzes zur Verfügung stehen, umfassen mindestens den Namen, Monat und Jahr der Geburt, das Wohnsitzland und die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die im nationalen Recht festzulegen sind, im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen den Zugang zu weiteren Informationen, die die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen, vorsehen. Diese weiteren Informationen umfassen mindestens das Geburtsdatum oder Kontaktdaten. Die Mitgliedstaaten können einen weitergehenden Zugang zu den in dem Register enthaltenen Informationen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften erlauben.
Zuständige Behörden, denen Zugang zu dem in Absatz 3a genannten zentralen Register zu gewähren ist, sind Behörden, denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, sowie Steuerbehörden, Aufsichtsbehörden von Verpflichteten und Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung sowie für die Ermittlung, die Beschlagnahme, das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten zuständig sind.
- e)
-
folgender Absatz wird eingefügt:
(4a) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die in ihren nationalen Registern gemäß Absatz 3a gespeicherten Informationen unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, dass eine Online-Registrierung erfolgt und eine Gebühr gezahlt wird, die die Verwaltungskosten für die Bereitstellung der Informationen einschließlich der Kosten für Betrieb und Weiterentwicklung des Registers nicht überschreiten darf.
- f)
-
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Informationen, die im zentralen Register gemäß Absatz 3a aufbewahrt werden, angemessen, präzise und aktuell sind, und schaffen entsprechende Mechanismen. Diese Mechanismen umfassen eine Verpflichtung der Verpflichteten und — sofern angemessen und soweit diese Verpflichtung ihre Funktionen nicht unnötig beeinträchtigt — der zuständigen Behörden, etwaige Unstimmigkeiten zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die in den zentralen Registern zur Verfügung stehen, und den ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer feststellen. Wenn Unstimmigkeiten gemeldet werden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um diese Unstimmigkeiten zeitnah zu beseitigen, und gegebenenfalls in der Zwischenzeit eine entsprechende Anmerkung im zentralen Register vorgenommen wird.
- g)
-
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen in der Lage sind, Informationen nach den Absätzen 1 und 3 zeitnah und kostenlos an die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten zu liefern.
- h)
-
folgender Absatz wird eingefügt:
(7a) Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Ausnahmen nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden. Rechte auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf werden gewahrt. Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen gewährt hat, veröffentlicht jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und deren Begründungen und legt diese Daten der Kommission vor.
Die gemäß Unterabsatz 1 gewährten Ausnahmen gelten nicht für Kredit- und Finanzinstitute sowie Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, wenn es sich dabei um öffentliche Bedienstete handelt.
Beschließt ein Mitgliedstaat eine Ausnahme gemäß Unterabsatz 1, schränkt er den Zugang der zuständigen Behörden und der zentralen Meldestellen zu den Informationen nicht ein.
- i)
- Absatz 8 wird gestrichen;
- j)
-
Absatz 9 erhält folgende Fassung:
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 3a genannten zentralen Register über die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 geschaffene zentrale Europäische Plattform miteinander vernetzt werden. Die Vernetzung der zentralen Register der Mitgliedstaaten mit der Plattform erfolgt nach Maßgabe der technischen Spezifikationen und Verfahren, die durch von der Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 31a der vorliegenden Richtlinie erlassene Durchführungsrechtsakte festgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen über das Netz der nationalen Register gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels verfügbar sind.
Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ausschließlich aktuelle, sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer beziehende Informationen nach Absatz 1 über ihre nationalen Register und das Netz der nationalen Register verfügbar gemacht werden und der Zugriff im Einklang mit den Datenschutzvorschriften erfolgt.
Die in Absatz 1 genannten Angaben bleiben noch für einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens 10 Jahren, nachdem die Gründe für die Registrierung der in Absatz 3a genannten Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zu bestehen aufgehört haben, über die nationalen Register und das Netz der nationalen Register öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um die verschiedenen Arten des Zugangs gemäß den Absätzen 4 und 4a umzusetzen.
- k)
-
folgender Absatz wird angefügt:
(10) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Juli 2019 die Kategorien, eine Beschreibung der Merkmale, die Namen und sofern angezeigt die geltende Rechtsgrundlage der in Absatz 1 genannten Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen. Die Kommission veröffentlicht die konsolidierte Liste dieser Trusts und ähnlicher Rechtsvereinbarungen bis zum 10. September 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Juni 2020 einen Bericht vor, in dem bewertet wird, ob alle in Absatz 1 genannten Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen und dem Recht von Mitgliedstaaten unterliegen, ordnungsgemäß ermittelt wurden und unter die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen fallen. Gegebenenfalls trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um auf die Ergebnisse dieses Berichts zu reagieren.
- 17.
-
folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 31a
Durchführungsrechtsakte Wenn dies zusätzlich zu den von der Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und gemäß dem Geltungsbereich der Artikel 30 und 31 dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten erforderlich ist, erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen und Verfahren, die erforderlich sind, um für die Vernetzung der zentralen Register der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 30 Absatz 10 und Artikel 31 Absatz 9 zu sorgen, in Bezug auf
- a)
- die technischen Spezifikationen zur Festlegung der technischen Daten, die benötigt werden, damit die Plattform ihre Aufgaben erfüllen kann, und die Methode für Speicherung, Verwendung und Schutz dieser Daten,
- b)
- die gemeinsamen Kriterien, nach denen die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer über das Netz der nationalen Register verfügbar sind, abhängig von dem Ausmaß des von den Mitgliedstaaten gewährten Zugangs,
- c)
- die technischen Details hinsichtlich der Frage, wie die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung gestellt werden sollen,
- d)
- die technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit des Netzes der nationalen Register,
- e)
- die technischen Modalitäten für die Umsetzung der verschiedenen Arten des Zugangs zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer auf der Grundlage von Artikel 30 Absatz 5 und Artikel 31 Absatz 4,
- f)
- die Zahlungsbedingungen, wenn für den Zugang zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer eine Gebühr gemäß Artikel 30 Absatz 5a und Artikel 31 Absatz 4a zu entrichten ist, wobei die verfügbaren Zahlungsmöglichkeiten wie Fernzahlungsvorgänge zu berücksichtigen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 64a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Bei ihren Durchführungsrechtsakten bemüht sich die Kommission, bereits erprobte Technologien und bereits bestehende Verfahren wiederzuverwenden. Die Kommission sollte sicherstellen, dass durch die zu entwickelnden Systeme keine Kosten entstehen, die über das für die Umsetzung dieser Richtlinie unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. Die Durchführungsrechtsakte der Kommission sind durch Transparenz und den Austausch von Erfahrungen und Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten geprägt.
- 18.
-
In Artikel 32 wird folgender Absatz wird angefügt:
(9) Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 2 kann jede zentrale Meldestelle im Rahmen ihrer Aufgaben von jedem Verpflichteten Informationen für den in Absatz 1 genannten Zweck anfordern, einholen und nutzen, selbst wenn keine vorherige Meldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 34 Absatz 1 erstattet wurde.
- 19.
-
folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 32a
(1) Die Mitgliedstaaten richten zentrale automatische Mechanismen wie zentrale Register oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme ein, die die zeitnahe Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die bei Kreditinstituten in ihrem Hoheitsgebiet durch die IBAN identifizierte Zahlungskonten und Bankkonten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(*******), oder Schließfächer innehaben oder kontrollieren. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zentralen Mechanismen aufbewahrt werden, den nationalen zentralen Meldestellen direkt, sofort und ungefiltert zugänglich sind. Die Informationen müssen auch den nationalen zuständigen Behörden zugänglich sein, damit diese ihren Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie nachkommen können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede zentrale Meldestelle anderen zentralen Meldestellen Informationen, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zentralen Mechanismen aufbewahrt werden, zeitnah gemäß Artikel 53 übermitteln kann.
(3) Es wird sichergestellt, dass die in Absatz 1 genannten zentralen Mechanismen den Zugriff auf und die Suche in folgenden Informationen ermöglichen:
- — in Bezug auf den Inhaber des Kundenkontos und jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln:
- den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifizierungsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben sind, oder eine individuelle Kennnummer;
- — in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer des Inhabers des Kundenkontos:
- den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifizierungsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschrieben sind, oder eine individuelle Kennnummer;
- — in Bezug auf das Bank- oder Zahlungskonto:
- die IBAN-Nummer und das Datum der Kontoeröffnung und -schließung;
- — in Bezug auf das Schließfach:
- den Namen des Mieters, ergänzt entweder durch die anderen Identifizierungsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 vorgeschrieben sind, oder durch eine individuelle Kennnummer, und die Dauer des Mietzeitraums.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass andere Informationen, die für zentrale Meldestellen und zuständige Behörden für die Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie als wesentlich angesehen werden, über die zentralen Mechanismen verfügbar und durchsuchbar sind.
(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Juni 2020 einen Bericht vor, in dem die Bedingungen und technischen Spezifikationen und Verfahren für die Gewährleistung einer sicheren und effizienten Vernetzung der zentralen automatischen Mechanismen bewertet werden. Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
- 20.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 32b
„(1) Die Mitgliedstaaten geben den zentralen Meldestellen und den zuständigen Behörden Zugang zu Informationen, die die zeitnahe Identifizierung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die in ihrem Hoheitsgebiet Eigentümer von Immobiliensind, unter anderem über Register oder elektronische Datenabrufsysteme, soweit solche Register oder Systeme zur Verfügung stehen.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, inwiefern es notwendig und verhältnismäßig ist, die in den Registern enthaltenen Informationen zu vereinheitlichen, und inwiefern es erforderlich ist, diese Register zu vernetzen. Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
- 21.
-
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- der zentralen Meldestelle auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung stellen.;
- 22.
-
in Artikel 34 wird folgender Absatz eingefügt:
(3) Die von den Mitgliedstaaten benannten Selbstverwaltungseinrichtungen veröffentlichen einen Jahresbericht mit Informationen über
- a)
- die gemäß den Artikeln 58, 59 und 60 ergriffenen Maßnahmen,
- b)
- die Anzahl der erhaltenen Berichte über Verstöße gemäß Artikel 61, sofern zutreffend,
- c)
- die Anzahl der von der Selbstverwaltungseinrichtung erhaltenen Berichte gemäß Absatz 1 und die Anzahl der Berichte, die von der Selbstverwaltungseinrichtung an die zentrale Meldestelle weitergeleitet wurde, sofern zutreffend,
- d)
-
sofern zutreffend die Anzahl und eine Beschreibung der Maßnahmen, die gemäß Artikel 47 und 48 durchgeführt wurden, um zu überprüfen, ob die Verpflichteten ihre Verpflichtungen gemäß den folgenden Artikeln einhalten:
- i)
- Artikel 10 bis 24 (Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden),
- ii)
- Artikel 33, 34 und 35 (Verdachtsmeldungen),
- iii)
- Artikel 40 (Aufbewahrung von Aufzeichnungen) und
- iv)
- Artikel 45 und 46 (interne Kontrollen).
- 23.
-
Artikel 38 erhält folgende Fassung:
Artikel 38
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen, einschließlich Angestellte und Vertreter des Verpflichteten, die intern oder der zentralen Meldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, rechtlich vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der zentralen Meldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, bei der jeweiligen zuständigen Behörden auf sichere Weise eine Beschwerde einreichen können. Unbeschadet der Vertraulichkeit der von der zentralen Meldestelle gesammelten Informationen, sorgen die Mitgliedstaaten auch dafür, dass solche Einzelpersonen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf haben, um ihre Rechte gemäß diesem Absatz zu schützen.
- 24.
-
Artikel 39 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Das Verbot nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels steht einer Informationsweitergabe zwischen derselben Unternehmensgruppe angehörenden Kredit- und Finanzinstituten der Mitgliedstaaten oder zwischen diesen Instituten und ihren Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern nicht entgegen, sofern sich diese Zweigstellen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 45, darunter Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, halten und die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
- 25.
-
Artikel 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstaben a erhält folgende Fassung:
- a)
- bei Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden eine Kopie der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II erforderlich sind, einschließlich Informationen — soweit verfügbar —, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder mittels anderer von den einschlägigen nationalen Behörden regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingeholt wurden, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion;
- b)
-
folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Die Aufbewahrungsfrist gemäß diesem Absatz, einschließlich der weiteren Aufbewahrungsfrist, die zusätzliche fünf Jahre nicht überschreitet, gilt auch für Daten, die über die in Artikel 32a genannten zentralen Mechanismen zugänglich sind.”
- 26.
-
Artikel 43 erhält folgende Fassung:
Artikel 43
Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Richtlinie zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 1 ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(********) anzusehen.
- 27.
-
Artikel 44 erhält folgende Fassung:
Artikel 44
(1) Die Mitgliedstaaten stellen als Beitrag zur Vorbereitung der Risikobewertung gemäß Artikel 7 sicher, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen können, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, führen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Statistiken erfassen
- a)
- Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, einschließlich der Anzahl der natürlichen Personen und der Einheiten sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors,
- b)
- Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Rahmen des nationalen Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Anzahl der bei der zentralen Meldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen, der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen und — auf Jahresbasis — der Anzahl der untersuchten Fälle, der verfolgten Personen und der wegen Delikten der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verurteilten Personen, der Arten der Vortaten, wenn derartige Informationen vorliegen, sowie des Werts des eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögens in Euro,
- c)
- sofern vorhanden, Daten über die Zahl und den Anteil der Meldungen, die zu weiteren Untersuchungen führen, zusammen mit einem Jahresbericht für die Verpflichteten, in dem der Nutzen ihrer Meldungen und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen erläutert werden,
- d)
- Daten über die Zahl der grenzüberschreitenden Informationsersuchen, die von der zentralen Meldestelle gestellt wurden, bei ihr eingingen, von ihr abgelehnt oder teilweise bzw. vollständig beantwortet wurden, aufgeschlüsselt nach ersuchendem Staat,
- e)
- das Personal, das den für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zugewiesen wurde, sowie das den zentralen Meldestellen für die Ausführung der in Artikel 32 angegebenen Aufgaben zugewiesene Personal,
- f)
- die Anzahl der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden vor Ort und anderswo, die Anzahl der auf der Grundlage der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden festgestellten Verstöße und die Anzahl der von den Aufsichtsbehörden angewandten Sanktionen/Verwaltungsmaßnahmen.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass auf Jahresbasis eine konsolidierte Zusammenfassung ihrer Statistiken veröffentlicht wird.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die in Absatz 2 genannten Statistiken. Die Kommission veröffentlicht einen jährlichen Bericht, in dem die in Absatz 2 genannten Statistiken zusammengefasst und erläutert werden und der auf ihrer Website zur Verfügung gestellt wird.
- 28.
-
Artikel 45 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Mitgliedstaaten und die Europäischen Aufsichtsbehörden unterrichten einander über Fälle, in denen die Umsetzung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist. In solchen Fällen kann im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens eine Lösung angestrebt werden. Bei der Beurteilung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen und Verfahren nicht gestatten, berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Europäischen Aufsichtsbehörden etwaige rechtliche Beschränkungen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Maßnahmen und Verfahren behindert werden kann, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf Geheimhaltungspflicht oder Datenschutz und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diesen Zweck relevant sein können, behindern.
- 29.
-
Artikel 47 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Dienstleistungsanbieter, bei denen virtuelle in Fiatgeld und umgekehrt getauscht werden können, und Anbieter von elektronischen Geldbörsen eingetragen werden müssen und dass Wechselstuben, Scheckeinlösestellen und Dienstleister für Trusts und Gesellschaften zugelassen oder eingetragen und Anbieter von Glücksspieldiensten reguliert sein müssen.
- 30.
-
Artikel 48 wird wie folgt geändert:
- a)
-
folgender Absatz wird eingefügt:
(1a) Um die wirksame Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zu erleichtern und zu fördern, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der zuständigen Behörden der in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Verpflichteten einschließlich ihrer Kontaktdaten. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die der Kommission übermittelten Informationen auf dem neuesten Stand gehalten werden.
Die Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Behörden und ihre Kontaktdaten auf ihrer Website. Die in dem Verzeichnis aufgeführten Behörden fungieren innerhalb ihrer Befugnisse als Kontaktstelle für die entsprechenden zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Die Finanzaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten fungieren außerdem als eine Kontaktstelle für die Europäischen Aufsichtsbehörden.
Um für eine angemessene Durchsetzung dieser Richtlinie zu sorgen, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass alle Verpflichteten einer angemessenen Aufsicht unterliegen, einschließlich der Befugnis, vor Ort und anderswo eine Beaufsichtigung durchzuführen und ergreifen angemessene und verhältnismäßige Verwaltungsmaßnahmen, um bei Verstößen Abhilfe zu schaffen.
- b)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse verfügen, einschließlich der Befugnis, alle Auskünfte zu verlangen, die für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften relevant sind, und Kontrollen durchzuführen, sowie über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen finanziellen, personellen und technischen Mittel. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal dieser Behörden — auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten — in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist und mit hohem professionellem Standard arbeitet.
- c)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete Niederlassungen unterhält, die Einhaltung der zur Umsetzung dieser Richtlinie verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats durch diese Niederlassungen beaufsichtigen.
Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für die Zwecke des Unterabsatzes 1 die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Mutterunternehmen niedergelassen ist, mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, in denen sich die Niederlassungen befinden, die Teil der Gruppe sind.
Bei den in Artikel 45 Absatz 9 genannten Niederlassungen kann die Aufsicht gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen umfassen, mit denen schwere Mängel behoben werden sollen, die sofortiger Abhilfe bedürfen. Diese Maßnahmen sind befristet und werden aufgehoben, wenn die festgestellten Mängel behoben sind, was auch mit Hilfe der oder in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat des Verpflichteten im Einklang mit Artikel 45 Absatz 2 erfolgen kann.
- d)
-
in Absatz 5 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
„Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Mutterunternehmen niedergelassen ist, die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien und Verfahren gemäß Artikel 45 Absatz 1 beaufsichtigen. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Kredit- und Finanzinstitute, die Teil der Gruppe sind, niedergelassen sind, mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Mutterunternehmen niedergelassen ist, zusammenarbeiten.”
- 31.
-
Artikel 49 erhält folgende Fassung:
Artikel 49
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die politischen Entscheidungsträger, die zentralen Meldestellen, die Aufsichtsbehörden und andere an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligte zuständige Behörden sowie Steuerbehörden und Strafverfolgungsbehörden, wenn sie innerhalb des Geltungsbereich dieser Richtlinie tätig werden, auch im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Pflicht nach Artikel 7 über wirksame Mechanismen verfügen, die bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Zusammenarbeit und Koordinierung im Inland ermöglichen.
- 32.
-
in Kapitel VI Abschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
Unterabschnitt IIa
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten unterwerfen den Informationsaustausch oder die Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Richtlinie weder einem Verbot noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen. Sie stellen insbesondere sicher, dass die zuständigen Behörden etwaige Amtshilfeersuchen nicht aus folgenden Gründen ablehnen:
- a)
- das Ersuchen berührt nach ihrem Dafürhalten auch steuerliche Belange;
- b)
- das nationale Recht schreibt vor, dass die Verpflichteten die Geheimhaltung oder die Vertraulichkeit wahren müssen, außer in den Fällen, in denen die einschlägigen Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen ein Berufsgeheimnis gemäß Artikel 34 Absatz 2 gilt;
- c)
- in dem ersuchenden Mitgliedstaat ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch die Amtshilfe beeinträchtigt;
- d)
- Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der ersuchten zuständigen Behörde.
- 33.
-
Artikel 53 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen spontan oder auf Ersuchen sämtliche Informationen austauschen, die für die zentralen Meldestellen bei der Verarbeitung oder Auswertung von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und bezüglich der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen von Belang sein können, selbst wenn zum Zeitpunkt des Austauschs die Art der Vortaten, die damit im Zusammenhang stehen können, nicht feststeht, und unabhängig von der Art dieser Vortaten.
- b)
-
Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese zentrale Meldestelle holt die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 ein und leitet die Antworten umgehend weiter.”
- 34.
-
in Artikel 54 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen mindestens eine Kontaktperson oder Kontaktstelle benennen, die für die Annahme von Informationsersuchen der zentralen Meldestellen in anderen Mitgliedstaaten zuständig ist.”
- 35.
-
Artikel 55 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorherige Zustimmung der ersuchten zentralen Meldestelle zur Weitergabe der Informationen unabhängig von der Art der Vortaten, die damit im Zusammenhang stehen können, umgehend und möglichst weitgehend an die zuständigen Behörden erteilt wird. Die ersuchte zentrale Meldestelle verweigert ihre Zustimmung zu dieser Weitergabe nur, wenn dies nicht in den Anwendungsbereich ihrer Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fällt oder zur Behinderung einer Ermittlung führen kann oder auf andere Weise den Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats zuwiderläuft. Eine derartige Verweigerung der Zustimmung ist angemessen zu begründen. Diese Ausnahmefälle müssen so definiert werden, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen der Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden kommen kann.
- 36.
-
Artikel 57 erhält folgende Fassung:
Artikel 57
Unterschiedliche Definitionen von Vortaten im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 im jeweiligen nationalen Recht dürfen dem nicht entgegenstehen, dass die zentralen Meldestellen einer anderen zentralen Meldestelle Amtshilfe leisten, und sie dürfen auch nicht zu Einschränkungen des Austauschs, der Verbreitung und der Verwendung von Informationen gemäß den Artikeln 53, 54 und 55 führen.
- 37.
-
in Kapitel VI Abschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
Unterabschnitt IIIa
Zusammenarbeit zwischen den für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden und anderen dem Berufsgeheimnis unterliegenden Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die Behörden tätig sind oder waren, die für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute im Rahmen dieser Richtlinie zuständig sind, und die von diesen zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen.
Unbeschadet der vom Strafrecht erfassten Fälle dürfen vertrauliche Informationen, die die in Unterabsatz 1 genannten Personen in Ausübung ihrer Pflichten nach dieser Richtlinie erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form so weitergegeben werden, dass einzelne Kredit- und Finanzinstitute nicht identifiziert werden können.
(2) Absatz 1 steht einem Informationsaustausch zwischen folgenden Stellen nicht entgegen:
- a)
- zuständige Behörden, die im Einklang mit dieser Richtlinie oder anderen für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute geltenden Gesetzgebungsakten Kredit- und Finanzinstitute innerhalb eines Mitgliedstaats beaufsichtigen;
- b)
- zuständige Behörden, die im Einklang mit dieser Richtlinie oder anderen für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute geltenden Gesetzgebungsakten Kredit- und Finanzinstitute in verschiedenen Mitgliedstaaten beaufsichtigen, darunter die Europäische Zentralbank (EZB), wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates(*********) tätig wird. Der Austausch von Informationen fällt unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.
Bis zum 10. Januar 2019 schließen die zuständigen Behörden, die Kredit- und Finanzinstitute im Einklang mit dieser Richtlinie überwachen, und die EZB, die gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 56 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(**********) handelt, mit Unterstützung der Europäischen Aufsichtsbehörden eine Vereinbarung über die praktischen Modalitäten für den Informationsaustausch.
(3) Für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständige Behörden, die vertrauliche Informationen gemäß Absatz 1 erhalten, verwenden diese Information nur
- a)
- in Ausübung ihrer Pflichten nach dieser Richtlinie oder anderen Gesetzgebungsakten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, der Finanzdienstleistungsaufsicht und der Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich der Verhängung von Sanktionen,
- b)
- im Rahmen eines Verfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörde, einschließlich bei Gerichtsverfahren,
- c)
- im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das aufgrund besonderer Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich dieser Richtlinie oder im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht beziehungsweise Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten eingeleitet wird.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status für die Zwecke dieser Richtlinie im größtmöglichen Umfang zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit umfasst auch die Fähigkeit, innerhalb der Befugnisse der zuständigen Behörde, um deren Unterstützung ersucht wurde, im Namen der ersuchenden zuständigen Behörde Untersuchungen durchzuführen, und den anschließenden Austausch der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnenen Informationen.
(5) Die Mitgliedstaaten können ihren nationalen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständig sind, gestatten, mit den zuständigen Behörden von Drittländern, die diesen zuständigen nationalen Behörden entsprechen, Kooperationsvereinbarungen zwecks Zusammenarbeit und Austauschs vertraulicher Informationen zu schließen. Solche Kooperationsvereinbarungen werden auf Basis der Gegenseitigkeit geschlossen und nur dann, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest den in Artikel 1 beschriebenen Anforderungen des Berufsgeheimnisses unterliegen. Die gemäß diesen Kooperationsvereinbarungen ausgetauschten Informationen müssen der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden dienen.
Stammen die ausgetauschten Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen diese Behörde zugestimmt hat, weitergegeben werden.
Artikel 57b(1) Ungeachtet des Artikels 57a Absätze 1 und 3 und unbeschadet des Artikels 34 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats oder in anderen Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden und Behörden, die mit der Aufsicht über Unternehmen der Finanzbranche betraut sind, und mit natürlichen und juristischen Personen in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 und mit den mit der Aufsicht über die Finanzmärkte aufgrund Gesetzes betrauten Behörden gestatten, wenn dieser Austausch im Rahmen der ihnen übertragenen Aufsichtsaufgaben stattfindet.
Die übermittelten Informationen unterliegen in jedem Fall Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die den nach Artikel 57a Absatz 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind.
(2) Ungeachtet des Artikels 57a Absätze 1 und 3 können die Mitgliedstaaten durch nationales Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere nationale Behörden, die aufgrund Gesetzes für die Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständig sind oder denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung oder Ermittlung von Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, gestatten.
Gemäß dem vorliegenden Absatz 2 ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen aber nur der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden dienen. Personen, die Zugang zu diesen Informationen haben, unterliegen Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die den nach Artikel 57a Absatz 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Weitergabe bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie durch Kreditinstitute an parlamentarische Untersuchungsausschüsse, Rechnungshöfe und andere mit Untersuchungen befasste Einrichtungen in ihrem Mitgliedstaat unter folgenden Bedingungen gestatten:
- a)
- Die Einrichtungen haben gemäß dem nationalen Recht ein präzises Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeiten von Behörden, die für die Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute oder die Rechtsvorschriften für diese Aufsicht verantwortlich sind.
- b)
- Die Informationen sind für die Erfüllung des Mandats gemäß Buchstabe a unbedingt erforderlich.
- c)
- Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen einer beruflichen Geheimhaltungspflicht nach nationalem Recht, die der nach Artikel 57a Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.
- d)
- Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für Zwecke, denen diese Behörden zugestimmt haben, weitergegeben werden.“
- 38.
-
in Artikel 58 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass ihre zuständigen Behörden, wenn sie strafrechtlich zu ahndende Verstöße feststellen, die Strafverfolgungsbehörden zeitnah davon in Kenntnis setzen.”
- 39.
-
Artikel 61 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden sowie — sofern zutreffend — die Selbstverwaltungseinrichtungen wirksame und zuverlässige Mechanismen schaffen, um die Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften an die zuständigen Behörden und — sofern zutreffend — die Selbstverwaltungseinrichtungen zu fördern.
Zu diesem Zweck stellen sie einen oder mehrere sichere Kommunikationskanäle für die in Unterabsatz 1 genannte Meldung zur Verfügung. Durch solche Kanäle wird sichergestellt, dass die Identität der Personen, die Informationen zur Verfügung stellen, nur den zuständigen Behörden sowie — sofern zutreffend — den Selbstverwaltungseinrichtungen bekannt ist.
- b)
-
in Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen, einschließlich Angestellten und Vertretern des Verpflichteten, die intern oder der zentralen Meldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, rechtlich vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der zentralen Meldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, berechtigt sind bei der jeweiligen zuständigen Behörden auf sichere Weise eine Beschwerde einzureichen.. Unbeschadet der Vertraulichkeit der von der zentralen Meldestelle gesammelten Informationen, sorgen die Mitgliedstaaten auch dafür, dass solche Einzelpersonen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zum Schutz ihrer Rechte gemäß diesem Absatz haben.
- 40.
-
folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 64a
(1) Die Kommission wird vom Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (im Folgenden „der Ausschuss” ) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates(***********) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011(************).
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 41.
-
Artikel 65 erhält folgende Fassung:
Artikel 65
(1) Bis zum 11. Januar 2022 und danach alle drei Jahre erarbeitet die Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
Der Bericht enthält insbesondere Folgendes:
- a)
- eine Darstellung der ergriffenen spezifischen Maßnahmen und der eingerichteten Mechanismen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten, um neu auftretende Probleme und neue Entwicklungen, die eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen, zu verhindern und zu bewältigen;
- b)
- Folgemaßnahmen, die auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der ihnen zur Kenntnis gebrachten Anliegen, einschließlich Beschwerden in Bezug darauf, dass nationale Rechtsvorschriften die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen behindern, ergriffen wurden;
- c)
- eine Darstellung der Verfügbarkeit der einschlägigen Informationen, die den zuständigen Behörden und den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zur Verfügung stehen;
- d)
- eine Darstellung der internationalen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und den zentralen Meldestellen;
- e)
- eine Darstellung der Maßnahmen, die die Kommission ergreifen muss, um zu überprüfen, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Erfüllung dieser Richtlinie ergriffen haben, und um neu auftretende Probleme und neue Entwicklungen in den Mitgliedstaaten zu beurteilen;
- f)
- eine Analyse der Durchführbarkeit von spezifischen Maßnahmen und Mechanismen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten bezüglich der Möglichkeiten, die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen mit Sitz außerhalb der Union zu erfassen und darauf zuzugreifen, und bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im Sinne von Artikel 20 Buchstabe b.
- g)
- eine Beurteilung der Frage, inwieweit die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze gewahrt wurden.
Dem ersten Bericht, der bis zum 11. Januar 2022 veröffentlicht wird, werden, falls erforderlich, geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt, beispielsweise in Bezug auf virtuelle Währungen, Ermächtigungen zur Einrichtung und Pflege einer für die zentralen Meldestellen zugänglichen zentralen Datenbank für die Erfassung von Benutzeridentitäten und Adressen von Anbietern elektronischer Geldbörsen sowie Eigenerklärungsformulare für Nutzer virtueller Währungen und in Bezug auf die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten und eine risikobasierte Anwendung der in Artikel 20 Buchstabe b genannten Maßnahmen.
(2) Bis zum …1. Juni 2019 bewertet die Kommission die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen mit Drittländern sowie Hindernisse und Möglichkeiten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen in der Union, einschließlich der Möglichkeit, einen Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus einzurichten.
(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, inwiefern es notwendig und verhältnismäßig ist, den Prozentsatz für die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen zu senken, wenn man bedenkt, dass internationale Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung infolge einer neuen Bewertung eine diesbezügliche Empfehlung abgegeben haben, und ihnen bei Bedarf einen Legislativvorschlag unterbreiten.
- 42.
-
Artikel 67 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 26. Juni 2017 nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 12 Absatz 3 ab dem 10. Juli 2020 an.
Die Mitgliedstaaten richten die Register gemäß Artikel 30 bis zum 10. Januar 2020 und die in Artikel 31 genannte Register bis zum 10. März 2020 und die zentralen automatischen Mechanismen gemäß Artikel 32a bis zum 10. September 2020 ein.
Die Kommission sorgt bis zum 10. März 2021 gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Vernetzung der Register gemäß den Artikeln 30 und 31.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Vorschriften gemäß diesem Absatz unverzüglich mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
- 43.
-
die Einleitung von Anhang II Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- (3)
- Faktoren bezüglich des geografischen Risikos — Registrierung, Niederlassung, Wohnsitz in:
- 44.
-
Anhang III wird wie folgt geändert:
- a)
-
in Nummer 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
- g)
- der Kunde ist ein Drittstaatsangehöriger, der Aufenthaltsrechte oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats im Austausch gegen die Übertragung von Kapital, den Kauf von Immobilien oder Staatsanleihen oder Investitionen in Gesellschaften in diesem Mitgliedstaat beantragt.
- b)
-
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen wie elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägige Vertrauensdienste gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder andere von den einschlägigen nationalen Behörden regulierte, anerkannte, gebilligte oder akzeptierte sichere Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg;
- ii)
-
folgender Buchstabe wird angefügt:
- f)
- Transaktionen in Bezug auf Öl, Waffen, Edelmetalle, Tabakerzeugnisse, Kulturgüter und andere Artikel von archäologischer, historischer, kultureller oder religiöser Bedeutung oder von außergewöhnlichem wissenschaftlichen Wert sowie Elfenbein und geschützte Arten.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
- (**)
Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300, 11.11.2008, S. 42).;
- (***)
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
- (****)
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
- (*****)
Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64, vom 11.3.2011, S. 1).
- (******)
Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).
- (*******)
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).
- (********)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
- (*********)
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
- (**********)
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
- (***********)
Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).
- (************)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
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