Präambel RL 2018/851/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert und zu einer nachhaltigen Materialwirtschaft umgestaltet werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige, effiziente und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft und die Verbreitung erneuerbarer Energieträger zu fördern, die Energieeffizienz zu verbessern, die Abhängigkeit der Union von Ressourceneinfuhren zu verringern und für neue Chancen in der Wirtschaft sowie zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit beizutragen. Damit eine wirklich kreislauforientierte Wirtschaft entsteht, müssen in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Erzeugung und Verbrauch zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, indem der gesamte Lebenszyklus von Produkten in einer Art und Weise betrachtet wird, die Ressourcen erhält und den Kreislauf schließt. Die effizientere Nutzung der Ressourcen würde bei gleichzeitiger Senkung der jährlich insgesamt entstehenden Treibhausgasemissionen auch zu wesentlichen Nettoersparnissen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher in der Union führen.
(2)
Indem die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert und dafür gesorgt wird, dass Abfälle als Ressourcen geschätzt werden, kann ein Beitrag dazu geleistet werden, dass die Abhängigkeit der Union von Ressourceneinfuhren sinkt und der Übergang zu einer nachhaltigeren Materialwirtschaft und zum Modell einer Kreislaufwirtschaft ermöglicht wird. Durch diesen Übergang sollte zu dem in der Strategie Europa 2020 als Zielsetzung festgelegten intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstum beigetragen werden, und der Wirtschaft und Interessenträgern vor Ort sollten wichtige Chancen eröffnet werden, während gleichzeitig zu mehr Synergien zwischen der Kreislaufwirtschaft und der Energie-, Klima-, Landwirtschafts-, Industrie- und Forschungspolitik beigetragen wird sowie die Umwelt von geringeren Treibhausgasemissionen profitiert und Vorteile für die Wirtschaft entstehen.
(3)
Die in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) festgelegten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen sollten erhöht werden, damit sie die Bemühungen der Union um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft besser widerspiegeln.
(4)
Zwischen der Richtlinie 2008/98/EG und damit zusammenhängenden EU-Gesetzgebungsakten wie beispielsweise der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) muss Kohärenz bestehen.
(5)
Viele Mitgliedstaaten haben die notwendige Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur noch nicht vollständig aufgebaut. Daher ist es wichtig, eindeutige langfristige politische Ziele festzulegen, um Maßnahmen und Investitionen zu kanalisieren, indem insbesondere vermieden wird, dass strukturelle Überkapazitäten für die Behandlung von Restabfällen entstehen und recycelbare Materialien auf den unteren Ebenen der Abfallhierarchie verloren gehen.
(6)
Siedlungsabfälle machen ungefähr 7 bis 10 % des Gesamtabfallaufkommens in der Union aus. Dieser Abfallstrom ist jedoch besonders schwierig zu bewirtschaften, und die Art und Weise seiner generellen Bewirtschaftung ist ein guter Anhaltspunkt für die Qualität des Abfallbewirtschaftungssystems in einem Land. Die Schwierigkeiten der Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen sind auf ihre äußerst komplexe und gemischte Zusammensetzung, die unmittelbare Nähe des erzeugten Abfalls zu den Bürgerinnen und Bürgern, seine sehr hohe öffentliche Sichtbarkeit und seine Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zurückzuführen. Aus diesen Gründen erfordert die Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen ein hochkomplexes System mit einem effizienten Sammelsystem, einem effektiven Abfalltrennsystem und einer ordnungsgemäßen Verfolgung von Abfallströmen, der aktiven Mitarbeit der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen, einer auf die jeweilige Abfallzusammensetzung zugeschnittene Infrastruktur und einem ausgefeilten Finanzierungssystem. Länder, die bereits effiziente Bewirtschaftungssysteme für Siedlungsabfall entwickelt haben, schneiden bei der allgemeinen Abfallbewirtschaftung in der Regel besser ab, auch was die Erreichung der Recyclingzielvorgaben betrifft.
(7)
Die Erfahrung hat gezeigt, dass Abfallbewirtschaftungssysteme unabhängig davon, wie die Verantwortlichkeiten zwischen öffentlichen und privaten Akteure verteilt sind, zur Erreichung einer Kreislaufwirtschaft beitragen können und die Entscheidung über die Verteilung der Verantwortlichkeiten oft von geografischen und strukturellen Bedingungen abhängt. Nach den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen sind Abfallbewirtschaftungssysteme, bei denen die Gemeinde- oder Stadtverwaltung die allgemeine Verantwortung für die Sammlung von Siedlungsabfällen trägt, ebenso zulässig wie Systeme, bei denen diese Leistungen an Privatunternehmen vergeben werden, oder andere Arten der Verteilung der Verantwortlichkeiten auf öffentliche und private Akteure. Welches System gewählt wird und ob das System geändert oder beibehalten werden soll, fällt nach wie vor in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
(8)
Pflanzliche Stoffe aus der Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und zur Tierernährung durch orale Fütterung verwendet werden sollen, sollten, um Doppelregelungen zu vermeiden, vom Geltungsbereich der Richtlinie 2008/98/EG ausgeschlossen werden, sofern sie uneingeschränkt mit den Futtermittelvorschriften der Union im Einklang stehen. Die Richtlinie 2008/98/EG sollte daher auf diese Erzeugnisse und Stoffe, sofern sie als Futtermittel verwendet werden, keine Anwendung finden, und der Geltungsbereich der Richtlinie ist entsprechend zu präzisieren. Unbeschadet anderer Bestimmungen der Union im Bereich der Tierernährung sind tierische Nebenprodukte, die dazu bestimmt sind, als Einzelfuttermittel — im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) — verwendet zu werden, bereits vom Geltungsbereich der Richtlinie 2008/98/EG ausgeschlossen, soweit sie in den Geltungsbereich anderer Rechtsvorschriften der Union fallen.
(9)
In die Richtlinie 2008/98/EG müssen Definitionen der Begriffe „nicht gefährliche Abfälle” , „Siedlungsabfälle” , „Bau- und Abbruchabfälle” , „Lebensmittelabfall” , „stoffliche Verwertung” , „Verfüllung” und „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung” aufgenommen werden, damit deren Begriffsumfang klargestellt wird.
(10)
Damit sichergestellt ist, dass der Vorbereitung zur Wiederverwendung und den Recyclingzielen verlässliche und vergleichbare Daten zugrunde liegen, und die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele wirksamer überwacht werden können, sollte die Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle” in der Richtlinie 2008/98/EG mit der von Eurostat und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für statistische Zwecke verwendeten Definition im Einklang stehen, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten seit Jahren Daten übermitteln. Siedlungsabfälle sind definiert als Abfälle aus Haushalten und anderen Herkunftsbereichen wie dem Einzelhandel, der Verwaltung, dem Bildungsbereich, den Gesundheitsdiensten, Unterbringungs- und Verpflegungsdiensten sowie aus anderen Dienstleistungen und Tätigkeiten, deren Abfälle in Bezug auf Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind. Deshalb schließt der Begriff „Siedlungsabfälle” unter anderem Abfälle aus der Pflege von Parks und Gärten wie Laub, Gras und Baumschnitt sowie Markt- und Straßenreinigungsabfälle wie den Inhalt von Abfallbehältern und Straßenkehricht ein, nicht jedoch Materialien wie Sand, Gestein, Schlamm oder Staub. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass Abfälle großer Gewerbe- oder Industrieanlagen, die Abfällen aus Haushalten nicht ähnlich sind, nicht als Siedlungsabfälle gelten. Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Bau- und Abbruch, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen und Altfahrzeuge sind vom Geltungsbereich des Begriffs „Siedlungsabfälle” ausgenommen. Der Begriff „Siedlungsabfälle” ist so zu verstehen, dass er den Abfallarten gemäß Kapitel 15 01 und Kapitel 20 des durch den Beschluss 2014/955/EU der Kommission(8) in der am 4. Juli 2018 geltenden Fassung aufgestellten Abfallverzeichnisses entspricht — mit Ausnahme der Abfallschlüssel 20 02 02, 20 03 04 und 20 03 06. Abfälle, die unter andere Kapitel dieses Verzeichnisses fallen, haben nicht als Siedlungsabfälle zu gelten, es sei denn, die Siedlungsabfälle werden behandelt und den in Kapitel 19 dieses Verzeichnisses angegebenen Abfallschlüsseln zugeordnet. Die Mitgliedstaaten können zu statistischen Zwecken entsprechende dieses Verzeichnisses verwenden. Die Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle” in dieser Richtlinie wird aufgenommen, um zu bestimmen, in welchem Umfang die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Recyclingziele und die betreffenden Bestimmungen für die Berechnung zur Anwendung kommen. Sie ist neutral, was den öffentlichen oder privaten Status von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen anbelangt, und schließt darum auch Abfälle aus Haushalten und anderen Herkunftsbereichen ein, die durch oder im Auftrag einer Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder direkt durch private Betreiber bewirtschaftet werden.
(11)
Die Definition des Begriffs „Bau- und Abbruchabfälle” bezieht sich auf Abfälle, die generell durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen, und schließt auch Abfälle ein, die bei kleineren Heimwerkerarbeiten und Abbruchtätigkeiten in privaten Haushalten entstehen. Der Begriff „Bau- und Abbruchabfälle” sollte so ausgelegt werden, dass er den Abfallarten in Kapitel 17 des durch den Beschluss 2014/955/EU in der am 4. Juli 2018 geltenden Fassung aufgestellten Abfallverzeichnisses entspricht.
(12)
Um andere Verwertungsarten als die energetische Verwertung und die Aufbereitung von Abfällen zu Materialien, die als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden, zu erfassen, sollte eine Definition für den Begriff „stoffliche Verwertung” aufgenommen werden. Sie umfasst die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung sowie andere Formen der stofflichen Verwertung wie die Aufbereitung von Abfällen zu Sekundärrohstoffen für den Bau von Straßen oder anderer Infrastruktur. In Abhängigkeit von den konkret sachlichen Umständen kann diese Aufbereitung der Definition des Begriffs „Recycling” entsprechen, wenn die Verwendung der Materialien auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Qualitätskontrolle erfolgt und allen für die jeweilige Verwendung geltenden einschlägigen Standards, Normen, Spezifikationen sowie Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften entspricht.
(13)
Eine Definition des Begriffs „Verfüllung” sollte aufgenommen werden, um klarzustellen, dass sich der Begriff generell auf Verwertungsverfahren bezieht, bei denen geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder für bautechnische Zwecke bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Die für die Verfüllung verwendete Abfallmenge sollte auf die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Menge beschränkt sein.
(14)
Eine Definition des Begriffs „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung” sollte aufgenommen werden, um klarzustellen, dass sich der Begriff auf ein Bündel von von den Mitgliedstaaten festgelegten Maßnahmen bezieht, durch die Hersteller von Erzeugnissen verpflichtet werden, in der Abfallphase des Produktlebenszyklus die finanzielle Verantwortung oder die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung, einschließlich getrennte Sammlung sowie Sortier- und Behandlungsverfahren, zu übernehmen. Diese Verpflichtung kann sich auch auf die organisatorische Verantwortung und die Verantwortung, zur Abfallvermeidung sowie zur Wiederverwendbarkeit und Recycelbarkeit von Produkten beizutragen, erstrecken. Die Hersteller von Erzeugnissen können die Verpflichtungen im Rahmen des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung einzeln oder gemeinsam wahrnehmen.
(15)
Um zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2008/98/EG beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten auf wirtschaftliche Instrumente und sonstige Maßnahmen zurückgreifen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, wie die in Anhang IVa angegebenen Maßnahmen, wozu unter anderem auch Deponie- und Verbrennungsgebühren, verursacherbezogene Gebührensysteme ( „Pay-as-you-throw” ), Regime der erweiterten Herstellerverantwortung, die Ermöglichung von Lebensmittelspenden und Anreize für örtliche Behörden oder andere geeignete Instrumente und Maßnahmen zählen.
(16)
Damit eine nachhaltige Ressourcennutzung und Industriesymbiosen gefördert werden, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, die es ermöglichen, Stoffe oder Gegenstände, die das Ergebnis von Herstellungsverfahren sind, die primär nicht auf die Herstellung des betreffenden Stoffes oder Gegenstandes ausgerichtet sind, als Nebenprodukte einzustufen, sofern die auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung des Nebenproduktstatus zu erlassen, wobei reproduzierbare Industriesymbioseverfahren vorrangig behandelt werden.
(17)
Um den Akteuren auf den Märkten für Sekundärrohstoffe mehr Sicherheit in Bezug auf den Abfall- bzw. Nichtabfall-Status von Stoffen oder Gegenständen zu bieten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Abfälle, die ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht länger als Abfall angesehen werden, wenn sie alle Bedingungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung erfüllen. Zu den Maßnahmen können auch der Erlass von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Bedingungen in nationales Recht sowie Verfahren zur Unterstützung der Umsetzung gehören, beispielsweise die Einführung material- und anwendungsspezifischer Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft, die Bereitstellung von Leitliniendokumenten sowie Einzelfallentscheidungen und andere Verfahren zur Ad-hoc-Anwendung der auf Unionsebene festgelegten, harmonisierten Bedingungen. Für die betreffenden Maßnahmen sollten auch Durchsetzungsbestimmungen vorgesehen werden, damit bei Abfällen, die infolge eines Verwertungsverfahrens nicht mehr als Abfälle angesehen werden, geprüft wird, dass sie den Rechtsvorschriften der Union für Abfälle, Chemikalien und Produkte entsprechen, wobei insbesondere Abfallströme, die aufgrund von Beschaffenheit und Umfang ein höheres Risiko für Mensch und Umwelt bergen, Abfälle für innovative Verwertungsverfahren oder verwertete Abfälle, die für die anschließende Verwendung in anderen Mitgliedstaaten bestimmt sind, vorrangig behandelt werden. Zu den Maßnahmen kann auch die Festlegung einer Anforderung gehören, dass Betreiber, die Abfälle verwerten, oder Besitzer verwerteter Abfallmaterialien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nachweisen müssen. Um die illegale Verbringung von Abfällen zu verhindern und Mitgliedstaaten und Wirtschaftsakteure entsprechend zu sensibilisieren, sollte bezüglich der Herangehensweisen der Mitgliedstaaten zum Ende der Abfalleigenschaft mehr Transparenz bestehen, und zwar insbesondere in Bezug auf Einzelfallentscheidungen und die Ergebnisse der Überprüfungen durch die zuständigen Behörden sowie die konkreten Bedenken der Mitgliedstaaten und zuständigen Behörden bei bestimmten Abfallströmen. Die endgültige Entscheidung darüber, ob die Bedingungen nach Artikel 5 oder nach Artikel 6 der Richtlinie 2008/98/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung erfüllt sind, fällt unverändert in die ausschließliche Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der sie anhand der vom Besitzer der Materialien oder Abfälle vorgelegten einschlägigen Informationen trifft.
(18)
Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zur Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung des Endes der Abfalleigenschaft übertragen werden. Spezifische Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft sollten in diesem Zusammenhang mindestens für Granulat, Papier, Reifen und Textilien erwogen werden.
(19)
Die Anwendung der für Nebenprodukte und das Ende der Abfalleigenschaft geltenden Bestimmungen sollte andere im Unionsrecht verankerte Bestimmungen, insbesondere Artikel 28, Artikel 50 Absätze 4a und 4b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) über die Verbringung von Abfällen, das Chemikalienrecht geltenden Rechtsvorschriften und das Rechts für das Inverkehrbringen bestimmter Produkte, nicht berühren. Vom Ende der Abfalleigenschaft kann erst ausgegangen werden, wenn Stoffe oder Gegenstände die einschlägigen, für Produkte geltenden Vorschriften erfüllen. Bestimmungen für das Ende der Abfalleigenschaft können in produktspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt werden.
(20)
Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Abfallhierarchie zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten, ohne den freien Warenverkehr im Binnenmarkt dadurch zu beeinträchtigen, geeignete Maßnahmen treffen, um die Entwicklung, die Herstellung, das Inverkehrbringen und den Einsatz von Produkten und Bestandteilen von Produkten zu fördern, die mehrfach verwendbar sind, recycelte Materialien enthalten, technisch langlebig und leicht reparierbar sind und die, nachdem sie zu Abfall geworden sind, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling geeignet sind. Bei diesen Maßnahmen sollten die Auswirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus, entlang der Abfallhierarchie, sowie gegebenenfalls das Potenzial für mehrfaches Recycling berücksichtigt werden.
(21)
Regime der erweiterten Herstellerverantwortung sind ein wesentliches Element einer effizienten Abfallbewirtschaftung. Sie werden in den Mitgliedstaaten jedoch mit unterschiedlicher Wirkung und unterschiedlichem Erfolg angewendet. Daher müssen Mindestanforderungen für ein entsprechendes Regime der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegt werden, und es muss klargestellt werden, dass diese Vorschriften auch für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung, die nach anderen Gesetzgebungsakten der Union, insbesondere gemäß der Richtlinien 2000/53/EG(10), 2006/66/EG(11) und 2012/19/EU(12) des Europäischen Parlaments und des Rates, eingerichtet wurden, zusätzlich zu den Bedingungen gelten, die bereits in jenen Rechtsvorschriften festgelegt sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Es muss zwischen für alle Systeme geltenden allgemeinen Mindestanforderungen und jenen allgemeinen Mindestanforderungen unterschieden werden, die nur für Organisationen gelten, die die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Auftrag von Herstellern von Erzeugnissen wahrnehmen. Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes entscheiden, gelten die allgemeinen Mindestanforderungen für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung nicht für Systeme, die nicht der Definition des Begriffs „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung” entsprechen.
(22)
Die allgemeinen Mindestanforderungen sollten Kosten senken, die Leistung steigern, gleiche Wettbewerbsbedingungen — auch für kleine und mittlere Unternehmen sowie E-Commerce-Unternehmen — gewährleisten und Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts vermeiden. Ferner sollten sie zur Einbeziehung der am Ende der Nutzungsdauer anfallenden Kosten in die Produktpreise beitragen und den Herstellern Anreize bieten, bei der Konzeption ihrer Produkte deren Recycelfähigkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit und das Vorhandensein gefährlicher Stoffe besser zu berücksichtigen. Insgesamt sollte sich durch diese Anforderungen die Steuerung und die Transparenz von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung verbessern und die Gefahr von Interessenkonflikten zwischen Organisationen, die die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Auftrag von Herstellern von Erzeugnissen wahrnehmen und den von diesen Organisationen beauftragten Abfallhandlern verringern. Die Anforderungen sollten sowohl für neue als auch für bestehende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gelten. Für bestehende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung ist jedoch eine Übergangsfrist erforderlich, damit sie ihre Strukturen und Verfahren an die neuen Anforderungen anpassen können.
(23)
Die Behörden spielen bei der Organisation der Sammlung und Behandlung von Siedlungsabfällen und der diesbezüglichen Kommunikation mit den Bürgern eine wichtige Rolle. Die im Rahmen der allgemeinen Mindestanforderungen für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführten Bestimmungen über die finanzielle Verantwortung der Hersteller von Erzeugnissen sollten unbeschadet der Zuständigkeit der Behörden für die Sammlung und Behandlung von Siedlungsabfällen gelten.
(24)
Wenn die Behörden für die Organisation der operativen Aspekte der Bewirtschaftung der Abfälle von Produkten, die unter Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, verantwortlich sind, sollten die betreffenden Leistungen kosteneffizient erbracht werden und sollte die finanzielle Verantwortung der Hersteller von Erzeugnissen nicht höher als die mit diesen Leistungen verbundenen Kosten ausfallen. Die Kosten sollten zwischen den betroffenen Akteuren, einschließlich Hersteller von Erzeugnissen, deren Organisationen und Behörden, transparent festgelegt werden.
(25)
Hersteller oder Organisationen, die für die Hersteller von Erzeugnissen Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnehmen, sollten zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung, wenn sie für die Bewirtschaftung der Abfälle von durch sie in Verkehr gebrachten Produkten verantwortlich sind, dafür Sorge tragen, dass die Abfallbewirtschaftungsleistungen, auch wenn die ihnen auferlegten Vorgaben und Zielsetzungen erreicht sind, während des gesamten Jahres ohne Unterbrechung erbracht werden. Sie sollten diese Leistungen auch nicht in der geografischen Reichweite oder für bestimmte Produkte und Materialien davon ausgehend beschränken, wo die Sammlung und Bewirtschaftung von Abfällen am profitabelsten ist.
(26)
Hersteller von Erzeugnissen sollten die Kosten tragen, die mit der Erfüllung der für das betreffende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegten Abfallbewirtschaftungsziele und anderer Vorgaben und Zielsetzungen, auch in Bezug auf die Vermeidung von Abfällen, verbunden sind. Unter strengen Bedingungen dürfen diese Kosten zusammen mit den ursprünglichen Abfallerzeugern oder Vertreibern getragen werden, wenn das aufgrund des Erfordernisses, die ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung und die Wirtschaftlichkeit des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung sicherzustellen, gerechtfertigt ist.
(27)
Die Kommission sollte Leitlinien für die Gestaltung der finanziellen Beiträge erlassen, die Hersteller von Produkten im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung leisten, um die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Förderung des Binnenmarktes zu unterstützen, damit der Binnenmarkt funktionieren kann. Im Interesse eines kohärenten Binnenmarkts sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen können, um zu diesem Zweck harmonisierte Kriterien festzulegen.
(28)
Bevollmächtigte, die zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung durch Hersteller von Erzeugnissen eingesetzt werden, können Vorschriften unterliegen, die den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sie niedergelassen sind, die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung dieser Verpflichtungen ermöglichen. Diese Vorschriften sollten jedoch nicht strenger sein als die in dem Mitgliedstaat für Hersteller von Erzeugnissen und Organisationen, die für die Produkthersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung umsetzen, geltenden Vorschriften.
(29)
Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Es ist daher wichtig, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Abfällen treffen und die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Maßnahmen überwachen und bewerten. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen solcher Maßnahmen innovative Herstellungs-, Geschäfts- und Konsummodelle fördern, die bei Materialien und Produkten zu einer Verringerung des Vorhandenseins an gefährlichen Stoffen führt, zur Verlängerung der Lebensdauer von Produkten und zur Wiederverwendung beitragen, indem unter anderem Netzwerke für die Wiederverwendung und Reparatur, wie die von gemeinnützigen Unternehmen betriebenen Netzwerke, Pfandsysteme und Nachfüllsysteme eingerichtet und gefördert werden sowie Anreize für die Generalüberholung, Instandsetzung und gegebenenfalls Umfunktionierung von Produkten sowie Sharing-Plattformen geschaffen werden. Für eine einheitliche Messung der allgemeinen Fortschritte bei der Umsetzung von Abfallvermeidungsmaßnahmen sollten gemeinsame Indikatoren und Zielvorgaben festgelegt werden.
(30)
Durch die Förderung der Nachhaltigkeit in der Produktion und beim Konsum kann wesentlich zur Abfallvermeidung beigetragen werden. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um Verbraucher im Interesse der Ressourceneffizienz für diesen Beitrag zu sensibilisieren und für eine aktivere Beteiligung zu gewinnen. Im Rahmen der Maßnahmen zur Verringerung des Abfallaufkommens sollten die Mitgliedstaaten auch fortlaufende Kommunikations- und Informationsinitiativen vorsehen, um für die Probleme bezüglich Abfallvermeidung und Vermüllung zu sensibilisieren, und können die Mitgliedstaaten die Nutzung von Pfandsystemen, die Festlegung quantitativer Zielvorgaben sowie gegebenenfalls angemessene wirtschaftliche Anreize für Hersteller vorsehen.
(31)
Im Einklang mit der Agenda für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) am 25. September 2015 angenommen wurde, und insbesondere im Einklang mit dem Ziel, bis 2030 die weltweit auf Ebene des Einzelhandels und auf der Verbraucherebene pro Kopf anfallende Menge an Lebensmittelabfällen zu halbieren und die Verluste von Lebensmitteln entlang der Produktions- und Lieferkette, der Nachernteverluste, zu reduzieren, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von Lebensmittelabfällen treffen. Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Lebensmittelabfälle in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdiensten sowie in privaten Haushalten zu vermeiden und zu reduzieren. Um zur Erfüllung des Ziels der VN für nachhaltige Entwicklung beizutragen und diesbezüglich auf Kurs zu bleiben, sollten die Mitgliedstaaten darauf hinarbeiten, die unionsweit geltende indikative Zielvorgabe für die Verringerung der Lebensmittelabfälle um 30 % bis 2025 und 50 % bis 2030 zu erreichen. Angesichts der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Vorteile, die sich aus der Vermeidung von Lebensmittelabfällen ergeben, sollten die Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen festlegen — einschließlich Sensibilisierungskampagnen im Rahmen ihrer Abfallvermeidungsprogramme, bei denen vermittelt wird, wie Lebensmittelabfälle verhindert werden können. Die Mitgliedstaaten sollten die Fortschritte bei der Verringerung von Lebensmittelabfällen messen. Um diese Fortschritte zu messen und den unionsweiten Austausch bewährter Verfahren sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch zwischen Lebensmittelunternehmern zu erleichtern, sollte eine einheitliche Methode für diese Messung festgelegt werden. Die Berichterstattung über das Ausmaß von Lebensmittelabfällen sollte auf der Grundlage dieser Methoden jährlich erfolgen.
(32)
Um Lebensmittelabfälle zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten Anreize schaffen, damit Lebensmittel, die nicht verkauft werden, in allen Stufen der Lebensmittelkette gesammelt und beispielsweise an Wohltätigkeitsorganisationen abgegeben werden, wobei ihre Unbedenklichkeit sicherzustellen ist. Außerdem sollten Verbraucher zur Verringerung der Menge an Lebensmittelabfällen besser über die Bedeutung des Verfalls- und des Mindesthaltbarkeitsdatums aufgeklärt werden.
(33)
Die Vermüllung hat direkte und indirekte schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, das Wohlergehen der Bevölkerung und die Wirtschaft, und zwar ungeachtet dessen, ob sich die Abfälle in Städten oder auf dem Land, in Flüssen und Meeren oder andernorts ansammeln, und die Kosten für die Säuberung stellen eine unnötige wirtschaftliche Belastung für die Gesellschaft dar. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, die darauf ausgerichtet sind, jegliche Form der Ablagerung oder Ableitung, eine unkontrollierte Bewirtschaftung von Abfällen oder andere Arten der Abfallbeseitigung zu vermeiden. Mitgliedstaaten sollten auch Maßnahmen zur Säuberung der Umwelt von Abfällen ergreifen, unabhängig davon, woher die Abfälle stammen, wie groß sie sind und ob sie absichtlich oder aus Fahrlässigkeit unsachgemäß entsorgt wurden. Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Vermüllung mit Produkten, die zu den Hauptquellen der Vermüllung der natürlichen Umwelt einschließlich der Meeresumwelt zählen, könnten unter anderem Verbesserungen der Infrastrukturen und Verfahren für die Abfallbewirtschaftung, wirtschaftliche Instrumente und Sensibilisierungskampagnen umfassen. Wenn die Mitgliedstaaten eine Maßnahme in Betracht ziehen, die den Handel innerhalb der Union beschränken könnte, sollten sie nachweisen können, dass die fragliche Maßnahme geeignet ist, um das Ziel der Vermeidung und Verringerung der Vermüllung der natürlichen Umwelt einschließlich der Meeresumwelt zu verwirklichen, nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgeht und kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt.
(34)
Das Vorgehen gegen die Vermüllung sollte eine gemeinsame Aufgabe der zuständigen Behörden, der Hersteller und der Verbraucher sein. Die Verbraucher sollten — auch durch Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen — angeregt werden, ihr Verhalten zu ändern, und die Hersteller sollten die nachhaltige Verwendung ihrer Produkte fördern und zu einer sachgemäßen Entsorgung ihrer Produkte am Ende der Nutzungsdauer beitragen.
(35)
Abfälle im Meer stellen ein besonders drängendes Problem dar, und die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, die darauf abzielen, dass in der Union keine Abfälle mehr in die Meeresumwelt gelangen, und so zur Verwirklichung des Ziel der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der VN am 25. September 2015 angenommen wurde, beigetragen wird, bis 2025 alle Arten der Meeresverschmutzung, insbesondere durch vom Lande ausgehende Tätigkeiten und namentlich Meeresmüll und Nährstoffbelastung, zu verhüten und erheblich zu verringern. Da Abfälle im Meer, vor allem Kunststoffabfälle, größtenteils durch Tätigkeiten an Land und insbesondere durch schlechte Verfahren der Bewirtschaftung fester Abfälle und eine fehlende Infrastruktur für die Bewirtschaftung, die Vermüllung durch die Bevölkerung und ein mangelndes öffentliches Bewusstsein verursacht werden, sollten in Abfallvermeidungsprogrammen und Abfallbewirtschaftungsplänen spezifische Maßnahmen festgelegt werden. Diese Maßnahmen sollten zur Verwirklichung des Ziels beitragen, bis 2020 einen „guten Zustand der Meeresumwelt” im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(13) zu erreichen. Die Mitgliedstaaten werden im Einklang mit dieser Richtlinie aufgefordert, spezifische Strategien und Maßnahmen einzuführen und alle sechs Jahre zu aktualisieren. Außerdem müssen sie ab 2018 regelmäßig über die Fortschritte Bericht erstatten, die bei der Erhaltung oder Erreichung des guten Umweltzustands erzielt werden. Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Vermüllung im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG sollten daher auf die Maßnahmen abgestimmt werden, die in der Richtlinie 2008/56/EG und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(14) vorgesehen sind.
(36)
Bestimmte Rohstoffe haben für die Wirtschaft in der Union große Bedeutung; zugleich besteht bei ihnen ein hohes Risiko von Versorgungsengpässen. Um die Versorgung mit diesen Rohstoffen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der durch die Kommission in der Mitteilung vom 4. November 2008 mit dem Titel „Die Rohstoffinitiative — Sicherung der Versorgung Europas mit den für Wachstum und Beschäftigung notwendigen Gütern” vorgelegten Rohstoffinitiative sowie den Zielen und Zielvorgaben der Europäischen Innovationspartnerschaft für Rohstoffe Maßnahmen treffen, um die Wiederverwendung von Produkten zu fördern, die zu den wichtigsten Quellen von kritischen Rohstoffen zählen, und so zu verhindern, dass diese Stoffe zu Abfall werden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 13. September 2017 über „die Liste kritischer Rohstoffe für die EU 2017” eine Liste solcher Stoffe für die Union erstellt, die von der Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft wird.
(37)
Um die wirksame Umsetzung der Rohstoffinitiative weiter voranzutreiben, sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit sowie der Vorteile für Umwelt und Gesundheit auch Maßnahmen ergreifen, um Abfälle, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten, auf die bestmögliche Weise zu bewirtschaften. Ferner sollten sie in ihre Abfallbewirtschaftungspläne auf die nationalen Gegebenheiten zugeschnittene Maßnahmen für die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Abfällen aufnehmen, die erhebliche Mengen solcher Rohstoffe enthalten. Die Maßnahmen sind in die Abfallbewirtschaftungspläne einzubeziehen, sobald diese nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zum ersten Mal aktualisiert werden. Die Kommission sollte Informationen über die maßgeblichen Produktgruppen und Abfallströme auf Unionsebene bereitstellen. Die Bereitstellung von diesen Informationen hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, Maßnahmen für andere, für ihre nationale Wirtschaft als wichtig erachtete Rohstoffe zu treffen.
(38)
Wenn Produkte, Materialien und Stoffe zu Abfall werden, kann es sein, dass diese Abfälle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe nicht zum Recycling oder zur Herstellung hochwertiger Sekundärrohstoffe geeignet sind. Daher müssen im Einklang mit dem Siebten Umweltaktionsprogramm, in dem die Entwicklung schadstofffreier Materialkreisläufe vorgesehen ist, Maßnahmen gefördert werden, durch die der Gehalt an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten, auch recycelten Materialien, verringert wird, und es muss dafür gesorgt werden, dass während des gesamten Lebenszyklus der Produkte und Materialien ausreichend Informationen über das Vorhandensein gefährlicher Stoffe und insbesondere besonders besorgniserregender Stoffe bereitgestellt werden. Damit diese Ziele verwirklicht werden, muss das Recht der Union für Abfälle, Chemikalien und Produkte besser aufeinander abgestimmt und die Europäische Chemikalienagentur einbezogen werden, um sicherzustellen, dass die Informationen über das Vorhandensein besonders besorgniserregender Stoffen während des gesamten Lebenszyklus der Produkte und Materialen, auch in der Abfallphase, bereitgestellt werden.
(39)
Eine bessere Nutzung der Ressourcen könnte wesentliche Nettoeinsparungen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher in der Union und eine Verringerung der jährlichen Gesamtemissionen an Treibhausgasen bewirken. Aus diesem Grund sollte die Kommission bis Ende 2018 einen Leitindikator und eine Reihe von Subindikatoren für Ressourceneffizienz vorschlagen, anhand derer die Fortschritte bei der Erfüllung der Zielvorgabe, die Ressourceneffizienz auf Unionsebene zu erhöhen, überwacht werden.
(40)
Die Förderung einer nachhaltigen Bioökonomie kann dazu beitragen, die Abhängigkeit der Union von importierten Rohstoffen zu verringern. Biobasierte recycelbare Produkte und kompostierbare biologisch abbaubare Produkte könnten daher die Chance bieten, zu weitergehender Forschung und Innovation anzuregen und fossile brennstoffbasierte Rohstoffe durch erneuerbare Ausgangsstoffe zu ersetzen.
(41)
Damit im Zuge der Abfallbewirtschaftung auf den niedrigeren Ebenen der Abfallhierarchie keine Ressourcen verloren gehen, mehr Abfälle zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt werden, hochwertiges Recycling möglich ist und hochwertige Sekundärrohstoffe am Markt verstärkt verwendet werden, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Verpflichtung zur getrennten Abfallsammlung gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG besser erfüllt wird, darunter auch die Verpflichtung zur Einführung der getrennten Sammlung von zumindest Papier, Metall, Kunststoff und Glas, die von den Mitgliedstaaten bis 2015 erfüllt werden musste, und sollten die getrennte Sammlung von Bioabfällen, gefährlichen Abfällen aus Haushalten und Textilabfällen einführen. Für die Sammlung von gefährlichen Bioabfällen und Verpackungsabfällen, die gefährliche Stoffe enthalten, sollten gegebenenfalls spezifische Vorgaben gelten.
(42)
Die getrennte Sammlung könnte durch die Abholung von Haus zu Haus, die Abgabe und Annahme an Abfallsammelstellen und andere Methoden der Abfallsammlung erfolgen. Aufgrund der Verpflichtung zur getrennten Abfallsammlung müssen Abfälle zwar nach Art und Beschaffenheit getrennt gehalten werden, doch es sollte möglich sein, bestimmte Abfallarten gemeinsam zu sammeln, sofern das hochwertiges Recycling oder eine andere Form der Verwertung der Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie dadurch nicht beeinträchtigt wird. Den Mitgliedstaaten sollte es auch gestattet sein, in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen von der allgemeinen Verpflichtung zur getrennten Abfallsammlung abzuweichen, beispielsweise wenn die getrennte Sammlung bestimmter Abfallströme in entlegenen und dünn besiedelten Gebieten negative Auswirkungen auf die Umwelt hat, die schwerer wiegen als alle Vorteile für die Umwelt oder unverhältnismäßig hohe wirtschaftliche Kosten mit sich bringen. Bei der Bewertung aller Fälle, in denen die wirtschaftlichen Kosten möglicherweise unverhältnismäßig hoch sind, sollten die Mitgliedstaaten dem wirtschaftlichen Gesamtnutzen der getrennten Sammlung Rechnung tragen, auch in Bezug auf die im Vergleich zur Sammlung und Behandlung von gemischten Abfällen eingesparten direkten Kosten und Kosten im Zusammenhang mit den negativen Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit, die Einnahmen aus dem Verkauf von Sekundärrohstoffen, die Möglichkeit, Märkte für derartige Materialien zu erschließen, und die Beiträge von Abfallerzeugern und Herstellern von Erzeugnissen, durch die die Kostenwirksamkeit der Abfallbewirtschaftungssysteme weiter verbessert werden könnte.
(43)
Die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollten angehoben werden, um einen deutlichen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nutzen zu erzielen und den Übergang zur Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen.
(44)
Durch eine schrittweise Anhebung der bestehenden Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallstoffe wirksam zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt werden, wobei für ein hohes Maß an Gesundheits- und Umweltschutz zu sorgen ist, und in Abfällen enthaltene wirtschaftlich wertvolle Stoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt werden, womit Fortschritte bei der Rohstoffinitiative sowie bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt würden.
(45)
Bei der Effizienz der Abfallbewirtschaftung gibt es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf das Recycling von Siedlungsabfällen. Um diesen Unterschieden Rechnung zu tragen, sollte es denjenigen Mitgliedstaaten, die den im gemeinsamen Fragebogen von OECD und Eurostat zur Verfügung gestellten Daten zufolge im Jahr 2013 weniger als 20 % ihres Siedlungsabfalls zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt oder mehr als 60 % ihres Siedlungsabfalls auf Deponien abgelagert haben, gestattet werden, zu beschließen, die Frist für die Erreichung der für 2025, 2030 und 2035 festgelegten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling zu verlängern. Angesichts der durchschnittlichen jährlichen Fortschrittsraten, die in einigen Mitgliedstaaten in den vergangenen 15 Jahren beobachtet wurden, müssten diese Mitgliedstaaten ihre Recyclingkapazitäten auf ein weit über den vergangenen Durchschnittswerten liegendes Niveau steigern, um diese Zielvorgaben zu erreichen. Damit stetige Fortschritte im Hinblick auf die Zielvorgaben erzielt und Umsetzungslücken rechtzeitig behoben werden können, sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die mehr Zeit benötigen, Zwischenzielvorgaben erreichen und anhand detaillierter Kriterien Umsetzungspläne aufstellen.
(46)
Damit die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet ist, ist präziser zu regeln, wie die Mitgliedstaaten darüber Bericht erstatten sollten, was effektiv recycelt und zur Wiederverwendung vorbereitet wird und auf die Ziele angerechnet werden kann. Die Berechnung der Recyclingziele sollte auf dem Gewicht der Siedlungsabfälle beruhen, die dem Recycling zugeführt werden. Die tatsächliche Bestimmung des Gewichts der Siedlungsabfälle, die als recycelt gezählt werden, sollte grundsätzlich dann erfolgen, wenn die Siedlungsabfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden. Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands sollte es jedoch den Mitgliedstaaten unter strikten Bedingungen und als Ausnahme von der allgemeinen Regel gestattet sein, das Gewicht der recycelten Siedlungsabfälle auf der Grundlage der Messung des Outputs jedes Abfallsortierverfahrens zu bestimmen. Materialverluste, die beispielsweise aufgrund einer Sortierung oder anderer vorgeschalteter Verfahren erfolgen, bevor die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden, sollten bei der Abfallmenge, die als recycelt gemeldet wird, nicht berücksichtigt werden. Die Verluste können anhand elektronischer Register, technischer Spezifikationen, genauer Vorschriften für die Berechnung der durchschnittlichen Verlustquoten für die einzelnen Abfallströme oder anderer gleichwertiger Maßnahmen bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten sollten in den Qualitätskontrollberichten, die der Kommission zusammen mit den Daten zum Abfallrecycling vorgelegt werden, über derartige Maßnahmen Bericht erstatten. Die durchschnittlichen Verlustquoten sollten vorzugsweise auf der Ebene einzelner Abfallsortieranlagen bestimmt und mit den unterschiedlichen Hauptabfallarten, Anfallstellen (wie etwa Haushalt oder Gewerbe), Abfallsammlungssystemen und Abfallsortierverfahren in Verbindung gebracht werden. Durchschnittliche Verlustquoten sollten ausschließlich in Fällen herangezogen werden, in denen keine anderen zuverlässigen Daten zur Verfügung stehen, vor allem im Zusammenhang mit der Verbringung und Ausfuhr von Abfällen. Gewichtsverluste von Materialien oder Stoffen aufgrund von mit dem Recyclingverfahren verbundenen physikalischen oder chemischen Umwandlungsprozessen, in deren Verlauf Abfallmaterialien tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, sollten vom Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden.
(47)
Durch die Angleichung der Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(15), der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie 2006/66/EG, der Richtlinie 2008/98/EG und der Richtlinie 2012/19/EU wird die Bestimmung in Artikel 6 der Richtlinie 2008/98/EG über die Berücksichtigung von Abfällen, die für die Zwecke der Verwertungs- und Recyclingziele dieser Richtlinien nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, überflüssig. Materialien, die aufgrund eines Verwertungs- oder Recyclingverfahrens nicht länger als Abfälle anzusehen sind, sind im Einklang mit den anzuwendenden Berechnungsmethoden auf die jeweiligen Verwertungs- oder Recyclingziele dieser Richtlinien anzurechnen. Wenn Abfallmaterialien aufgrund einer Vorbereitung für die tatsächliche Wiederaufbereitung nicht länger als Abfälle anzusehen sind, können sie als recycelte Materialien gelten, sofern sie anschließend zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden sollen, und zwar ungeachtet dessen, ob diese Produkte, Materialien oder Stoffe dem ursprünglichen oder einem anderen Zweck dienen. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben und die als Brennstoffe oder anderes Mittel der Energieerzeugung, für die Verfüllung oder die Beseitigung oder in anderen Verfahren, die demselben Zweck wie die Abfallverwertung — mit Ausnahme der Vorbereitung auf die Wiederverwendung und des Recyclings -dienen, verwendet werden sollen, können nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet werden.
(48)
Wird die Berechnung der Recyclingquote auf die aerobe oder anaerobe Behandlung von biologisch abbaubaren Abfällen angewandt, können Abfallmengen, die aerob oder anaerob behandelt werden, als recycelte Abfälle gezählt werden, sofern der Output dieser Behandlung als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet wird. Der Output dieser Behandlung sind in der Regel Kompost oder Gärrückstände, doch auch ein anderer Output kann berücksichtigt werden, wenn er im Verhältnis zu der Menge der behandelten biologisch abbaubaren Abfälle einen vergleichbaren Recyclinganteil enthält. In anderen Fällen sollten Materialien, die durch die Wiederaufbereitung biologisch abbaubarer Abfälle erzeugt wurden und die als Brennstoffe oder anderes Mittel der Energieerzeugung für die Beseitigung oder in anderen Verfahren, die demselben Zweck wie die Abfallverwertung — mit Ausnahme der Vorbereitung auf die Wiederverwendung und des Recyclings — oder der Entsorgung dienen, verwendet werden sollen, im Einklang mit der Definition von Recycling nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet werden.
(49)
Bei der Berechnung, ob die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten das Recycling von Metallen berücksichtigen können, die im Anschluss an die Verbrennung von Siedlungsabfällen von den Verbrennungsrückständen getrennt werden. Zur einheitlichen Berechnung dieser Daten sollte die Kommission Verfahrensvorschriften für die Qualitätskriterien für recycelte Metalle sowie für die Berechnung, Prüfung und Übermittlung von Daten erlassen.
(50)
Falls Abfälle zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder des Recyclings aus der Union ausgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten die in Artikel 50 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgesehene Kontrollbefugnis zur Anforderung von schriftlichen Nachweisen wirksam nutzen, um festzustellen, ob die verbrachten Abfälle für Verwertungsverfahren bestimmt sind, die Artikel 49 jener Verordnung einhalten, und somit in umweltgerechter Weise in einer Anlage behandelt werden, die im Einklang mit Standards zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt betrieben wird, die den im Unionsrecht festgelegten Standards weitgehend entsprechen. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe könnten die Mitgliedstaaten mit anderen einschlägigen Akteuren zusammenarbeiten, beispielsweise mit den zuständigen Behörden im Bestimmungsland, unabhängigen Prüfstellen oder im Rahmen der Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung gegründeten Organisationen, die die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Auftrag von Herstellern von Erzeugnissen wahrnehmen, die technische oder andere Kontrollen der Anlagen in Drittstaaten durchführen könnten. Die Mitgliedstaaten sollten in dem Qualitätskontrollbericht, der zusammen mit den Daten zur Erreichung der Zielvorgaben vorgelegt wird, über die Maßnahmen Bericht erstatten, die ergriffen wurden, um der Verpflichtung nachzukommen, sicherzustellen, dass Abfälle, die aus der Union ausgeführt werden, unter Bedingungen behandelt werden, die denen des einschlägigen Umweltrechts der Union weitgehend entsprechen.
(51)
Zur Sicherstellung einer besseren, zügigeren und einheitlicheren Durchführung dieser Richtlinie und zur frühzeitigen Erkennung von Durchführungsproblemen sollte ein System von Frühwarnberichten eingerichtet werden, damit Schwächen erkannt und bereits vor Ablauf der Fristen für die Erfüllung der Zielvorgaben Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.
(52)
Industrieabfälle, bestimmte Teile von Gewerbeabfällen sowie Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie sind in Bezug auf Zusammensetzung und Menge außerordentlich heterogen und unterscheiden sich sehr stark je nach Wirtschaftsstruktur eines Mitgliedstaats, Struktur des abfallerzeugenden Industrie- oder Gewerbezweigs und der Industrie- oder Gewerbedichte in einem bestimmten geografischen Gebiet. Deshalb gilt für den größten Teil des Industrieabfalls und des Abfalls aus der mineralgewinnenden Industrie ein industrieorientierter Ansatz, der sich bei spezifischen Fragen der Bewirtschaftung einer bestimmten Abfallart auf Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken und vergleichbare Instrumente stützt, als eine geeignete Lösung. Für industrielle und gewerbliche Verpackungsabfälle sollten jedoch weiterhin die Anforderungen der Richtlinien 94/62/EG und 2008/98/EG einschließlich ihrer Verbesserungen gelten. Um weiter auszuloten, ob mehr Gewerbeabfälle, nicht gefährliche Industrieabfälle und andere wichtige Abfallströme zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt werden können, sollte die Kommission es in Betracht ziehen, Zielvorgaben für diese Abfallströme festzulegen.
(53)
Es ist wichtig, dass die Kommission die in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Beseitigungsverfahren überarbeitet, um sicherzustellen, dass die Ziele des Unionsrechts im Bereich der Abfallbewirtschaftung weiterhin erfüllt werden. Diese Überarbeitung sollte in Anbetracht von Artikel 13 der genannten Richtlinie und unter Berücksichtigung einschlägiger Informationen erfolgen, wie der Entwicklungen auf internationaler Ebene, vor allem in Bezug auf das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung(16).
(54)
Gefährliche Abfälle, die in Haushalten anfallen, wie gefährliche Reste von Anstrichfarbe, Lacken, Lösungsmitteln oder Reinigungsprodukten, sollten ebenfalls getrennt gesammelt werden, um zu verhindern, dass die Siedlungsabfälle mit gefährlichen Abfallfraktionen kontaminiert werden, die die Recyclingqualität beeinträchtigen könnten, und um für die umweltgerechte Bewirtschaftung dieser gefährlichen Abfälle zu sorgen. Diesbezüglich gibt es bereits spezifische Vorgaben für die Sammlung von in Haushalten anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie Altbatterien und Altakkumulatoren.
(55)
Um sicherzustellen, dass die Behandlung von Altöl für den Umweltschutz zum bestmöglichen Ergebnis führt, ist es entscheidend, dass Altöl getrennt gesammelt und verhindert wird, dass es sich mit anderen Abfall- oder Stoffarten vermischt. Bei der Behandlung von Altöl sollten der Aufbereitung oder alternativ anderen Recyclingverfahren Vorrang eingeräumt werden, die für den Umweltschutz zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis führen als die Aufbereitung. Um die Altölbewirtschaftung weiter zu verbessern, sollte die Kommission Maßnahmen prüfen und gegebenenfalls vorschlagen, mit denen die Behandlung von Altöl verbessert wird, beispielsweise durch quantitative Zielvorgaben für seine Aufbereitung. Dabei sollten die Behandlungsmöglichkeiten für die Aufbereitung von Altöl sowie die Qualität und Endnutzung der aufbereiteten und recycelten Produkte beachtet werden.
(56)
Damit im Zuge der Abfallbewirtschaftung auf den niedrigeren Ebenen der Abfallhierarchie keine Ressourcen verloren gehen, hochwertiges Recycling möglich ist und hochwertige Sekundärrohstoffe am Markt verstärkt verwendet werden, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Bioabfälle getrennt gesammelt und so recycelt werden, dass ein hohes Maß an Umweltschutz gegeben ist und der Output des Recyclingverfahrens den entsprechenden hohen Qualitätsstandards genügt.
(57)
Mit dieser Richtlinie werden langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union festgelegt und den Wirtschaftsteilnehmern und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Investitionen vorgegeben. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungspläne und der Planung von Investitionen in die Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Investitionen und anderen Finanzmittel, auch für die lokalen Behörden, bewerten und berücksichtigen. Diese Bewertung sollte in die Abfallbewirtschaftungspläne oder in andere strategische Dokumente aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten Investitionen, auch aus Unionsfonds, effizient nutzen, indem sie der Vermeidung, einschließlich der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling im Einklang mit der Abfallhierarchie Vorrang einräumen. Die Kommission sollte den zuständigen Behörden dabei helfen, einen wirksamen Finanzrahmen zu schaffen, bei Bedarf auch durch die Nutzung von Unionsfonds, um die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen im Einklang mit der Abfallhierarchie umzusetzen und innovative Technologien und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen zu unterstützen.
(58)
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle ist in der Union nach wie vor ein Problem, und es liegen keine vollständigen Daten über die Behandlung dieses Abfallstroms vor. Daher müssen die Aufzeichnungs- und Rückverfolgungsmechanismen durch die Einführung elektronischer Register für gefährliche Abfälle in den Mitgliedstaaten verbessert werden. Die elektronische Datenerfassung sollte gegebenenfalls auf andere Abfallarten ausgeweitet werden, um die Aufzeichnung für Unternehmen und Verwaltungsstellen zu vereinfachen und die Überwachung der Abfallströme in der Union zu verbessern.
(59)
Die von den Mitgliedstaaten alle drei Jahre erstellten Durchführungsberichte haben sich als Instrument zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen oder zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung nicht bewährt und verursachen unnötigen Verwaltungsaufwand. Bestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten zur Erstellung solcher Berichte verpflichtet sind, sollten daher aufgehoben werden. Stattdessen sollten für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften ausschließlich die Daten zugrunde gelegt werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich übermitteln.
(60)
Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sind unverzichtbar, damit die Kommission die Einhaltung des Abfallrechts der Union durch die Mitgliedstaaten bewerten kann. Qualität, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der Daten sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden sowie die Einführung eines Kontrollberichts zur Datenqualität verbessert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die Erfüllung der in den Gesetzgebungsakten der Union zum Abfall festgelegten Zielvorgaben die neuesten von der Kommission entwickelten Vorschriften und die von den für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie jeweils zuständigen Behörden entwickelten Verfahren anwenden.
(61)
Damit die sachgemäße Auslegung und Umsetzung der Anforderungen in der Richtlinie 2008/98/EG erleichtert wird, sollten Leitlinien für diese Anforderungen ausgearbeitet und regelmäßig überprüft werden, und es sollte für einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie für einen Austausch über bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung und Durchsetzung dieser Anforderungen gesorgt werden. Durch diese Leitlinien, den Informationsaustausch und den Austausch über bewährte Verfahren, in deren Rahmen Modellen der Kreislaufwirtschaft Rechnung getragen werden sollte, in denen beispielsweise ein Stoff oder ein Gegenstand ohne die Absicht, ihn zu beseitigen, von einem Besitzer auf einen anderen Besitzer übertragen wird, sollte in der Praxis unter anderem ein gemeinsames Verständnis und eine einheitliche Anwendung der Definitionen der Begriffe „Abfall” und „beseitigen” gefördert werden.
(62)
Zur Ergänzung oder Änderung der Richtlinie 2008/98/EG sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 8, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 2 und 3 der genannten Richtlinie in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(17) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(63)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2008/98/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 11a Absatz 9, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 7 der genannten Richtlinie in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) ausgeübt werden.
(64)
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Abfallbewirtschaftung in der Union zu verbessern und damit zum Schutz, zur Erhaltung und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt, zur Gesundheit der Meere und der Sicherheit von Fischereierzeugnissen durch Verringerung von Abfällen im Meer sowie zur umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen in der ganzen Union beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(65)
Die Richtlinie 2008/98/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(66)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten(19) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Im Falle dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
(67)
Bei der Änderung dieser Richtlinie wurden die in der interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Verpflichtungen berücksichtigt; die Richtlinie sollte im Einklang mit den in dieser Vereinbarung enthaltenen Vorgaben umgesetzt und angewandt werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 98.

(2)

ABl. C 17 vom 18.1.2017, S. 46.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Mai 2018.

(4)

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(5)

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).

(8)

Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 44).

(9)

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(10)

Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).

(11)

Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1).

(12)

Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).

(13)

Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(14)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(15)

Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

(16)

ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3.

(17)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(18)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(19)

ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.