ANHANG RL 2018/852/EU
ANHANG IV
NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1A BUCHSTABE d VORZULEGENDER UMSETZUNGSPLAN
Der nach Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe d vorzulegende Umsetzungsplan enthält- 1.
- eine Bewertung der in der Vergangenheit erreichten, aktuellen und prognostizierten Quoten bei Recycling, Deponierung und anderen Arten der Behandlung von Verpackungsabfällen und der Abfallströme, aus denen sie sich zusammensetzen;
- 2.
- eine Bewertung der Umsetzung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme nach den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG;
- 3.
- die Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass er die jeweilige, in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben g und i festgelegte Zielvorgabe in der dort festgelegten Frist unter Umständen möglicherweise nicht erreichen wird, und eine Bewertung der zur Erfüllung dieser Zielvorgabe nötigen Fristverlängerung;
- 4.
- die zur Erfüllung der Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben g und i dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen, die während der Fristverlängerung für den Mitgliedstaat gelten, einschließlich geeigneter wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen, die Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG bieten;
- 5.
- einen Zeitplan für die Durchführung der in Nummer 4 genannten Maßnahmen, die Festlegung der für ihre Durchführung zuständigen Stelle und eine Bewertung, wie diese Maßnahmen jeweils zur Erfüllung der im Fall einer Fristverlängerung geltenden Zielvorgaben beitragen;
- 6.
- Informationen zu Finanzmitteln für die Abfallbewirtschaftung nach dem Verursacherprinzip und
- 7.
- gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität im Sinne einer besseren Planbarkeit und besserer Überwachungsergebnisse in der Abfallbewirtschaftung.
- 1.
-
Anhang II der Richtlinie 94/62/EG wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
- —
- Verpackungen sind so auszulegen, zu fertigen und zu vertreiben, dass ihre Wiederverwendung oder -verwertung, einschließlich des Recyclings, im Einklang mit der Abfallhierarchie möglich ist und ihre Umweltauswirkungen bei der Beseitigung von Verpackungsabfällen oder von bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung anfallenden Rückständen auf ein Mindestmaß beschränkt sind.
- b)
-
In Nummer 3 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:
- c)
-
Verwertung in Form der biologischen Verwertung
Zum Zwecke der biologischen Verwertung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen separat sammelbar und so biologisch abbaubar sein, dass der Vorgang der biologischen Verwertung nicht beeinträchtigt wird.
- d)
-
Biologisch abbaubare Verpackungen
Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, dass sich der Großteil des Endproduktes in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser aufspaltet. Oxo-abbaubare Kunststoffverpackungen gelten nicht als biologisch abbaubar.
- 2.
-
Anhang III der Richtlinie 94/62/EG wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Tabellen 1 und 2 werden die Zeilen mit dem Titel „Metalle” durch zwei Zeilen mit den Titeln „Eisenmetalle” und „Aluminium” ersetzt.
- b)
-
Tabelle 2 wird wie folgt geändert:
- i)
- In der zweiten Spalte wird der Titel „Benutzte Verpackungen in Tonnen” durch „Erstmals in Verkehr gebrachte Verpackungen” ersetzt.
- ii)
- In der dritten Spalte wird der Titel „Wiederverwendete Verpackungen” durch „Wiederverwendbare Verpackungen” ersetzt.
- iii)
-
In der dritten Spalte wird das Folgende angefügt:
Wiederverwendbare Verpackungen Tonnen Prozent
- c)
- In den Tabellen 3 und 4 werden die Zeilen mit dem Titel „Metalle für Verpackungszwecke” jeweils durch zwei Zeilen mit den Titeln „Eisenmetalle für Verpackungszwecke” und „Aluminium für Verpackungszwecke” ersetzt.
- 3.
-
Der folgende Anhang wird der Richtlinie 94/62/EG angefügt:
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