Artikel 4 RL 2018/958/EU

Ex-ante-Prüfung neuer Maßnahmen und Überwachung

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen vor.

(2) Der Umfang der Prüfung nach Absatz 1 steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift.

(3) Jede Vorschrift im Sinne von Absatz 1 wird von einer Erläuterung begleitet, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird.

(4) Die Gründe für die Betrachtung einer Vorschrift im Sinne von Absatz 1 als gerechtfertigt und verhältnismäßig werden durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente substantiiert.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Prüfung nach Absatz 1 objektiv und unabhängig durchgeführt wird.

(6) Die Mitgliedstaaten überwachen nach deren Erlass die Übereinstimmung von neuen oder geänderten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und tragen Entwicklungen, die nach dem Erlass der betreffenden Vorschriften eingetreten sind, gebührend Rechnung.

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