ANHANG III RL 2018/970/EU
In Anhang V der Richtlinie (EU) 2016/1629 wird Artikel 2.01 Nummer 2 wie folgt geändert:
- 1.
-
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden Fahrzeuges berechtigt;.
- 2.
-
Folgender Buchstabe d wird angefügt:
- d)
- ein Sachverständiger für Traditionsfahrzeuge zur Untersuchung von Traditionsfahrzeugen.
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