ANHANG III RL 2018/970/EU

In Anhang V der Richtlinie (EU) 2016/1629 wird Artikel 2.01 Nummer 2 wie folgt geändert:

1.
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden Fahrzeuges berechtigt;.

2.
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

d)
ein Sachverständiger für Traditionsfahrzeuge zur Untersuchung von Traditionsfahrzeugen.

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