Artikel 33 RL 2019/1023/EU

Überprüfungsklausel

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens am 17. Juli 2026 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Richtlinie vor, einschließlich der Anwendung der Klassenbildungs- und Abstimmungsvorschriften in Bezug auf schutzbedürftige Gläubiger wie etwa Arbeitnehmer. Auf der Grundlage dieser Bewertung übermittelt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag, in dem zusätzliche Maßnahmen zur Konsolidierung und Harmonisierung des rechtlichen Rahmens für Restrukturierung, Insolvenz und Entschuldung in Erwägung gezogen werden.

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