Artikel 16 RL 2019/1024/EU
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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