Artikel 11 RL 2019/1152/EU
Zusatzmaßnahmen bei Abrufverträgen
Erlauben die Mitgliedstaaten Abrufverträge oder ähnliche Arbeitsverträge, so ergreifen sie mindestens eine der folgenden Maßnahmen, um missbräuchliche Praktiken zu unterbinden:
- a)
- Beschränkungen der Anwendung und Dauer von Abrufverträgen und ähnlichen Arbeitsverträgen;
- b)
- eine widerlegbare Vermutung, dass ein Arbeitsvertrag mit einem garantierten Mindestumfang bezahlter Stunden ausgehend von den in einem bestimmten Zeitraum durchschnittlich geleisteten Stunden vorliegt;
- c)
- andere gleichwertige Maßnahmen, mit denen missbräuchliche Praktiken wirksam verhindert werden.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese Maßnahmen.
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