Artikel 19 RL 2019/1153/EU
Überwachung
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung schwerer Straftaten, indem sie umfassende Statistiken führen.
(2) Die Kommission legt bis zum 1. Februar 2020 ein ausführliches Programm zur Überwachung der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Richtlinie fest.
In diesem Programm werden die Instrumente benannt, mit denen Daten und sonstige erforderliche Nachweise erfasst werden, und die Zeitabstände der Erfassung angegeben. Im Überwachungsprogramm wird festgelegt, welche Maßnahmen bei der Erfassung und Auswertung der Daten und sonstigen Nachweise von der Kommission und von den Mitgliedstaaten zu treffen sind.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Überwachung erforderlichen Daten und sonstigen Nachweise.
(3) Die Statistiken nach Absatz 1 enthalten in jedem Fall die folgenden Angaben:
- a)
- Zahl der Abfragen durch die benannten zuständigen Behörden nach Artikel 4;
- b)
- Daten zur Messung des Umfangs der Ersuchen der unter diese Richtlinie fallenden Behörden, Folgemaßnahmen zu diesen Ersuchen, Zahl der untersuchten Fälle, Zahl der strafrechtlich verfolgten Personen und Zahl der wegen schwerer Straftaten verurteilten Personen, sofern die entsprechenden Angaben vorliegen;
- c)
- Daten zur Messung der Zeit, die eine Behörde benötigt, um auf ein Ersuchen nach dessen Eingang zu antworten;
- d)
- Daten zur Messung der Personal- oder IT-Kosten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Ersuchen, die unter diese Richtlinie fallen, sofern die entsprechenden Angaben vorliegen.
(4) Die Mitgliedstaaten organisieren die Erstellung und Erhebung der in Absatz 3 genannten Statistiken und übermitteln sie der Kommission jährlich.
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