ANHANG RL 2019/1159/EU

In Anhang I der Richtlinie 2008/106/EG wird Kapitel V wie folgt geändert:

1.
Regel V/2 erhält folgende Fassung:

Regel V/2

1.
Diese Regel gilt für Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstige Personen, die auf Fahrgastschiffen Dienst tun, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, inwieweit diese Vorschriften auf Personen Anwendung finden, die auf Fahrgastschiffen in der Inlandfahrt Dienst tun.
2.
Alle Personen, die auf einem Fahrgastschiff Dienst tun, müssen die Anforderungen des Abschnitts A-VI/1 Ziffer 1 des STCW-Codes erfüllen, bevor ihnen Aufgaben an Bord zugewiesen werden.
3.
Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstige Personen, die auf Fahrgastschiffen Dienst tun, müssen entsprechend ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten die Ausbildung und den Einführungslehrgang gemäß den Absätzen 5 bis 9 absolviert haben.
4.
Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstige Personen, denen eine Ausbildung entsprechend den Absätzen 7 bis 9 vorgeschrieben ist, müssen in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren einen entsprechenden Auffrischungslehrgang besuchen oder den Nachweis erbringen, dass sie innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die vorgeschriebene Befähigungsnorm erlangt haben.
5.
Personen, die auf Fahrgastschiffen Dienst tun, müssen entsprechend ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten den Einführungslehrgang für Notfälle auf Fahrgastschiffen im Sinne des Abschnitts A-V/2 Ziffer 1 des STCW-Codes absolvieren.
6.
Personen, die unmittelbare Dienstleistungen für Fahrgäste in Fahrgasträumen an Bord von Fahrgastschiffen erbringen, müssen die Sicherheitsausbildung im Sinne von Abschnitt A-V/2 Ziffer 2 des STCW-Codes abschließen.
7.
Kapitäne, Offiziere, gemäß den Kapiteln II, III und VII dieses Anhangs qualifizierte Schiffsleute und sonstiges in Sicherheitsrollen geführtes Personal, das in Notfällen den Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen Hilfe zu leisten hat, müssen die in Abschnitt A-V/2 Ziffer 3 des STCW-Codes festgelegte Ausbildung in der Führung von Menschenmengen abschließen.
8.
Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite Technische Offiziere und sämtliche Personen, die laut Eintragung in der Sicherheitsrolle in Notfällen für die Sicherheit von Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen zuständig sind, müssen eine zugelassene Ausbildung in den Fachgebieten „Krisenbewältigung” und „Menschliches Verhalten” im Sinne von Abschnitt A-V/2 Ziffer 4 des STCW-Codes abschließen.
9.
Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite Technische Offiziere und sonstige Personen, denen eine unmittelbare Zuständigkeit für das An- und Vonbordgehen von Fahrgästen, für das Laden, Löschen oder Sichern von Ladung oder für das Verschließen von Öffnungen in der Außenhülle von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen worden ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in den Fachgebieten „Fahrgastsicherheit” , „Ladungssicherheit” und „Dichtigkeit des Schiffskörpers” im Sinne von Abschnitt A-V/2 Ziffer 5 des STCW-Codes abschließen.
10.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Person, die als befähigt im Sinne der Absätze 6 bis 9 dieser Regel befunden wird, ein schriftlicher Ausbildungsnachweis erteilt wird.

2.
Folgende Regeln werden angefügt:

Regel V/3

1.
Diese Regel gilt für Kapitäne, Offiziere und Schiffsleute sowie sonstige Personen, die auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, eingesetzt sind.
2.
Bevor Seeleuten Aufgaben an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, zugewiesen werden, müssen sie die in den Absätzen 4 bis 9 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten abgeschlossen haben.
3.
Alle Seeleute, die an Bord von Schiffen Dienst tun, die dem IGF-Code unterliegen, müssen einen dem Schiff und der Ausrüstung angemessenen Einführungslehrgang gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie erhalten, bevor ihnen Aufgaben an Bord zugewiesen werden.
4.
Seeleute, die für festgelegte Aufgaben im Bereich Sicherheit verantwortlich sind, die mit der Beaufsichtigung oder dem Gebrauch von oder der Reaktion auf Notfälle im Zusammenhang mit Kraftstoffen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verbunden sind, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, sein.
5.
Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, muss eine Grundausbildung im Sinne der Bestimmungen in Abschnitt A-V/3 Ziffer 1 des STCW-Codes abgeschlossen haben.
6.
Bei Seeleuten, die für festgelegte Aufgaben im Bereich Sicherheit verantwortlich sind, die mit der Beaufsichtigung oder dem Gebrauch von oder der Reaktion auf Notfälle im Zusammenhang mit Kraftstoffen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, verbunden sind, und die über eine Qualifikation und ein Befähigungszeugnis gemäß der Regel V/1-2 Ziffern 2 und 5 oder der Regel V/1-2 Ziffern 4 und 5 für Flüssiggastankschiffe verfügen, wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Ziffer 1 des STCW-Codes hinsichtlich der Grundausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, erfüllt sind.
7.
Kapitäne, Technische Offiziere und alle Personen mit unmittelbarer Zuständigkeit für die Beaufsichtigung und den Gebrauch von Kraftstoffen und Kraftstoffsystemen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine weiterführende Ausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, sein.
8.
Bewerber um ein Zeugnis über eine weiterführende Ausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, müssen Inhaber des Fachkundenachweises gemäß Absatz 4 sein und folgende Anforderungen erfüllen:

8.1.
Sie haben eine zugelassene weiterführende Ausbildung für den Dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, abgeschlossen und erfüllen die in Abschnitt A-V/3 Ziffer 2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm und
8.2.
verfügen über eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens einem Monat; diese umfasst mindestens drei Bunkerungen auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen. Zwei der drei Bunkerungen können stattdessen als zugelassene Simulatorschulungen für Bebunkerung als Teil der Ausbildung nach Absatz 8.1 nachgewiesen werden.

9.
Bei Kapitänen, Technischen Offizieren und allen Personen mit unmittelbarer Zuständigkeit für die Beaufsichtigung oder den Gebrauch von Kraftstoffen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, die über eine Qualifikation und ein Befähigungszeugnis gemäß der Regel V/1-2 Ziffer 2 für Flüssiggastankschiffe verfügen, wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Ziffer 2 des STCW-Codes hinsichtlich der weiterführenden Ausbildung für Schiffe, die dem IGF-Code unterliegen, erfüllt sind, sofern diese Personen auch

9.1.
die Anforderungen nach Absatz 6 erfüllen,
9.2.
die Anforderungen des Absatzes 8.2 für die Bunkerung erfüllen oder an der Durchführung von drei Ladevorgängen an Bord von Flüssiggastankschiffen beteiligt waren, und
9.3.
in den vorangegangenen fünf Jahren eine Seefahrtszeit von drei Monaten abgeleistet haben, und zwar an Bord von

9.3.1.
Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,
9.3.2.
Tankschiffen, die als Ladung Kraftstoffe befördern, die unter den IGF-Code fallen, oder
9.3.3.
Schiffen, die Gase oder Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt als Kraftstoff verwenden.

10.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Seeleuten, die eine Befähigung im Sinne des Absatzes 4 oder 7 besitzen, gegebenenfalls ein Fachkundenachweis ausgestellt wird.
11.
Seeleute, die Inhaber von Fachkundenachweisen gemäß Absatz 4 oder 7 sind, müssen in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren einen entsprechenden Auffrischungslehrgang besuchen oder den Nachweis erbringen, dass sie innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die vorgeschriebene Befähigungsnorm erlangt haben.

Regel V/4

1.
Kapitäne, Erste Offiziere und nautische Wachoffiziere auf in Polargewässern verkehrenden Schiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Grundausbildung für in Polargewässern verkehrende Schiffe gemäß dem Polar-Code sein.
2.
Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss eine zugelassene Grundausbildung für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/4 Ziffer 1 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.
3.
Kapitäne und Erste Offiziere auf in Polargewässern verkehrenden Schiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine weiterführende Ausbildung für in Polargewässern verkehrende Schiffe gemäß dem Polar-Code sein.
4.
Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine weiterführende Ausbildung für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss

4.1.
die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, erfüllen,
4.2.
eine zugelassene Seefahrtzeit im Decksbereich, auf Führungsebene oder im Rahmen des Wachdienstes auf Betriebsebene von mindestens zwei Monaten Dauer in Polargewässern oder eine andere, gleichwertige zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben, und
4.3.
eine zugelassene weiterführende Ausbildung für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/4 Ziffer 2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

5.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Seeleuten, die eine Befähigung im Sinne des Absatzes 2 oder 4 besitzen, gegebenenfalls ein Fachkundenachweis ausgestellt wird.
6.
Bis zum 1. Juli 2020 müssen Seeleute, die vor dem 1. Juli 2018 eine zugelassene Seefahrtzeit in Polargewässern begonnen haben, nachweisen können, dass sie die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, indem sie

6.1.
in den vorangegangenen fünf Jahren im Decksbereich auf Betriebs- oder Führungsebene eine zugelassene Seefahrtzeit von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer an Bord eines Schiffes, das in Polargewässern verkehrt, oder eine andere, gleichwertige zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben, oder
6.2.
erfolgreich einen Lehrgang absolviert haben, der gemäß den von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation festgelegten Ausbildungsleitlinien für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, organisiert wurde.

7.
Bis zum 1. Juli 2020 müssen Seeleute, die vor dem 1. Juli 2018 eine zugelassene Seefahrtzeit in Polargewässern begonnen haben, nachweisen können, dass sie die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllen, indem sie

7.1.
in den vorangegangenen fünf Jahren im Decksbereich auf Führungsebene eine zugelassene Seefahrtzeit von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer an Bord eines Schiffes, das in Polargewässern verkehrt, oder eine andere, gleichwertige zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben, oder
7.2.
in den vorangegangenen fünf Jahren erfolgreich einen Lehrgang absolviert haben, der den von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation festgelegten Ausbildungsleitlinien für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, entspricht, und im Decksbereich auf Führungsebene eine zugelassene Seefahrtzeit von insgesamt mindestens zwei Monaten Dauer an Bord eines Schiffes, das in Polargewässern verkehrt, oder eine andere, gleichwertige zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben.

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