Präambel RL 2019/1258/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung)(1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Richtlinie 80/181/EWG des Rates(2) werden die Einheiten im Messwesen definiert, die in der Union zu verwenden sind; damit können Messungen und Größenangaben gemäß dem „Internationalen System für Einheiten im Messwesen” (SI), das von der Generalkonferenz für Maß und Gewicht (CGPM) verabschiedet und durch die in Paris am 20. Mai 1875 unterzeichnete Meterkonvention eingerichtet wurde, ausgedrückt werden.
(2)
Die Richtlinie 2009/34/EG legt den allgemeinen Rahmen für die Annahme von Einzelrichtlinien fest, die unter anderem Messgeräte und ihre technischen Anforderungen, Einheiten im Messwesen und die Harmonisierung der Mess- und Prüfverfahren betreffen. Nach Artikel 16 der genannten Richtlinie kann die Kommission die Anhänge zu den in Artikel 1 genannten Einzelrichtlinien, einschließlich Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 80/181/EWG, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ändern.
(3)
Die CGPM beschloss auf ihrer 24. Sitzung im Jahr 2011 eine neue Methode der Definition des SI auf der Grundlage einer Reihe von sieben maßgeblichen Konstanten, die aus den grundlegenden Konstanten der Physik und anderen in der Natur vorkommenden Konstanten abgeleitet werden. Diese Entscheidung wurde auf der 25. Sitzung der CGPM im Jahr 2014 bestätigt.
(4)
Auf der 26. Sitzung der CGPM im Jahr 2018 wurden neue Definitionen der SI-Basiseinheiten angenommen. Die neuen Definitionen basieren auf dem neuen Prinzip fester Zahlenwerte der maßgeblichen Konstanten und gelten ab dem 20. Mai 2019. Die neuen Definitionen sollen die langfristige Stabilität und Zuverlässigkeit der SI-Basiseinheiten sowie die Genauigkeit und Klarheit der Messungen verbessern.
(5)
Die neuen, von der CGPM angenommenen Definitionen spiegeln die jüngsten Entwicklungen in der Messwissenschaft und den Messnormen wider. Um die in der Richtlinie 80/181/EWG festgelegten Definitionen der SI-Basiseinheiten an den technischen Fortschritt anzupassen und so zur einheitlichen Anwendung des Internationalen Einheitensystems beizutragen, müssen sie an die neuen Definitionen angepasst werden.
(6)
Die Richtlinie 80/181/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden.
(7)
Es muss sichergestellt werden, dass die neuen Rechtsvorschriften ab demselben Zeitpunkt für alle Mitgliedstaaten gelten, unabhängig vom Zeitpunkt der Umsetzung, sodass eine einheitliche Anwendung der Richtlinie 80/181/EWG gewährleistet ist.
(8)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Anpassung der in Artikel 16 der Richtlinie 2009/34/EG genannten Richtlinien an den technischen Fortschritt entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7.

(2)

Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40).

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