Präambel RL 2019/171/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Anforderung gilt nicht für die in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU genannten Verwendungen.
- (2)
- Die einzelnen Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist (Kategorien 1 bis 11), sind in Anhang I der Richtlinie aufgeführt.
- (3)
- Cadmium ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Der Einsatz von Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten wurde jedoch von der Beschränkung ausgenommen und ist derzeit in Anhang III Eintrag 8b der Richtlinie genannt. Diese Ausnahme lief für die Kategorien 1 bis 7 und 10 am 21. Juli 2016 aus.
- (4)
- Die Kommission erhielt im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU vor dem 21. Januar 2015 einen Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme. Die Ausnahme ist weiter gültig, bis über den Antrag entschieden wurde.
- (5)
- Cadmiumhaltige Werkstoffe für elektrische Kontakte werden in vielen elektromechanischem Geräten als Bauteil eingesetzt, das Strom intermittierend durch Kontaktflächen führen kann. Zu den betreffenden Vorrichtungen gehören insbesondere Leistungsschaltungen für Elektromotoren, Relais und Schütze, Schalter für Elektrowerkzeuge, Geräteschalter, Sicherungen für Schalteinrichtungen, Akkumulatoren, Anwesenheits-/Zeitverzögerungssensoren sowie Bedienfelder für Beleuchtungssteuerungen.
- (6)
- Cadmium in elektrischen Kontakten weist eine Reihe wesentlicher Eigenschaften auf wie außergewöhnliche Leistungsfähigkeit, Lichtbogenlöschung, höhere Leitfähigkeit, weniger Kontaktabbrand und im Vergleich zu den Alternativen eine relativ leichte Herstellung.
- (7)
- Für bestimmte unter die derzeitige Ausnahme fallende Verwendungen ist wegen fehlender zuverlässiger Substitutionsprodukte die Substitution oder Beseitigung von Cadmium nach wie vor wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel bzw. es ist mehr Zeit erforderlich, um die Zuverlässigkeit der verfügbaren Substitutionsprodukte zu gewährleisten. Der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit wird durch die Ausnahme nicht abgeschwächt. Sie sollte daher für diese besonderen Verwendungen erneuert werden.
- (8)
- Bei allen anderen Verwendungen, die derzeit unter die Ausnahme fallen, sind die Bedingungen für die Erneuerung nicht erfüllt. Die Ausnahmen für diese Verwendungen sollten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2011/65/EU für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden delegierten Richtlinie weiterhin gelten.
- (9)
- Da für die von der Erneuerung betroffenen Verwendungen bislang keine zuverlässigen Alternativen zur Verfügung stehen bzw. mehr Zeit erforderlich ist, um ihre Zuverlässigkeit zu gewährleisten, sollten die Ausnahmen für diese Verwendungen für die Kategorien 1 bis 7 und 10 für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren bis zum 21. Juli 2021 verlängert werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Anstrengungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken.
- (10)
- Für andere Kategorien als die Kategorien 1 bis 7 und 10 gilt die derzeitige Ausnahme während der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten Geltungszeiträume weiter. Der Klarheit halber sollten in Anhang III der Richtlinie die Zeitpunkte des Auslaufens aufgenommen werden.
- (11)
- Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
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