Präambel RL 2019/173/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Anforderung gilt nicht für die in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU genannten Verwendungen.
(2)
Die einzelnen Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist (Kategorien 1 bis 11), sind in Anhang I der Richtlinie aufgeführt.
(3)
Blei und Cadmium sind Beschränkungen unterliegende Stoffe, die in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Der Einsatz von Blei und Cadmium in bestimmen Druckanwendungen für Glas wurde jedoch von der Beschränkung ausgenommen und ist derzeit in Anhang III Eintrag 21 der Richtlinie genannt. Diese Ausnahme lief für die Kategorien 1 bis 7 und 10 am 21. Juli 2016 aus.
(4)
Die Kommission erhielt im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU vor dem 21. Januar 2015 einen Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme. Die Ausnahme ist weiter gültig, bis über den Antrag entschieden wurde.
(5)
Blei und Cadmium in auf Glas aufgebrachten Druckfarben sorgen für eine dauerhafte Produktkennzeichnung, insbesondere auf dem Glaskolben von Lampen. Die Kennzeichnung erfolgt für verschiedenen Zwecke, wie z. B. das Europäische Konformitätszeichen (CE) und die Kennzeichnung für Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) die Angabe des Herstellers sowie des Lampentyps und der Wattzahl, was für die Sicherheit sowie den korrekten Ersatz einer Lampe und deren Recycling relevant ist. Die Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung ist wichtig für die Lesbarkeit von Produktkennzeichnungen während der Lebensdauer von Produkten, wie in den gesetzlichen Vorschriften und Produktsicherheitsnormen vorgesehen.
(6)
Blei weist wesentliche Eigenschaften wie gute Haftung, niedrigere Emaillierungstemperaturen, höhere Lebensdauer und Opazität auf.
(7)
Cadmium wird verwendet, um bestimmte Farbtöne des Emails in verschiedenen Anwendungsbereichen zu erreichen, einschließlich Anwendungen für Sicherheits- und Warnzwecke, bei denen bestimmte Farbtöne für eine größere Sichtbarkeit sorgen sollen. Es hat auch wichtige Filterfunktionen.
(8)
Wegen fehlender zuverlässiger Substitutionsprodukte ist die Substitution oder Beseitigung von Blei nach wie vor für bestimmte unter die derzeitige Ausnahme fallende Verwendungen bei den Kategorien 1 bis 7 und 10 wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit wird durch die Ausnahme nicht abgeschwächt. Die Ausnahme sollte daher für diese besonderen Verwendungen und Kategorien erneuert werden.
(9)
Wegen fehlender zuverlässiger Substitutionsprodukte ist die Substitution oder Beseitigung von Cadmium nach wie vor für bestimmte unter die derzeitige Ausnahme fallende Verwendungen bei den Kategorien 1 bis 7 und 10 wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit wird durch diese Einbeziehung nicht abgeschwächt. Die Ausnahme sollte daher für diese besonderen Verwendungen und Kategorien erneuert werden.
(10)
Bei allen anderen Verwendungen, die derzeit unter die Ausnahme fallen, sind die Bedingungen für die Erneuerung nicht erfüllt. Die Ausnahmen für diese Verwendungen sollten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2011/65/EU für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden delegierten Richtlinie weiterhin gelten.
(11)
Da für die von der Erneuerung betroffenen Verwendungen von Blei bislang keine zuverlässigen Alternativen zur Verfügung stehen, sollten die Ausnahmen für diese Verwendungen für die Kategorien 1 bis 7 und 10 für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren bis zum 21. Juli 2021 verlängert werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Anstrengungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken.
(12)
Da für die von der Erneuerung betroffenen Verwendungen von Cadmium bislang keine zuverlässigen Alternativen zur Verfügung stehen, sollten die Ausnahmen für diese Verwendungen für die Kategorien 1 bis 7 und 10 für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren bis zum 21. Juli 2021 verlängert werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Anstrengungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken.
(13)
Für andere Kategorien als die Kategorien 1 bis 7 und 10 gilt die derzeitige Ausnahme während der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten Geltungszeiträume weiter. Der Klarheit halber sollten in Anhang III der Richtlinie die Zeitpunkte des Auslaufens aufgenommen werden.
(14)
Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

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